Description: Aktenzeichen: BASE21102/16#0041 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Betriebsplan zur Aufsuchung von Kupfer – Projekt Löwenstern Phase I über eine Erkundungsbohrung in Helmershausen, Gemarkung Helmershausen Das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) hat mit Schreiben vom 11.03.2024, 16.04.2024 und 19.07.2024 (Aktenzeichen: 5070-84-3462/379-22- 80996/2024) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für einen Betriebsplan zur Aufsuchung von Kupfer – Projekt Löwenstern Phase I für die Erkundungsbohrung LWS Cu Hlh 1/24 in Helmershausen, Gemarkung Helmershausen, (Flur 2, Flurstücke 477/2, 479, 478, 475) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von etwa 900 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologsiche Dienst im TLUBN kommt in der seinem Schreiben beigefügten Stellungnahme vom 08.07.24 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Gemäß dieser Stellungnahme befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 193_00IG_K_g_MKZ. Nach Prüfung des BASE steht das Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang mit einer etwa 860 m tiefen Bohrung. Der Eingriff in den Untergrund ist vergleichbar, weil die geplante Bohrung laut Betriebsplan vom 09.02.2024 ebenfalls in den klastischen Sedimenten des Oberrotliegend enden soll und bei Erreichen des Kristallin sofort abgebrochen wird. Auf Grundlage der Ausführungen des TLUBN sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 09.09.2024 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
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Origin: /Bund/BASE/Endlagersuche
Tags: Kupfer ? Berlin ? Standortauswahlgesetz ? Nukleare Entsorgung ? Endlagerung ? Kupferbergbau ? Sediment ? Untergrund ? Naturschutz ?
License: other-closed
Language: Deutsch
Time ranges: 2024-09-09 - 2024-09-09
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