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31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Description: Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. EG Nummer L 85 Seite 1). 31. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) vom 21. August 2001 (BGBl. I Seite 2180), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I Seite 656) geändert worden ist. Die Verordnung wurde im Jahr 2001 aufgrund der Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen, erlassen. Im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) im Jahr 2010 wurde die Richtlinie 199/13/EG in die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2010 über Industrieemissionen überführt. In der Folge dessen wurde die Verordnung im Jahre 2013 an die Vorgaben der Richtlinie über Industrieemissionen angepasst. Mit der Verordnung werden weiterhin europäische Vorgaben zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) aus bestimmten Anlagen in deutsches Recht umgesetzt. Betroffen sind Anlagen, in denen organische Lösemittel eingesetzt werden, sofern der jährliche Lösemittelverbrauch bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Dazu gehören unter anderem Beschichtungsanlagen für diverse Materialien und Produkte, Druckereien, Oberflächenreinigungsanlagen, Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk sowie Anlagen zur Herstellung von Beschichtungsstoffen, Klebstoffen, Druckfarben und Arzneimitteln. Die Verordnung schreibt die Einhaltung von Grenzwerten für die VOC-Konzentration in den Abgasen der Anlagen und/oder Grenzwerte für spezifische VOC-Gesamtemissionen vor. Alternativ zur Einhaltung der Grenzwerte kann der Betreiber einen sogenannten "Reduzierungsplan" einsetzen, mit dem durch Reduzierung des VOC-Gehaltes in den Einsatzstoffen gegenüber der Einhaltung der Grenzwerte eine mindestens gleichwertige Emissionsminderung erzielt wird. Mit dieser Möglichkeit erhält der Betreiber Spielraum für kostengünstige, auf seinen Betrieb zugeschnittene Lösungen. Die Anforderungen der Verordnung gehen teilweise über die der Richtlinie hinaus, wenn der Stand der Technik in Deutschland dies rechtfertigt. Die Verordnung gilt für Neu- und Altanlagen. Die Verordnung wird im Anlagenbestand insbesondere bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zu Nachrüstungen führen. Denn es werden in größerem Umfang auch kleinere und mittlere Anlagen erfasst, für die zurzeit keine besonderen Anforderungen zur Begrenzung von VOC-Emissionen gelten. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Berichte unter der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2010 über Industrieemissionen Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 31. BImSchV.

Types:

Legal

Origin: /Bund/BMUV

Tags: Kautschuk ? Organisches Lösungsmittel ? Arzneimittel ? Druckindustrie ? Druckfarbe ? Europäisches Parlament ? VOC ? Klebstoff ? Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ? Europäischer Rat ? Lösemittelverordnung ? VOC-Emission ? Altanlage ? Industrieemission ? EU-Lösemittelrichtlinie ? Industrieemissionsrichtlinie ? Emissionsminderung ? Informationssystem ? Nachrüstung ? Stand der Technik ? IVU-Richtlinie ? Abgasnorm ? Anlagenbau ? Grenzwert ? Schwellenwert ?

License: officialWork

Language: Deutsch

Issued: 2017-10-26

Time ranges: 2017-10-26 - 2017-10-26

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