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Verordnung zur Verlängerung der Frist nach Paragraf 28 Absatz 12 Satz 1 des Chemikaliengesetzes

Description: Verordnung in Kraft getreten Nach der Zustimmung des Bundesrats am 13. Juni 2014 ist die Verordnung zur Verlängerung der Frist nach Paragraf 28 ChemG am 26. Juni 2014 im Bundesgesetz­blatt verkündet worden (BGBl. I Seite 824) und einen Tag später in Kraft getreten. Die Verordnung dient der Verlängerung der in Paragraf 28 Absatz 12 Satz 1 ChemG geregelten Übergangsfrist für die Mitteilung von Rezepturinformationen zu gefährlichen Gemischen für das Giftinformationssystem nach Paragraf 16e Absatz 1 ChemG um zwei Jahre bis zum 1. Juli 2016. Die Übergangsregelung geht auf das "Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nummer 1272/2008 und zur Anpassung des Chemikaliengesetzes und anderer Gesetze im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon" vom 2. November 2011 (BGBl. I Seite 2162) zurück. Sie erfolgte, weil die Verordnung (EG) Nummer 1272/2008 – die europäischen Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien – in ihrem Artikel 45 Absatz 4 einen Prozess zur europäischen Harmonisierung der Details derartiger Mitteilungen vorsieht. Da eine unmittelbare Bindung der Übergangsfrist an das Inkrafttreten der vorgesehenen Kommissionsverordnung rechtlich nicht möglich war, wurde die Übergangsregelung zunächst bis zum 1. Juli 2014 befristet. Die Bundesregierung wurde jedoch zugleich ermächtigt, die Frist je nach Verlauf des Harmonisierungsprozesses im Verordnungswege zu verlängern oder zu verkürzen. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Ein übergeordnetes rechtliches Rahmenwerk ist nicht vorhanden.

Types:

Legal

Origin: /Bund/BMUV

Tags: Chemikaliengesetz ? Vertrag von Lissabon ? Chemikalien ? Verpackungsverordnung ? Übergangsfrist ? Übergangsregelung ?

License: officialWork

Language: Deutsch

Modified: 2014-06-27

Time ranges: 2014-06-27 - 2014-06-27

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