Description: Teil der Statistik "Erhebung der gefährlichen Abfälle" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung der gefährlichen Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (EVAS-Nr. 32151). 1.2 Grundgesamtheit Zur Grundgesamtheit gehören alle im Inland erzeugten gefährlichen Abfälle, deren Entsorgung der Überwachung unterliegt und über die Nachweise zu führen sind. 1.3 Statistische Einheiten (Darstellungs- und Erhebungseinheiten) Erhebungseinheiten sind die für die Überwachung der Nachweisführung zuständigen Behörden (Landesumweltbehörden). Darstellungseinheit sind die erzeugten gefährlichen Abfälle nach Abfallarten, Wirtschaftszweigen, Ländern und Jahren (siehe 2.1.2 Klassifikationssysteme). 1.4 Räumliche Abdeckung Die Ergebnisse werden vom Statistischen Bundesamt nach Bundesgebiet und Bundesländern ausgewiesen. Die Statistischen Ämter der Länder stellen die Ergebnisse nach Regierungsbezirken, Kreisen und kreisfreien Städten dar. 1.5 Berichtszeitraum/-zeitpunkt Berichtszeitraum ist das Kalenderjahr. 1.6 Periodizität Die Erhebung wird seit 1996 jährlich durchgeführt. 1.7 Rechtsgrundlagen und andere Vereinbarungen - Europäische Union: EU-Abfallstatistikverordnung - Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. EG Nr. L 332 vom 09.12.2002) in der jeweils geltenden Fassung. - Europäische Union: EU-Abfallrahmenrichtlinie - Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (ABl. EU Nr. L 312 vom 22.11.2008) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446) in der jeweils geltenden Fassung. - Bundesrepublik Deutschland: Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung. 1.8 Geheimhaltung 1.8.1 Geheimhaltungsvorschriften Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen oder wenn die Auskunftgebenden zustimmen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Eine Übermittlung von Einzelangaben ist grundsätzlich zulässig an: - öffentliche Stellen und Institutionen innerhalb des statistischen Verbundes, die mit der Durchführung einer Bundes- oder europäischen Statistik betraut sind (z.B. die Statistischen Ämter der Länder, die Bundesbank, das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat)). –Dienstleister, zu denen ein Auftragsverhältnis besteht (ITZBund als IT-Dienstleister des Statistischen Bundesamtes, Rechenzentren der Länder). Nach § 16 Absatz 1 UStatG dürfen an die fachlich zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 5 UStatG übermitteln die Statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Zusatzaufbereitungen des Bundes und für die Erfüllung von über- und zwischenstaatlichen Aufgaben. Nach § 16 Absatz 6 UStatG übermitteln das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder dem Umweltbundesamt für eigene statistische Auswertungen insbesondere zur Erfüllung europa- und völkerrechtlicher Pflichten der Bundesrepublik Deutschland, jedoch nicht zur Regelung von Einzelfällen, unentgeltlich Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes gespeichert und genutzt und nicht an andere Stellen weitergegeben werden. Die Organisationseinheiten nach Satz 2 müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Umweltbundesamtes räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben 1. Einzelangaben zu übermitteln, wenn die Einzelangaben so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben), 2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche des Statistischen Bundesamtes und der Statistischen Ämter der Länder Zugang zu Einzelangaben ohne Namen und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) zu gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Einzelangaben erhalten. 1.8.2 Geheimhaltungsverfahren Um die statistische Geheimhaltung zu gewährleisten, werden grundsätzlich keine Angaben für weniger als drei Befragte (Einheiten) veröffentlicht. Darüber hinaus wird in den Fällen, in denen primär geheim zuhaltende Angaben durch Differenzbildung errechnet werden können, die sekundäre Geheimhaltung durchgeführt, d. h. es erfolgt für diese gesperrten Ergebnisfelder eine Gegensperrung entweder innerhalb einer einzelnen Tabelle oder, wenn nötig, auch tabellenübergreifend. Aufgrund der statistischen Geheimhaltung stimmen einzelne Summen nicht immer mit der Addition der dazugehörenden Einzelangaben überein. 