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Einvernehmen zum Vorhaben "Geothermiebohrungen in Leipzig, Gemarkung Reudnitz"

Description: Aktenzeichen: BASE21102/13-A#0664 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Leipzig, Gemarkung Reudnitz Das Sächsische Oberbergamt hat mit Schreiben vom 08.01.2025 (Aktenzeichen: 2024/133) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für drei Geothermiebohrungen in Leipzig, Gemarkung Reudnitz (Flurstück 14) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrteufen von jeweils 200 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) kommt in seiner dem Schreiben des Sächsischen Oberbergamtes beigefügten Stellungnahme vom 07.01.2025 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Dieser Stellungnahme ist zu entnehmen, dass sich das beantragte Vorhaben zwar innerhalb eines nach § 21 Abs. 3 Satz 1 StandAG identifizierten Gebietes befinde, der Planstandort nach eigener Prüfung der geologischen Standortverhältnisse jedoch in einem Gebiet liege, in welchem in Teufen von 300 m bis 1500 m klastische Sedimentgesteine (hauptsächlich Grauwacke) erwartet werden und somit die Mindestanforderungen entsprechend § 23 Abs. 5 StandAG nicht erfüllt seien. Nach eigener Prüfung durch das BASE befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 194_00IG_K_g_SO. Ferner können durch die geplanten Bohrungen keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt werden, die einen langfristigen Schutz darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter Schichten bewirken können oder die langfristig im Sinne einer zusätzlichen Barriere für das Endlager wirken können. Auf Grundlage der Ausführungen des Sächsischen Oberbergamtes, des LfULG sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 17.01.2025 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Types:
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Origin: /Bund/BASE/Endlagersuche

Tags: Leipzig ? Berlin ? Standortauswahlgesetz ? Nukleare Entsorgung ? Endlager ? Endlagerung ? Sandstein ? Geologie ? Sedimentgestein ? Tiefbohrung ? Landwirtschaft ? Gestein ?

License: other-closed

Language: Deutsch

Time ranges: 2025-01-17 - 2025-01-17

Status

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