Description: Die Nitratkulisse nach § 13a DüV (2021) informiert über alle mit Nitrat belasteten Gebiete, welche mit Inkrafttreten der Bbg DüV (2022) ausgewiesen wurden. In diesen ausgewiesenen Flächen gelten grundsätzlich die abweichenden oder ergänzenden Anforderungen nach § 13a (2) DüV, § 1 Bbg DüV (2022). Gebiete mit einem Niederschlag größer gleich 550 mm sind in der vorliegenden Fachkulisse zur Umsetzung der Auflagen nach §13a (2) Nr. 7 der Düngeverordnung (DüV 2021) separat dargestellt. Auflagen nach §13a (2) Nr. 7 der Düngeverordnung (DüV 2021): In Kulturen mit einer Aussaat oder Pflanzung nach dem 1. Februar dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff nur aufgebracht werden, wenn auf der betroffenen Fläche im Herbst des Vorjahres eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die nicht vor dem 15. Januar umgebrochen wurde. Das gilt nicht für Flächen, auf denen Kulturen nach dem 1. Oktober geerntet werden und nicht für Flächen in Gebieten, in denen der jährliche Niederschlag im langjährigen Mittel weniger als 550 Millimeter pro Quadratmeter beträgt. Weitere Hinweise zur Düngeverordnung und den mit Nitrat belasteten Gebieten sind auf der Seite des LELFs (https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/landwirtschaft/acker-und-pflanzenbau/bodenschutz-und-duengung/) hinterlegt.
Global identifier:
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Types:
Origin: /Bund/GovData
Tags: Stickstoffdünger ? Nitrat ? Düngeverordnung ? Zwischenfrucht ? Saatgut ? Niederschlag ?
License: dl-by-de/2.0
Language: unbekannt
Issued: 2024-11-08
Modified: 2024-11-08
Time ranges: 2024-11-08 - 2024-11-08
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