1.9 Qualitätsmanagement 1.9.1 Qualitätssicherung Im Prozess der Statistikerstellung werden vielfältige Maßnahmen durchgeführt, die zur Sicherung der Qualität der Daten beitragen. Diese werden insbesondere in Kapitel 3 (Methodik) erläutert. Die Maßnahmen zur Qualitätssicherung, die an einzelnen Punkten der Statistikerstellung ansetzen, werden bei Bedarf angepasst und um standardisierte Methoden der Qualitätsbewertung und -sicherung (wie z. B. im Qualitätshandbuch der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder dargelegt) ergänzt. Regelmäßige Sitzungen der Arbeitsgruppe Abfallstatistiken, bestehend aus Vertretern einiger ausgewählter Statistischer Ämter der Länder und dem Umweltbundesamt (UBA) sowie der Referentenbesprechung Umwelt, in der alle Statistischen Ämter der Länder, sowie Vertreter vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) vertreten sind, dienen dem Erfahrungsaustausch und letztendlich der Optimierung der Abläufe der Statistiken. Bei Bedarf werden zusätzlich Fachleute aus Verbänden oder sonstigen Institutionen kontaktiert, die aus ihrer Sicht Anregungen für Weiterentwicklungen geben können. Die Qualitätsprüfung der von den Berichtspflichtigen übermittelten Daten obliegt den einzelnen Statistischen Ämtern der Länder (nähere Informationen hierzu siehe unter Punkt 3 "Methodik"). 1.9.2 Qualitätsbewertung Die elektronische Nachweisführung für die Entsorgung gefährlicher Abfälle wird in der Nachweisverordnung (NachwV) geregelt. Die Zulässigkeit der Entsorgung gefährlicher Abfälle wird mittels (Sammel-)Entsorgungsnachweisen geprüft. Der Nachweis der durchgeführten Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle wird in §10 NachwV in Form von Begleitscheinen geregelt. Die für die Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle zuständigen Landesbehörden übermitteln die Auswertung der Begleitscheindaten an die Statistischen Ämter der Länder (siehe Kapitel 2.1.3.) und es erfolgt eine Weiterleitung der Länderergebnisse an das Statistische Bundesamt. Die Qualität der Ergebnisse wird daher als sehr hoch bewertet. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, wird die Qualität der Ergebnisse als sehr hoch bewertet. 2 Inhalte und Nutzerbedarf =========================== 2.1 Inhalte der Statistik 2.1.1 Inhaltliche Schwerpunkte der Statistik Erfasst werden alle der Überwachung unterliegenden gefährlichen Abfälle, soweit sie im Inland erzeugt wurden. 2.1.2 Klassifikationssysteme Grundlage der erfassten Abfallarten ist seit dem Berichtsjahr 2002 das Europäische Abfallverzeichnis (EAV) gemäß der Abfallverzeichnisverordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379) in der jeweils geltenden Fassung. Dieses gemeinschaftlich harmonisierte Abfallverzeichnis wird regelmäßig auf der Grundlage neuer Erkenntnisse geprüft und erforderlichenfalls geändert. Es gliedert sich in Abfallkapitel, Abfallgruppen und Abfallarten. Das Abfallverzeichnis ist zu finden unter: www.klassifikationsserver.de Die Darstellung der Wirtschaftszweige erfolgt seit dem Berichtsjahr 2008 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (siehe (www.destatis.de > Güter- und Wirtschaftsklassifikationen). Umrechnungsfaktoren von Volumen in Massewerte zu den Abfallarten finden Sie im Internet unter: www.statistik.bayern.de/umrechnungsfaktoren 2.1.3 Statistische Konzepte und Definitionen In der Erhebung der gefährlichen Abfälle im Inland werden jährlich sekundärstatistische Auswertungen der Begleitscheine durchgeführt. Die Begleitscheine sind gemäß § 10 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) für alle gefährlichen Abfälle, die das Betriebsgelände verlassen, zu führen. Dies hat seit dem 01.04.2010 auf elektronischem Weg über das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) zu erfolgen. Gefährliche Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die mit Sternchen (*) versehenen Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung. Primärerzeuger/Sammelentsorger sind die nachweispflichtigen Abfallerzeugern, bei denen der Abfall erstmalig anfällt und die Begriffsmerkmale des §3 Abs. 1 KrwG erfüllt werden. Aus statistischen Gründen lassen sich die Primär- nicht immer eindeutig von den Sekundärerzeugern trennen, so dass die Zuordnung nach dem Schwerpunkt erfolgen muss. Kleinere Mengen von Abfällen können auch durch die Einsammelnden der Abfälle (= Sammelentsorger) nachgewiesen werden. Da sie bei den ursprünglichen Erzeugern nicht gezählt wurden, gelten hier die Sammelentsorger als Primärerzeuger. Sekundärerzeuger sind in der Regel Zwischenlager oder Abfallentsorger, bei denen der Abfall nicht ursprünglich entstanden ist. Das sind beispielsweise Entsorgungsunternehmen, die