Description: Ich bitte um Zugang zu den folgenden Dokumentenkategorien für den Zeitraum August 2024 bis einschließlich April 2026: 1. BETEILIGUNG SACHSENS AN BUND-LÄNDER-GREMIEN 1a. Mandate, Geschäftsordnungen oder Einsetzungsbeschlüsse der Bund-Länder-Arbeitsgruppen und Fachgremien zur NWP-Erstellung, an denen sächsische Vertreterinnen oder Vertreter beteiligt waren (insbesondere LANA-Unterarbeitsgruppen und ressortübergreifende Abstimmungsgremien). 1b. Teilnehmerlisten (Institutionen, nicht Personennamen soweit datenschutzrechtlich erforderlich) der Bund-Länder-Koordinierungssitzungen zur NWP-Erstellung, an denen das SMEKUL oder nachgeordnete Behörden beteiligt waren. 1c. Berichte oder Vermerke sächsischer Vertreterinnen und Vertreter über Ergebnisse und Verlauf der Bund-Länder-Koordinierungssitzungen zur NWP-Erstellung (interne Sitzungsberichte, Rücklaufvermerke). 2. PROTOKOLLE UND SITZUNGSDOKUMENTE 2a. Ergebnisprotokolle oder Zusammenfassungen der Sitzungen von Bund-Länder-Arbeitsgruppen zur NWP-Erstellung, soweit diese beim SMEKUL vorliegen. 2b. Tagesordnungen der Bund-Länder-Koordinierungssitzungen zur NWP-Erstellung, soweit keine Protokolle vorliegen oder Protokolle vollständig gesperrt werden. 2c. Schriftverkehr des SMEKUL mit dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) oder dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) zur inhaltlichen Ausgestaltung des NWP, insbesondere zu den Maßnahmen für Waldökosysteme (Art. 12 WVO) und landwirtschaftliche Ökosysteme (Art. 11 WVO). 3. SACHSENS POSITIONIERUNG IM NWP-PROZESS 3a. Stellungnahmen, Positionspapiere oder Vermerke des SMEKUL zu den Inhalten des NWP-Entwurfs, insbesondere zu den Maßnahmentabellen, Potenzialflächenkarten oder Indikatoren für Waldökosysteme (Art. 12 WVO). 3b. Schriftverkehr des SMEKUL mit der Agrarministerkonferenz (AMK) oder anderen Länderministerien zur gemeinsamen Positionierung gegenüber dem Bund in der NWP-Erstellung, soweit dies Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betrifft. 3c. Vermerke oder Schreiben des SMEKUL zur Forderung nach verbindlicher Bundesratsbeteiligung am NWP vor dessen Einreichung bei der EU-Kommission. 3d. Interne Vermerke oder Schreiben des SMEKUL zur Rechtsfrage des Vollzugs der WVO auf Landesebene ohne nationales Durchführungsgesetz, insbesondere in Reaktion auf den Vollzugsstopp des Landes Brandenburg (MLEUV-Pressemitteilung vom 26.02.2025) und dessen rechtlicher Bewertung durch das SMEKUL. 4. SACHSENS EIGENE UMSETZUNGSPLANUNG 4a. Konzepte, Arbeitsentwürfe oder Vermerke des SMEKUL zu landesspezifischen Umsetzungsmaßnahmen der WVO im Bereich Waldökosysteme (Art. 12 WVO), soweit diese im Zusammenhang mit der NWP-Erstellung entstanden sind. 4b. Korrespondenz des SMEKUL mit dem Sächsischen Staatsministerium für Landwirtschaft, soweit dieses für Fragen der Forstwirtschaft und der WVO-Umsetzung separat zuständig ist, zu den forstwirtschaftlichen Implikationen des NWP (Art. 12 WVO). 4c. Unterlagen zu etwaigen landeseigenen Stakeholder-Beteiligungsformaten in Sachsen zur WVO-Umsetzung oder NWP-Erstellung (Einladungslisten nach Institutionen, Konzeptpapiere, Auswertungen). 5. FINANZIERUNG UND VOLLZUG 5a. Vermerke oder Schreiben des SMEKUL zur Frage der Finanzierung der WVO-Umsetzung auf Landesebene, insbesondere zur fehlenden EU-Finanzierungsgrundlage (vgl. ausstehender Kommissionsbericht nach Art. der WVO, fällig bis August 2025). 5b. Schriftverkehr des SMEKUL mit dem BMUKN oder anderen Bundesbehörden zur Klärung von Vollzugsfragen der WVO auf Landesebene, insbesondere zur Frage einer erforderlichen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes als Verfahrensgrundlage. HINWEISE ZUR BEARBEITUNG Die beantragten Informationen sind Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 UIG. Der Zugangsanspruch besteht nach § 3 Abs. 1 UIG ohne Darlegung eines besonderen Interesses. Soweit einzelne Dokumente ganz oder teilweise Ablehnungsgründen nach §§ 8 oder 9 UIG unterliegen, bitte ich um: – teilweisen Zugang zu nicht gesperrten Teilen (§ 7 Abs. 2 UIG), – eine konkrete Begründung der Ablehnung je Dokumentenkategorie unter Benennung des einschlägigen Ausnahmetatbestands, – Angabe des voraussichtlichen Zeitpunkts, ab dem eine etwaige Sperre entfällt. Ich weise darauf hin, dass die Ausnahmetatbestände des UIG eng auszulegen sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 UIG: öffentliches Interesse an der Bekanntgabe ist zu berücksichtigen) und dass der Schutz laufender Entscheidungsverfahren (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 UIG) nicht pauschal, sondern nur für konkret bezeichnete Dokumente geltend gemacht werden kann (vgl. EuGH, Rs. C-204/09, Flachglas Torgau).
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Tags: Land Brandenburg ? Bundesnaturschutzgesetz ? Sachsen ? Agrarökosystem ? Waldökosystem ? Klimaschutz ? Nukleare Sicherheit ? Zugang zu Umweltinformationen ? Finanzierung ? Forstwirtschaft ? Landwirtschaft ? Umwelt ? Umweltinformation ? Naturschutz ?
License: Creative Commons Zero
Language: Deutsch
Issued: 2026-05-06
Modified: 2026-05-11
Last harvest: 24.05.2026 23:46
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