Description: Stellungnahme zur schriftlichen Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Energie und Naturschutz im Thüringer Landtag zu den Beratungsgegenständen „Endlagersuche für hochradioaktive Abfälle in Deutschland – Stand der Maßnahmen in Thüringen“ und „Auswahlverfahren zur Suche nach einem Standort für die Endlagerung von hochradioaktivem Atommüll“ Im Mai 2017 wurde mit breiter Mehrheit die Novellierung des Standortauswahl- gesetzes (StandAG) von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Die Novelle basierte auf den Empfehlungen der „Kommission Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe“, einem pluralistisch zusammengesetzten Gremium, in dem u. a. auch die Bundesländer über zwei Jahre aktiv mitgearbeitet hatten. Die Verabschiedung der Gesetzesnovelle markierte den Neustart für die Suche nach einem dauerhaft sicheren Endlager für die hochradioaktiven Abfälle in Deutschland. Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) führt als Bundesoberbehörde die atomrechtliche Aufsicht über das Verfahren und organisiert die gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsformate. Die operativen Schritte setzt ein bundeseigenes Unternehmen um, die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) mbH. Das Nationale Begleitgremium (NBG) hat die gesetzliche Aufgabe, das Verfahren vermittelnd und unabhängig zu begleiten und so zu- sätzlich Vertrauen in die Verfahrensdurchführung zu schaffen. Derzeit befindet sich das Standortauswahlverfahren in der ersten von drei Phasen. Die BGE mbH hat am 28. September 2020 mit dem „Zwischenbericht Teilgebiete“ einen Zwischenstand ihrer Arbeit veröffentlicht. Damit wurde zu einem frühen Zeitpunkt im Verfahren zur Arbeitsweise der BGE mbH Transparenz und Nachvoll- ziehbarkeit hergestellt. Bereits vor der Veröffentlichung des Zwischenberichts hat das BASE kontinuierlich über die Endlagersuche informiert. In diesem Zusammen- hang hatte der Präsident des BASE am 25. September 2019 in Erfurt u. a. auch die Landtagsfraktionen zu der Dialogveranstaltung „Endlager gesucht“ eingeladen. Im Zwischenbericht hat die BGE mbH auf Basis verfügbarer geologischer Daten aus ganz Deutschland die von ihr ermittelten Teilgebiete veröffentlicht. Das Gesetz sieht für den Zwischenbericht keine Prüfung durch das BASE vor. Nach An- wendung weiterer Kriterien und Untersuchungen wird die BGE mbH am Ende der Phase 1 einen Vorschlag vorlegen, welche Standortregionen aus ihrer Sicht weiter betrachtet werden sollen. Nach Prüfung des Vorschlags für die Standortregionen durch das BASE sowie nach umfangreichen Beteiligungsmöglichkeiten für die Öffentlichkeit (u. a. im Rahmen von Stellungnahmeverfahren und Regionalkonferenzen) wird ab- schließend der Deutsche Bundestag entscheiden, welche Standortregionen in Phase 2 des Verfahrens übertägig erkundet werden. Vor diesem Hintergrund beantwortet das BASE die am 2. Februar 2022 über- mittelten Fragen der Mitglieder des Ausschusses für Umwelt, Energie und Natur- schutz. Datum 12. April 2022 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Wegelystraße 8 10623 Berlin T: +49 30 184321-0 info@base.bund.de www.base.bund.de Seite 1 von 5 Fragen 1, 7, 8: Welche Aufgaben und Zuständigkeiten umfasst die Arbeit des Bundesamts für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) im Rahmen der Endlagerung und welche Rolle kommt ihm sowohl im Institutionengefüge des Auswahlverfahrens als auch als Verfahrens- und Aufsichtsbehörde diesbezüglich zu? Welche weiteren Aufgaben sind der BASE gegenwärtig zur Erfüllung zugewiesen? Welche besonderen Aufgaben hat das BASE im Rahmen von Regulierungs-, Genehmigungs- und Aufsichtsaufgaben zu erfüllen? Die singuläre Aufgabe der Endlagerung radioaktiver Abfallstoffe liegt mit seinen atom- und bergrechtlichen Zuständigkeiten in der Verantwortung des Bundes. Bei der Endlagersuche ist das BASE Verfahrensführer. In dieser Rolle hat der Gesetzgeber dem BASE im Standortauswahlverfahren für ein Endlager für hoch- radioaktive Abfälle zwei Aufgaben zugewiesen: Das BASE ist zum einen Kontroll- und Aufsichtsbehörde. Es bewertet die Vorschläge und Erkundungsergebnisse der BGE mbH und überwacht, dass die Suche so abläuft, wie sie im Standortauswahl- gesetz (StandAG) festgelegt ist. Dazu gehört auch die Aufgabe sicherzustellen, dass mögliche Endlagerstandorte während des Suchverfahrens nicht durch Aktivitäten wie z. B. Erdwärmenutzung geschädigt werden („Standortsicherung“). Das BASE ist zum anderen Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung und damit für die Information und Beteiligung der Öffentlichkeit verantwortlich. Es stellt die für die Standortauswahl wesentlichen Informationen frühzeitig, umfassend, systematisch und dauerhaft zur Verfügung. Es ist verpflichtet, die gesetzlich fest- gelegten Beteiligungsformate zu organisieren, und evaluiert die Instrumente und Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung. Nach Beendigung des Standortauswahlverfahrens ist das BASE atom- und berg rechtliche Genehmigungsbehörde für das Endlager für hochradioaktive Abfälle. Darüber hinaus ist das BASE Aufsichtsbehörde