angefallenen Abfall behandeln oder vermischen und damit deren Natur und Zusammensetzung verändern. Diese Unternehmen übernehmen Abfälle von anderen Erzeugern (Primärerzeuger, Einsammlern) und geben dabei neue Abfälle zur Beseitigung / Verwertung ab. Aus statistischen Gründen lassen sich die Sekundärerzeuger nicht immer eindeutig von den Primärerzeugern trennen, so dass die Zuordnung nach dem Schwerpunkt erfolgen muss. Die Herkunft der gefährlichen Abfälle ist ein wesentlicher Bestandteil für den Bericht der EU-Mitgliedstaaten über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) sowie zur Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 zur Abfallstatistik. 2.2 Nutzerbedarf Zu den Hauptnutzern dieser Erhebung zählen die Bundes- bzw. Länderministerien, insbesondere die Fachressorts Umwelt, Wirtschaft und Landwirtschaft sowie das Statistikamt der Europäischen Union (Eurostat). Daneben zählen auch Wirtschaftsverbände, die Medien, die Wissenschaft (Hochschulen und Forschungsinstitute) und die interessierte Öffentlichkeit zu den Nutzern der Abfalldaten. 2.3 Nutzerkonsultation Die von Seiten der Ministerien oder Verbände gewünschten Veränderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene mittels Gesetzesänderungen umsetzen. Nach § 4 Absatz 1 BStatG besteht beim Statistischen Bundesamt ein Statistischer Beirat, der es in statistischen Fachfragen berät und die Belange der Nutzer der Bundesstatistik vertritt. Als Gremium des Statistischen Beirats tagt von Zeit zu Zeit der Fachausschuss Umwelt/Umweltökonomische Gesamtrechnungen (UGR) beim Statistischen Bundesamt, zu dem wichtige Datennutzer, Verbände, Umweltbehörden und Eurostat eingeladen werden. 3 Methodik =========== 3.1 Konzept der Datengewinnung Inhaltlich werden die Erhebungsmerkmale im § 4 Nr. 1 UStatG festgelegt. Die Bestimmung der Berichtspflichtigen und die gesetzliche Auskunftsverpflichtung regelt § 14 Absatz 1 UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Hiernach sind die Behörden, die für die Nachweise gefährlicher Abfälle zuständig sind, auskunftspflichtig. 3.2 Vorbereitung und Durchführung der Datengewinnung Die Erhebung wird dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder durchgeführt. Die für die Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle zuständigen Behörden übermitteln den Statistischen Ämtern das aus dem Überwachungsverfahren bereits vorliegende Datenmaterial zur statistischen Auswertung. Die in den Statistischen Ämtern erstellten Länderergebnisse werden an das Statistische Bundesamt weitergeleitet, das aus den Länderergebnissen das Bundesergebnis zusammenstellt. 3.3 Datenaufbereitung (einschließlich Hochrechnung) Es werden keine Imputationsmethoden angewandt. Bei fehlenden oder unplausiblen Angaben fragen die jeweiligen Statistischen Ämter der Länder telefonisch oder per Mail bei den obersten Abfallbehörden nach. Da es sich um eine Totalerhebung handelt, ist eine Hochrechnung nicht erforderlich. 3.4 Preis- und Saisonbereinigung, andere Analyseverfahren Der Berichtszeitraum umfasst ein volles Kalenderjahr. Bei dieser Erhebung gibt es keine saisonbedingten Effekte und somit werden auch keine Saisonbereinigungsverfahren angewandt. 3.5 Beantwortungsaufwand Als Sekundärstatistik auf der Basis der bereits vorliegenden Begleitscheindaten ist diese Erhebung mit wenig Erhebungsaufwand verbunden. 4 Genauigkeit und Zuverlässigkeit ================================== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Grundsätzlich sind die Ergebnisse dieser Erhebung als genau zu bewerten. Fehlerquellen wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen entgegengewirkt. Eine gute Qualität wird u. a. durch (maschinelle) Plausibilitätskontrollen (oder ggf. auch Rückfragen bei den Auskunftspflichtigen) erreicht. 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, liegen stichprobenbedingte Fehler nicht vor. 4.3 Nicht-Stichprobenbedingte Fehler Die Erhebung erfasst alle von den Abfallüberwachungsbehörden der Länder registrierten und geprüften Abfallbegleitscheine. Die Datenlieferung an die Statistischen Ämter erfolgt in einem bundeseinheitlichen Datensatz über das Gemeinsame Abfall-Datenverarbeitungssystem (GADSYS), so dass Erfassungsfehler bei der statistischen Aufbereitung grundsätzlich nahezu ausgeschlossen sind. 4.4 Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität Die Statistischen Ämter der Länder erhalten durchschnittlich acht Monate nach Ende des Berichtsjahres die Begleitscheindaten von den Landesumweltbehörden. Die Auswertungen der Begleitscheine durch die Statistischen Ämter der Länder liegen dem Statistischen Bundesamt in der Regel im zweiten Quartal des zweiten Jahres nach dem Berichtsjahr vor. Die Bundesergebnisse der Jahreserhebung werden planmäßig 18 Monate nach Ende des Berichtsjahres veröffentlicht. 