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Gefahrstoffverordnung 2010

Description: Am 01.12.2010 ist die neu gefasste Gefahrstoffverordnung (GefStoffV 2010) in Kraft getreten. In der Überwachung tätige Personen sowie Unternehmer, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, sollen mit diesen Internetseiten über die Neuerungen informiert und mit praktischen Internet-Links unterstützt werden. Die Neufassung der GefStoffV 2010 wurde wegen der Anpassung an die REACH-Verordnung (EG/1907/2006) und die CLP-Verordnung (EG/1272/2008) notwendig. Beschränkungen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen sind seit dem 01.06.2009 EU-weit über die REACH-Verordnung verbindlich geregelt. Auch die Umsetzung der CLP-Verordnung, welche die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (früher: „Zubereitungen") im Einklang mit dem auf UN-Ebene erarbeiteten Global Harmonisierten System (GHS) ab 20.01.2009 neu regelt, erforderte Änderungen der alten GefStoffV. Das bisher auf der Kennzeichnung aufbauende Schutzmaßnahmenkonzept mit Schutzstufen konnte nicht weitergeführt werden. Es wurde durch eine risikoorientierte Gefährdungsbeurteilung ersetzt. Dies ist zugleich Voraussetzung für die Umsetzung des neuen Risikobewertungskonzeptes für krebserzeugende Gefahrstoffe, das vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) erarbeitet und in der „Bekanntmachung zu Gefahrstoffen 910" (BekGS 910) veröffentlicht wurde. Die aktuellen Bestimmungen der GefStoffV 2010 stehen darüber hinaus im Einklang mit dem überarbeiteten Technischen Regelwerk für Gefahrstoffe (TRGS). Diese Informationen sind auch als 10-seitiges Faltblatt in gedruckter Form verfügbar (siehe letzter Menüpunkt). Grafik : Begriffliche Abgrenzungen der Gefahrstoffverordnung. Der Oberbegriff „Gefahrstoff“ umfasst die hier genannten Bereiche. Auf diesen Internetseiten werden die wesentlichen Neuerungen der Gefahrstoffverodnung 2010 im Vergleich zum bisherigen Gefahrstoffrecht dargestellt: Sie betreffen die Kennzeichung, die Gefährdungsbeurteilung, das Schutzmaßnahmenkonzept, die Übergangsfristen sowie die Herstellungs- und Verwendungsverbote. Gefahrstoffe sind gefährliche Stoffe oder Zubereitungen, die entsprechend ihrem Gefährdungspotential in der gesamten Europäischen Union einheitlich eingestuft und gekennzeichnet werden. Ihre Gefährlichkeit wurde bisher durch Gefahrensymbol und Gefahrenbezeichnung sowie durch Risiko- und Sicherheitssätze (R- und S-Sätze) beschrieben. Mit Einführung der CLP-Verordnung werden teilweise abweichende Begriffe verwendet (Gemisch, Piktogramm, Signalwort, H- und P-Sätze). Neben geringfügig veränderten Einstufungskriterien werden die bislang gebräuchlichen Gefahrensymbole mit orangefarbenem Hintergrund durch rotumrandete Piktogramme abgelöst. So sind jetzt nur noch akut toxische Stoffe mit dem Totenkopf-Piktogramm zu kennzeichnen. Ein neues Korpus-Symbol für „Gesundheitsgefahr“ gibt es unter anderem für sensibilisierende oder toxische Wirkungen auf bestimmte Organe (sog. Zielorgantoxizität). Grafik : Gefahrensymbole alt (links) und neu (rechts) im direkten Vergleich. Die gewählten Beispiele bedeuten „giftig“ (oben) und „entzündlich“ (unten). Das Piktogramm oben rechts ist neu und bedeutet „Gesundheitsgefahr“. Es wird unter anderem für karzinogene, mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe verwendet (sogenannte KMR-Stoffe). Gefahrstoffe können eingeatmet werden, sie können mit der Haut, den Augen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen und so resorbiert werden oder sie können verschluckt werden. Die Gefährdungsbeurteilung gehört nach dem Arbeitsschutzgesetz zu den wesentlichen Grundlagen aller Maßnahmen im Arbeitsschutz. Mit ihr werden die Gefährdungen am Arbeitsplatz identifiziert, die davon betroffenen Personen bestimmt, die Bedingungen am Arbeitsplatz beurteilt