Description: Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg 25.1 Steckbrief „Dämmmaterialien aus künstlich hergestellten Mineralfaserprodukten (KMF)“ Dieser Steckbrief gilt nur im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier „Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)“. ABFALLSCHLÜSSEL 17 06 03* 17 06 04 (Anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält) (Dämmmaterial, mit Ausnahme desjenigen, das unter 17 06 01* und 17 06 03* fällt) ZUSAMMENSETZUNG Mineralfaserprodukte wie Glaswolle, Steinwolle und Schlackenwolle wie auch Keramikfaserprodukte gehören zu den künstlich hergestellten anorganischen Faserprodukten (KMF). Sie finden Verwendung u.a. als Wärme- und Schallisolierung, als Brandschutzprodukt sowie als technische Isolierung, z. B. über abgehängten Decken, in Trennwänden und Fußböden, im Dachausbau und als Isolierungen von Rohrleitungen. Mineralfaserprodukte werden auch als Verbundsysteme in Verbindung mit Gipskartonplatten, Span- platten, Heraklithplatten sowie als Fassadensysteme, zusammen mit Putzen bzw. einer Verklinkerung verwendet. In Deutschland fallen rund 100.000 – 200.000 Tonnen dieser Dämmstoffe als Abfall an [1]. Mineral- fasern sind nicht brennbar. PROBLEMBESCHREIBUNG Wegen der Gesundheitsgefahren, die von den KMF-Produkten ausgehen können, sind die Produkte in so genannte „alte“ und „neue“ Produkte einzuteilen. Unter „alte“ Mineralfaserdämmstoffe werden Produkte zusammengefasst, bei denen nicht sichergestellt ist, dass eine Freizeichnung nach der Ge- fahrstoffverordung vorliegt. Für alte Mineralwollen gilt seit Juni 2000 das Herstellungs- und Verwen- dungsverbot nach Anhang II Nr. 5 Gefahrstoffverordnung [2]. Bei Mineralwolle, die davor eingebaut wurde, ist davon auszugehen, dass es sich um alte Mineralwolle handelt. Diese KMF gelten als krebs- erzeugend oder krebsverdächtig. Somit sind diese Dämmmaterialien aus künstlich hergestellten Mine- ralfaserprodukten und Verbundmaterialien mit Bestandteilen von KMF i.d.R. unter dem Abfallschlüs- LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 25.1 - Stand: 19.01.2017 1 Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg sel 17 06 03* als gefährlicher Abfall zu entsorgen. ENTSORGUNGSWEGE Das Material fällt üblicherweise beim Abbruch bzw. beim Umbau von Gebäuden an [3]. Abschnitte bzw. nicht weiter verwendbare Teile fallen bei der Verwendung von Neumaterialien an und werden z.T. vom Hersteller zurückgenommen. Sofern die Produkteigenschaften bekannt sind und dies zulas- sen, ist bei vorhandener Freizeichnung eine Klassifizierung unter dem Abfallschlüssel 17 06 04 mög- lich. Es besteht in Deutschland derzeit keine Möglichkeit zur Verwertung von derartigen, gebrauchten Mi- neralfaserprodukten und von Verbundmaterialien mit organischen Anteilen. Eine Deponierung der Mineralfaserprodukte sowie von Verbundmaterialien (z.B. Ziegel mit KMF- Füllung) auf einer Deponie der Klasse I und II ist daher prinzipiell möglich (vergleichbar mit Asbest). Aufgrund der geringen Dichte der Abfälle und der „volumenweichen“ Eigenschaft in der Verpackung in Form von BigBags, besteht bei einem Einbau auf der Deponie die Notwendigkeit einer umfängli- chen Abdeckung und Konsolidierung durch das Aufbringen mineralischer Abfälle. Der damit verbun- dene Deponievolumenverbrauch sowie die bestehenden Risiken weicher Verfüllbereiche, die durch Setzungen gekennzeichnet sind, lassen sich durch