5.2 Pünktlichkeit In den letzten beiden Berichtsjahren konnte trotz Personalengpässen einzelner Länderbehörden die Erhebung pünktlich veröffentlicht werden. 6 Vergleichbarkeit =================== 6.1 Räumliche Vergleichbarkeit Die jährliche Erhebung wird in allen Bundesländern nach dem gleichen Verfahren durchgeführt. Die Ergebnisse der einzelnen Bundesländer sind daher räumlich vergleichbar. 6.2 Zeitliche Vergleichbarkeit Die vorliegende Zeitreihe reicht von 1996 bis zum gegenwärtigen Berichtsjahr. Allerdings liegen einige Brüche in der Zeitreihe vor. Zum einen kam es 1999 mit der Einführung des Europäischen Abfallkataloges (EAK) zu Mengenverschiebungen zwischen den einzelnen Abfallschüsseln, da in den Jahren vor 1999 noch der Abfallartenkatalog der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfallstatistik (LAGA) den Erhebungen zugrunde lag. Zum anderen kam es mit dem Übergang vom EAK zum Europäischen Abfallartenverzeichnis (EAV) 2002 zu einer Ausweitung der Anzahl der gefährlichen Abfallschlüssel und damit wiederum zu Mengenverschiebungen. Weiterhin wurden ab dem Berichtsjahr 2003 und dann wieder ab 2008 die Wirtschaftszweige neu abgegrenzt (Änderung der Wirtschaftszweigklassifikation). Hierdurch können in der Datenreihe ab 1996 bis zum aktuellen Berichtsjahr Datenvergleiche nur mit einigen Einschränkungen durchgeführt werden. Datenvergleiche bezüglich des Verbleibs der Abfallmengen (Entsorger) sind ab dem Berichtsjahr 2006 nicht mehr möglich, da § 4 UStatG durch Artikel 1 des Gesetzes zur Straffung der Umweltstatistik vom 16. August 2005 dahingehend geändert wurde, dass ab dem Berichtsjahr 2006 nur noch das Abfallaufkommen (Abfallerzeugung) erfasst wird. 7 Kohärenz =========== 7.1 Statistikübergreifende Kohärenz Bei den Erhebungen über die Abfallentsorgung gemäß § 3 Absatz 1 UStatG sowie § 5 Absatz 1 UStatG werden alle in Abfallentsorgungsanlagen behandelten und entsorgten gefährlichen Abfälle erfasst. Die Erhebung nach § 4 Nr. 1 UStatG erfasst alle im Inland erzeugten gefährlichen Abfälle, die der Begleitscheinpflicht unterliegen. 7.2 Statistikinterne Kohärenz Die Erhebung über gefährliche Abfälle ist intern kohärent. 7.3 Input für andere Statistiken Die Resultate der Erhebungen dienen als Input für weitere Berechnungen, z. B. Abfallbilanz, Umweltgesamtrechnung, Indikatoren und Eurostat-Datenbanken. 8 Verbreitung und Kommunikation ================================ 8.1 Verbreitungswege Pressemitteilungen: Unregelmäßig. Veröffentlichungen: Datenreihen ab dem Berichtszeitraum 2005 finden Sie in der GENESIS-Online-Datenbank. Online-Datenbank: Ergebnisse der Statistik können in GENESIS-Online (www.destatis.de/genesis) unter dem Statistik-Code 32151 abgerufen werden. Zugang zu Mikrodaten: Mikrodaten sind nicht verfügbar. Sonstige Verbreitungswege: Tiefer gegliederte Länderergebnisse können über die Homepage des jeweiligen Landesamtes oder in der "Regionaldatenbank" abgerufen werden (www.statistikportal.de). 8.2 Methodenpapiere/Dokumentation der Methodik Methodenpapiere liegen nicht vor. 8.3 Richtlinien der Verbreitung Veröffentlichungskalender: Es erfolgt keine Bekanntgabe im Veröffentlichungskalender. Zugriff auf den Veröffentlichungskalender: www.destatis.de Zugangsmöglichkeiten: Die Ergebnisse sind nach Veröffentlichung frei zugänglich. 8.4 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 2405 www.destatis.de/kontakt © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2025
Global identifier:
Evas( Destatis, "32151-0004", )
Dataset
Origins: /Bund/Destatis /Bund/GovData
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Region: Legoland Deutschland
Bounding boxes: 10.29814° .. 10.29814° x 48.42421° .. 48.42421°
License: dl-by-de/2.0
Language: Deutsch
Issued: 1950-01-01
Modified: 2022-12-28
Time ranges: 2005-01-01 - 2008-12-31 2010-12-13 - 2022-12-28
Was ist GENESIS-Online?
https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/about (Webseite)Genesis API Beschreibung
https://www-genesis.destatis.de/datenbank/online/statistic/32151/table/32151-0004#modal=web-service-api (Webseite) *Download als CSV
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