Description: Elfenbeinschnitzerei und Krokotasche auch nicht! Internationale Artenschutzbestimmungen beachten! Wer kennt das nicht? Das Gefühl, die schöne Alpenorchidee am Wegesrand in den Dolomiten könnte im heimischen Garten auch gut aussehen. Oder der elfenbeinverzierte Bilderrahmen auf dem Markt in Kenia – das wäre doch was fürs Wohnzimmer zuhause. Doch all diese Dinge sind keine legalen „Urlaubsmitbringsel“, sie gehören nicht ins Urlaubsgepäck! „Wildlebende Pflanzen und Tiere unterliegen europäischen und weltweiten Handelsbeschränkungen und nationalen Artenschutzbestimmungen. Je nach Tier- oder Pflanzenart untersagen sie den privaten Besitz und erst recht den kommerziellen Handel. Denn viel zu viele Tier- und Pflanzenarten sind dadurch schon auf großer Fläche verschwunden, wie zum Beispiel die Landschildkröten in unseren Urlaubsländern rund um das Mittelmeer“ so Dr. Thomas Delschen, Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV). Viele Pflanzen- und Tierarten sind Gegenstand der EU-Artenschutzverordnung, die auf dem Washingtoner Artenschutzabkommen basiert. Deswegen ist ihr Besitz in Deutschland meldepflichtig. Wer also geschützte Pflanzen oder Tiere legal erwirbt, muss sie bei der für ihn zuständigen Stadt oder dem Kreis anmelden und die Herkunft belegen. Kann die legale Herkunft aus genehmigter Nachzucht nicht nachgewiesen werden, wird der Neuzugang beschlagnahmt – genauso wie im Falle einer unterlassenen Meldung. Aber nicht nur die Mitnahme wildlebender Pflanzen und Tiere ist heikel. So manche arglos mitgebrachte Krokotasche aus Kalifornien, die Elfenbeinschnitzerei aus Kenia oder der Korallenschmuck aus Ägypten wird bei der Einreisekontrolle am Flughafen beschlagnahmt. Liegen hier Verstöße gegen das internationale Handelsabkommen „CITES“ vor, landen auch diese Mitbringsel im Zweifel in den Asservatenkammern des Zolls und dem Besitzer droht eine empfindliche Geldstrafe. Das LANUV rät auf solche Mitbringsel grundsätzlich zu verzichten. Denn die internationalen Artenschutzbestimmungen müssen zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen in unseren Urlaubsländern sehr enge Grenzen stecken. Reisende, die – oft auch ohne es zu merken – das nicht berücksichtigen, können sich später beim Zoll im Heimatland keinesfalls auf Unwissenheit berufen, denn auch hier schützt Unwissenheit nicht vor Strafe. Download Pressemitteilung
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Tags: Schildkröte ? EU-Artenschutzverordnung ? Kalifornien ? Flugplatz ? Ägypten ? Kenia ? EU-Recht ? Pflanzenart ? Tierart ? Washingtoner Artenschutzübereinkommen ? Pressemitteilung ? Handelsbeschränkung ? Pflanze ? Wildlebende Tiere und Pflanzen ? Beruf ? Verbraucherschutz ? Züchtung ? Mittelmeer ?
Region: Nordrhein-Westfalen
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License: other-closed
Language: Deutsch
Issued: 2016-07-07
Time ranges: 2016-07-07 - 2016-07-07
Pressemitteilung
https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/presse/dokumente/LANUV_PM_Urlaub_Artebnschutz_07_07_2016.pdf (PDF)Accessed 1 times.