Description: Nach einer Untersuchung des Umweltbundesamtes steht der Lärm von Nachbarn nach dem Straßenverkehrslärm an zweiter Stelle der Lärmbelästigungen. Häufig sind private Feiern sowie die Verwendung von Garten- und Haushaltsgeräten Gegenstand von Nachbarschaftsbeschwerden. Im häuslichen Umfeld können viele kleine Einzelmaßnahmen dazu beitragen, die unmittelbare Nachbarschaft aber auch sich selbst vor unnötigen Lärm zu schützen. Grundsätzlich sollten im Sinne der Rücksichtnahme die Ruhezeiten eingehalten werden. Diese werden durch die Kommunen festgesetzt. In der Regel sind dies die Sonn- und Feiertage sowie an Werktagen die Zeiten zwischen 22:00 und 6:00 Uhr. In diesen Zeiten sollte auf laute Tätigkeiten wie z. B. das Rasenmähen, Staubsaugen und das Heimwerkern verzichtet werden. Dazu gehört auch der Verzicht auf laute Musik nach 22:00 Uhr insbesondere im Sommer bei Gartenpartys. Erlaubt sind in diesen Zeiten das Duschen, das Föhnen und die Betätigung der Toilettenspülung. Neben den Ruhezeiten gibt es in einigen Gemeinden und in vielen Hausordnungen auch noch die Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr. Auch in diesen Zeiten sind ruhestörende Geräusche zu vermeiden. Die Nutzung von Rasenmähern, Laubsaugern und vielen anderen Geräten wird durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV ) geregelt. Demnach dürfen die meisten technischen Geräte in allgemeinen und reinen Wohngebieten werktags nur von 7:00 bis 20:00 Uhr benutzt werden. Besonders laute Geräte wie z. B. Freischneider oder Grastrimmer dürfen nur von 9:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr betrieben werden. Sollten diese Geräte über das EU-Umweltzeichen verfügen, sind sie von diesen eingeschränkten Betriebszeiten ausgenommen. Faktisch gibt es allerdings keine Ausnahmen von diesen eingeschränkten Betriebszeiten, da das Umweltzeichen für Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler noch nicht vergeben wurden. Betriebszeiten der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ( 32. BImSchV ) für reine und allgemeine Wohngebiete, besondere Wohngebiete und Sondergebiete, die der Erholung dienen: - Rasenmäher - Heckenscheren - Tragbare Motorkettensägen - Rasentrimmer/Rasenkantenschneider mit Elektromotor - Vertikutierer - Shredder/Zerkleinerer - Rasenmäher - Heckenscheren - Tragbare Motorkettensägen - Rasentrimmer/Rasenkantenschneider mit Elektromotor - Vertikutierer - Shredder/Zerkleinerer An Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr An Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr Mit EU- Umweltzeichen: - Freischneider - Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor - Laubbläser - Laubsammler Mit EU- Umweltzeichen: - Freischneider - Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor - Laubbläser - Laubsammler An Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr An Werktagen in der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr Ohne EU- Umweltzeichen: - Freischneider - Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor - Laubbläser - Laubsammler Ohne EU- Umweltzeichen: - Freischneider - Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor - Laubbläser - Laubsammler An Werktagen in der Zeit von 9:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 17: Uhr An Werktagen in der Zeit von 9:00 bis 13:00 Uhr und 15:00 bis 17: Uhr Falls der Kauf von Haushalts- Garten oder IT-Geräten ansteht, sollte auf möglichst lärmarme Produkte zurückgegriffen werden. Angaben zum so genannten Schallleistungspegel sind für Geräte und Maschinen, die im Freien verwendet werden, auf entsprechenden Kennzeichen zu finden. Je geringer der Zahlenwert, desto geringer ist auch die Lärmentwicklung des Gerätes. Geräte und Maschinen werden als lärmarm eingestuft, wenn sie die in den letzten beiden Spalten der folgenden Tabelle ausgewiesenen Schallleistungspegel einhalten oder unterschreiten. Weiter Informationen finden Sie u. a. auch hier: http://www.eu-ecolabel.de Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) Auch wenn Kinder manchmal sehr laut sein können, werden die Geräuscheinwirkungen von Kindern vom Gesetzgeber nicht als Lärm eingestuft. Der § 22 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stellt klar, dass Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung sind. D. h. Kinder können sich in beliebiger Lautstärke austoben. Allerdings gibt es auch hier Grenzen z. B. bei Kindern ab 14 Jahren oder wenn das Verhalten der Kinder das natürliche Spiel- und Bewegungsbedürfnis übersteigt.
Types:
Text { text_type: Editorial, }
Origin: /Land/Hessen/HLNUG
Tags: EU-Umweltzeichen ? Rasenmäher ? Umweltzeichen ? Laubsauger und -bläser ? Kindertagesstätte ? Straßenverkehrslärm ? Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik ? Bundesimmissionsschutzgesetz ? Spielplatz ? Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ? Elektromotor ? Kind ? Lärmbelästigung ? Lärmschutz ? Schallleistungspegel ? Verbrennungsmotor ? Schädliche Umwelteinwirkung ? Geräusch ? Haushaltsgerät ? Lärm ? Wohnen ?
Region: Hessen
Bounding box: 7.772490637247105° .. 10.2359988315837° x 49.3953967199473° .. 51.65749920650139°
License: other-closed
Language: Deutsch
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
https://www.hlnug.de/fileadmin/dokumente/laerm/gesetze/32_BImSchV.pdf (PDF)Accessed 1 times.