über das Endlager Konrad (Niedersachsen) und das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM, Sachsen-Anhalt) sowie für die Schachtanlage Asse II. Für Konrad und ERAM geht auch die atom- und bergrechtliche Genehmigungstätigkeit nach einer Übergangs- frist von den Bundesländern auf das BASE über. Bei der Zwischenlagerung von hochradioaktiven Stoffen sowie bei dem Transport von Kernbrennstoffen ist das BASE atomrechtliche Genehmigungsbehörde. Zur Erfüllung seiner vielfältigen Aufgaben betreibt und koordiniert das BASE die Forschung in seinen Aufgabengebieten. Zudem unterstützt das Bundesamt das Bundesministerium für Umwelt, Natur- schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) mit Fachexpertise im Bereich der kerntechnischen Sicherheit und nuklearen Entsorgung. Frage 2: Wie ist der aktuelle Zwischenstand bezüglich der Arbeit des BASE im Rahmen der Endlagersuche und wann kann aus Ihrer Sicht mit ersten konkreten Angaben über die Standorte gerechnet werden bzw. wie sieht der geplante Zeitablauf konkret aus? Mit der Veröffentlichung des Zwischenberichtes im September 2020 durch die BGE mbH hat das BASE das erste gesetzlich vorgeschriebene Beteiligungsformat im Standortauswahlverfahren umgesetzt – die Fachkonferenz Teilgebiete. Im Rahmen einer Auftaktveranstaltung im Oktober 2020 und weiteren drei Beratungs- terminen im Februar, Juni und August 2021 konnte der Zwischenbericht von Bürger:innen, Wissenschaftler:innen, Vertreter:innen der Kommunen und gesell- Seite 2 von 5 schaftlicher Organisationen umfassend erörtert werden. Ziel der Fachkonferenz war es, eine breite öffentliche Diskussion des Zwischenberichts und damit ein vertieftes Verstehen der Arbeit der BGE mbH zu ermöglichen. Alle Interessierten konnten sich mit ihren Fragen, Hinweisen und Kritiken einbringen und sich darüber hinaus zu unterschiedlichen Themen der Endlagersuche informieren und mitdiskutieren. Die Kommunen waren mit rund einem Drittel der Teilnehmenden vertreten. Ihre Beratungsergebnisse hat die Fachkonferenz am 7. September 2021 an die BGE mbH zur Berücksichtigung bei den weiteren Arbeitsschritten übergeben. Sie muss diese in der weiteren Arbeit berücksichtigen. Die Zeit- planung der folgenden Verfahrensschritte fällt in den Verantwortungsbereich der BGE mbH. Frage 3: Nach welchen Kriterien wird ein Endlagerstandort gesucht und inwiefern werden oder wurden dabei auch Altlastenstandorte, insbesondere radioaktiver Natur, in den Abwägungsprozess einbezogen? Der Endlagerstandort wird nach wissenschaftsbasierten Kriterien gesucht, die im StandAG festgelegt sind und von der BGE mbH angewendet wurden. In einem ersten Schritt wurden von ihr die Ausschlusskriterien geprüft. D. h. es wurden bei- spielsweise Gebiete, in denen quartärer Vulkanismus oder schädliche Einflüsse gegenwärtiger oder früherer bergbaulicher Tätigkeit zweifelsfrei nachgewiesen werden können, nicht weiter im Verfahren betrachtet. Im nächsten Schritt wurde von der BGE mbH geprüft, welche Gebiete die sogenannten Mindest- anforderungen erfüllen. Demnach sollen u.a. mindestens 300 Meter Gestein das Endlager von der Erdoberfläche trennen. Eine ausreichend mächtige Schicht aus Tongestein, Steinsalz oder Kristallingestein (z. B. Granit) soll die hochradioaktiven Abfälle umgeben. Nur Regionen bzw. Standorte, die alle Mindestanforderungen er- füllen, sind für ein Endlager potenziell geeignet. Bei den verbleibenden Gebieten werden weitere geowissenschaftliche Vor- und Nachteile abgewogen. Hierzu werden die im StandAG formulierten geowissenschaftlichen und planungswissen- schaftlichen Abwägungskriterien angewendet. Außerdem führt die BGE mbH re- präsentative vorläufige Sicherheitsuntersuchungen durch. Die Suche startete mit einer „weißen Landkarte“. Es wurden keine Regionen von vornherein ausgeschlossen, sondern anhand der zuvor beschriebenen Kriterien auf Grundlage bestehender Daten analysiert. Frage 4: Inwiefern erlauben bzw. verbieten nach Kenntnis des BASE welche Schutzgebietskategorien einen Endlagerstandort in Thüringen? Schutzgebietskategorien, wie Naturschutzgebiete, Denkmalschutz, Hochwasser- schutzgebiete stellen keine grundsätzlichen Ausschlusskriterien dar und sind den geowissenschaftlichen Kriterien nachgeordnet. Sie können aber als so- genannte planungswissenschaftliche Abwägungskriterien zur Einengung von großen, potenziell geeigneten Gebieten dienen und sind zu berücksichtigen, wenn Gebiete gleichwertige geologische Bedingungen aufweisen. Die Anwendung der gesetzlich festgelegten Kriterien fällt in den Verantwortungsbereich der BGE mbH. Frage 5: Werden im Rahmen der Endlagersuche auch Alternativen zur tiefengeologischen Lagerung in Deutschland untersucht? Die ehemalige Kommission „Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe“ beim Deutschen Bundestag (die sogenannte „Endlagerkommission“), die wesentliche Grundlagen für das heute gültige Standortauswahlgesetz geschaffen hat, hat sich Seite 3 von 5
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Language: Deutsch
Time ranges: 2022-04-27 - 2022-04-27
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