Description: Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: I. Sofern Ihr Bundesland eine für die Durchführung der Methan-Verordnung zuständige Behörde benannt hat: 1) Die Protokolle und Ergebnisse der ersten routinemäßigen Inspektion nach Artikel 6 Abs. 3 S. 1 der Methan-Verordnung, die bis zum 5. Mai 2026 abzuschließen war, insbesondere den nach Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung zu erstellenden Bericht. 2) Das nach Artikel 6 Abs. 3 S. 2 Methan-Verordnung erstellte Programm für routinemäßige Inspektionen. 3) Eine Übersicht der bislang nach Artikel 7 der Verordnung erhaltenen Beschwerden über Verstöße unter Angabe der betroffenen Anlage, dem angegebenen Verstoß und dem Ergebnis der Prüfung. Nur für den Fall, dass diese Übersicht nicht zur Verfügung gestellt werden soll, bitte ich um die Übersendung sämtlicher erhaltenen Beschwerden und der dazu ergangenen Entscheidung. Sollten Sie für die Informationen 1)-3) nicht zuständig sein, bitte ich um die Weiterleitung meines Informationszugangsersuchens an die zuständige Stelle (siehe § 4 Abs. 3 S. 1 UIG). Bei diesen Informationen dürfte es sich um Informationen über Emissionen i.S.d. UIG handeln, an denen kein Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen besteht, jedenfalls aber um Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 b UIG handeln bzw. der jeweiligen Landesvorschrift handeln. II. Nur sofern ihre Landesregierung noch keine für die Durchführung der Inspektionen nach der Methan-Verordnung zuständige Behörde benannt hat (vgl. www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/14137/bilder/dateien/Zuständige Behörden_MethanVO.pdf) und aus diesem Grund keine Inspektionen durchgeführt wurden, bitte ich um Beantwortung der folgenden Fragen ODER alternativ um die Übersendung sämtlicher Unterlagen (einschließlich Vermerke, Emails, usw.), aus denen sich die Antwort ergibt: 1) Warum ist bislang keine Benennung einer zuständigen Überwachungsbehörde erfolgt? 2) Wer ist für die Benennung der zuständigen Behörde zuständig und verantwortlich? 3) Welche Maßahmen wurden Ergriffen, um die Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben in Ihrem Zuständigkeitsbereich bis zu einer Benennung sicherzustellen? 4) Bis wann ist nach derzeitigem Stand mit einer Benennung zu rechnen? 5) An welche Stelle sind Beschwerden nach Artikel 7 der Verordnung zu richten? Sollten Sie für die Informationen nicht zuständig sein, bitte ich um die Weiterleitung meines Informationszugangsersuchens an die zuständige Stelle (siehe § 4 Abs. 3 S. 1 UIG). Bei diesen Informationen handelt es sich um Umweltinformationen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 3 lit. b UIG. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten und tatsächlich schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (sofern keine Informationen über Emissionen vorliegen) bin ich einverstanden. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
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Tags: Emissionsdaten ? Gebühr ? Verbraucherinformation ? Klimaschutz ? Umwelt ? Umweltinformation ?
License: Creative Commons Zero
Language: Deutsch
Issued: 2026-05-20
Modified: 2026-06-08
Last harvest: 10.06.2026 00:22
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