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30. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Description: Die Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImschV) gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen Siedlungsabfälle und Abfälle, die wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können, mit biologischen oder einer Kombination von biologischen mit physikalischen Verfahren behandelt werden und enthält diesbezügliche Anforderungen. Sie gilt nicht für den Betrieb von Kompostierungsanlagen für Bioabfälle. Ziel der Verordnung ist es, die Emissionsfrachten der für biologische Restabfallbehandlungsanlagen relevanten Luftverunreinigungen (wie organische Stoffe einschließlich Methan, Staub, Gerüche und Keime) durch geeignete bauliche und betriebliche Maßnahmen, wie zum Beispiel geschlossene Systeme zur Erfassung aller Abgasströme und den Einsatz effektiver Abgasreinigungstechniken mit hohen Minderungsraten, wirksam zu begrenzen. Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland) Mechanisch-biologische Behandlung Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 30. BImSchV.

Types:

Legal

Origin: /Bund/BMUV

Tags: Staub ? Bioabfall ? Dreißigste BImSchV ? Abfallbehandlungsanlage ? Bundesimmissionsschutzverordnung ? Methan ? Siedlungsabfall ? Luftverschmutzung ? Organische Verbindung ? Kompostierungsanlage ? Abgasreinigung ? Geruch ? Informationssystem ? Physikalisches Verfahren ? Mechanisch-biologische Behandlung ?

License: officialWork

Language: Deutsch

Issued: 2009-04-27

Modified: 2009-04-27

Time ranges: 2009-04-27 - 2009-04-27

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