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Rechtliche Grundlagen, Vollzugshilfen

Description: <p>Gesetze, Verordnungen<ul><li><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/krwg/BJNR021210012.html#BJNR021210012BJNG001400000">Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) §§ 56 und 57</a></li><li><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/efbv_2017/index.html">Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)</a></li><li><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/nachwv_2007/BJNR229810006.html">Nachweisverordnung</a></li><li><a href="http://www.gesetze-im-internet.de/abfaev/BJNR404310013.html">Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)</a></li></ul><p>Wichtige Neuerungen in dem seit 1.6.2012 gültigen KrWG sind u. a.:</p><ul><li>§ 53 Abs. 1 KrWG: Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaubnis nach § 54 Abs. 1</li><li>§ 54 Abs. 1+3 KrWG: Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind</li><li>§ 56 Abs. 2&nbsp; Nr. 1 KrWG: zertifizierbare abfallwirtschaftliche Tätigkeiten sind Sammeln, Befördern, Lagern, Behandeln, Verwerten, Beseitigen, Handeln und Makeln</li><li>§ 56 Abs. 5 KrWG: Definition einer technischen Überwachungsorganisation als rechtsfähigen Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf eine dauernde&nbsp;Zusammenarbeit angelegt ist (es müssen mindestens zwei Sachverständige sein)</li><li>§ 56 Abs. 8 KrWG: Durchgriffsrecht der zuständigen Behörde zum Entzug eines Zertifikates, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung des Zertifikats entfallen sind</li></ul><p>Zuständig für die Anerkennung von Fachkundelehrgängen gemäß<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/efbv_2017/index.html">EfbV</a>sind die Struktur- und Genehmigungsdirektionen (<a href="https://sgdsued.rlp.de/">SGD Süd</a>und<a href="http://www.sgdnord.rlp.de/">SGD Nord</a>).</p><p>Für den Vollzug der § 53 und 54 KrWG (Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler) ist in Rheinland-Pfalz die<a href="https://sam-rlp.de/">Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM)</a>zuständig. Die beabsichtigte Aufnahme der Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler oder Makler ist vom Entsorgungsfachbetrieb (Efb) durch entsprechende Anzeige und Vorlage des aktuellen Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikates bei der SAM anzuzeigen, auch wenn eine Erlaubnis nach § 54 KrWG aufgrund der Eigenschaft als Efb nicht erforderlich ist. Für die Anzeige wird die Verwendung des Formulars, das unter<a href="https://www.zks-abfall.de/abfallanzeige-und-erlaubnisverordnung/anzeigenerstattung">www.zks-abfall.de</a>eingestellt ist, empfohlen. Die Verlängerung der Efb-Zertifizierung ist der SAM durch jährliche Vorlage des aktuellen Zertifikates nachzuweisen.</p>Vollzugshilfen<p>Die folgenden, von der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) verabschiedeten und&nbsp;in Rheinland-Pfalz eingeführten Vollzugshilfen konkretisieren die Anforderungen des § 56 KrWG und der EfbV:</p><ul><li><a href="https://www.laga-online.de/documents/m36_310118_2_3_4_1521795628.pdf">Vollzugshilfe "Entsorgungsfachbetriebe" (LAGA Mitteilung 36, Stand: 31.01.2018)</a><br>–Anhang X.1–Anhang X.2Vollzugshilfe "Anerkennung von Fachkundelehrgängen"</p>

Types:
Text(
    Editorial,
)

Origins: /Land/Rheinland-Pfalz/LfU

Tags: Rheinland-Pfalz ? Gefährlicher Abfall ? Rechtsgrundlage ?

Region: Rheinland-Pfalz

Bounding boxes: 6.112354825753291° .. 8.508357430804727° x 48.96657144570952° .. 50.94233509201494°

License: other-closed

Language: Deutsch

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