eine Kompaktierung der Abfälle minimieren. Hierzu können stationäre als auch mobile „KMF-Ballierungspressen“, die die Materialien bereits am Anfallort mechanisch kompaktieren und verpacken, eingesetzt werden. Dadurch erhöht sich die Abfalldichte, sodass auch der Einbau auf der Deponie deutlich kompakter und ohne hohe Setzungsrisiken erfolgen kann. EMPFEHLUNGEN UND HINWEISE DER AG „GRENZWERTIGE ABFÄLLE“ Bei Mineralfasern kann organoleptisch nicht zwischen gefährlichen und nicht gefährlichen Fasern unterschieden werden. Daher empfiehlt es sich, nicht nur aus Arbeitsschutzgründen, alle mineral- faserhaltigen Abfälle grundsätzlich verpackt anzuliefern. Dämmmaterialien aus gefährlichen Mineralfaserprodukten können ohne weitere Untersuchung, insbesondere auf Glühverlust oder TOC, auf einer Deponie der Klasse I oder II in einem Monobe- reich (analog Asbest) deponiert werden, soweit keine Hinweise auf anderweitige Kontaminationen mit schädlichen Stoffen vorliegen. Bei einer Deponierung sollten die Abfälle so angeliefert werden, dass eine möglichst hohe, kom- paktierte Einbaudichte auf der Deponie zu erreichen ist. Hierzu sollten KMF-Abfälle, wenn mög- lich, bereits in kompaktierter Form angeliefert werden (KMF-Presse). Diese Einbautechnologie vermindert den Verbrauch von Deponievolumen und minimiert Risiken weicher, setzungsempfind- licher Einbaubereiche. Darüber hinaus gelten unabhängig vom Abfallschlüssel die Annahmebedin- gungen der jeweiligen Deponie (Arbeitsschutz). LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 25.1 - Stand: 19.01.2017 2 Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg Auch Verbundmaterialien (z.B. Ziegel, Spanplatten, Gipskartonplatten oder „Heraklithplatten“ mit KMF-Bestandteilen) können i.d.R. deponiert werden. Dämmmaterialien aus Mineralfaserprodukten (KMF) sind, soweit zu gegebenem Zeitpunkt ent- sprechende Verwertungskapazitäten zur Verfügung stehen, zu verwerten (insbes. Verbundmateria- lien, wie z.B. Ziegel mit KMF-Füllungen). Im Übrigen wird auf Nummer 2 des Grundsatzpapieres (§ 6 Abs. 6 Sätze 1, 2 DepV) verwiesen. Gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA) anzu- dienen. BEZUGSDOKUMENTE [1]Abfallentsorgung Fachserie 19 Reihe 1 – 2013, Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2015 [2]Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV), zuletzt ge- ändert am 15. November 2016 [3]Technische Regel für Gefahrstoffe 521. Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle (TRGS 521), Ausgabe: Februar 2008 LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 25.1 - Stand: 19.01.2017 3
Types:
Origin: /Land/Baden-Württemberg/LUBW
Tags: Mineralfaserdämmstoff ? Spanplatte ? Dämmstoff ? Ziegel ? Verbundwerkstoff ? Baden-Württemberg ? Wiesbaden ? Gesundheitsgefährdung ? Abfallablagerung ? Glaswolle ? Schalldämmung ? Steinwolle ? Deponierung ? Deponie ? Gefährlicher Abfall ? Abfälle zur Beseitigung ? Gefahrstoffverordnung ? Mineralischer Abfall ? Chemikaliensicherheit ? Schlackenwolle ? Asbest ? Künstliche Mineralfaser ? Arbeitsschutz ? Mineralfaser ? TRGS ? Glühverlust ? Kreislaufwirtschaft ? Gefahrstoff ? Abfalleinstufung ? Rohrleitung ? Naturschutz ? Schadstoff ? Verunreinigung ? Gebäudeabriss ?
Region: Baden-Württemberg
Bounding box: 7.511871829775875° .. 10.49574877933999° x 47.53236022056467° .. 49.79147764980276°
License: other-closed
Language: Deutsch
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