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Einvernehmen zum Vorhaben "eine Geothermiebohrung in Neukirchen/Erzgebirge, Gemarkung Neukirchen (Flurstück 694/63)"

Description: Aktenzeichen: BASE21102/13-A#0646 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Neukirchen/Erzgebirge, Gemarkung Neukirchen Das Sächsische Oberbergamt hat mit Schreiben vom 02.10.2024 (Aktenzeichen: 2024/108) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Neukirchen/Erzgebirge, Gemarkung Neukirchen (Flurstück 694/63) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 140 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) kommt in seiner dem Schreiben des Sächsischen Oberbergamts beigefügten Stellungnahme vom 01.10.2024 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass sich das beantragte Vorhaben zwar innerhalb eines nach § 21 Abs. 3 Satz 1 StandAG identifizierten Gebietes befände, der Planstandort nach eigener Prüfung der geologischen Standortverhältnisse jedoch in einem Gebiet läge, in welchem in Teufen von 300 m bis 1500 m klastische Sedimentgesteine, untergeordnet Vulkanite sowie niedrig- bis mittelgradig regionalmetamorphe Gesteine (u. a. Schiefer, Phyllit) erwartet würden und somit die Mindestanforderungen entsprechend § 23 Abs. 5 StandAG nicht erfüllt seien. Nach eigener Prüfung kommt das BASE zu dem Ergebnis, dass sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 194_00IG_K_g_SO befindet. Weiterhin kann das Vorhaben zugelassen werden, da sich im engen räumlichen Zusammenhang eine vergleichbare Bohrung befindet, durch die bereits ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund stattgefunden hat. Auf Grundlage der Ausführungen des Sächsischen Oberbergamts und des LfULG sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für oben genanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 18.10.2024 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Types:
Text {
    text_type: OfficialFile,
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Origins: /Bund/BASE/Endlagersuche

Tags: Berlin ? Standortauswahlgesetz ? Nukleare Entsorgung ? Endlagerung ? Schiefer ? Geologie ? Untergrund ? Sedimentgestein ? Tiefbohrung ? Landwirtschaft ?

License: other-closed

Language: Deutsch

Time ranges: 2024-10-18 - 2024-10-18

Status

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