sowie Schutzmaßnahmen festgelegt und ihre Wirkung überprüft. Als Informationsquellen zur Erstellung einer arbeitsplatz- und gefahrstoffbezogenen Gefährdungsbeurteilung sind die Kennzeichnung, das vom Lieferanten zur Verfügung zu stellende Sicherheitsdatenblatt sowie weitere Stoffinformationen heranzuziehen, wie z. B. die GESTIS-Datenbank oder der Gemeinsame Stoffdatenpool Bund/Länder (GSBL). Die REACHVerordnung beinhaltet für den Inverkehrbringer eine Informationspflicht. Er muss für Stoffe oder Zubereitungen die für eine Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen zur Verfügung stellen. Die möglichen Schutzmaßnahmen sind risikoorientiert abzuleiten. Ihre Wirksamkeit ist zu überprüfen. Nur dokumentierte Gefährdungsbeurteilungen gelten als durchgeführt. Diese sind bei Verfahrensänderungen, bei neuen Informationen oder zusätzlichen arbeitsmedizinischen Erkenntnissen zeitnah zu aktualisieren. Wie eine Gefährdungsbeurteilung im Zusammenhang mit Gefahrstoffen auszugestalten ist, wird insbesondere in § 6 der GefStoffV 2010 sowie in der TRGS 400 geregelt. Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind insbesondere zu berücksichtigen: Für eine reibungslose Integration des CLP-Systems in den betrieblichen Arbeitsschutz wurde die bisherige Kopplung der Schutzstufen an die Kennzeichnung aufgehoben. Der erforderliche Schutz vor Gefahrstoffen am Arbeitsplatz wird nunmehr ausschließlich nach dem Ausmaß einer möglichen Gefährdung unterschieden und durch sogenannten „Schutzmaßnahmenpakete“ sichergestellt (siehe Grafik). Jeder, der Personen mit gefährlichen Stoffen beschäftigt, hat die in der Grafik dargestellten Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Die Beschäftigten haben Mitwirkungspflichten: Sie müssen sich aktiv an der Einhaltung und Verbesserung von sicherheitsrelevanten Vorschriften beteiligen und an vorgegebene Betriebsanweisungen halten. Die Fokussierung auf die Gefährdungsbeurteilung bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ermöglicht mehr Flexibilität. Sie verlangt aber auch eine größere Verantwortung des Arbeitgebers. Grafik : Schutzmaßnahmenpakete nach GefStoffV 2010. Bei den Grundpflichten besteht folgende eindeutige Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Substitution – Technisch – Organisatorisch – Persönlich („S-T-O-P“) Der Anhang XVII der REACH-Verordnung enthält EU-weit verbindliche Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse. Der Anhang 2 der GefStoffV enthält weitere nationale Beschränkungen bezüglich Asbest, Penthachlorphenol, Kühlschmierstoffe und Korrosionsschutzmittel, biopersistente Fasern und besonders gefährliche krebserzeugende Stoffe. Für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten enthält Anhang I der GefStoffV noch besondere Vorschriften, nämlich für Brand- und Explosionsgefährdungen, partikelförmige Gefahrstoffe, für die Schädlingsbekämpfung, für Begasungen sowie für Ammoniumnitrat.

Types:
Text {
    text_type: Editorial,
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Origins: /Land/Baden-Württemberg/LUBW

Tags: Ammoniumnitrat ? Arbeitsschutzgesetz ? Gesundheitsgefährdung ? Informationspflicht ? Technische Vorschrift ? REACH-Verordnung ? CLP-Verordnung ? Gefahrstoffrecht ? Kühlmittel ? Korrosionsschutzmittel ? Anwendungsverbot ? Asbest ? Gefahrstoffverordnung ? Karzinogen ? Mutagener Stoff ? Europäische Union ? Fortpflanzungsgefährdender Stoff ? Gefahrstoffschnellauskunft ? Arbeitsplatz ? Arbeitsschutz ? Gefahrstoff ? Haut ? Stoffgemisch ? Toxische Substanz ? Toxizität ? Gefährdungspotenzial ? Übergangsfrist ? Schädlingsbekämpfung ?

Region: Baden-Württemberg

Bounding boxes: 7.511871829775875° .. 10.49574877933999° x 47.53236022056467° .. 49.79147764980276°

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Language: Deutsch

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