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Description: Nutria – Management- und Maßnahmenblatt zu VO (EU) Nr. 1143/2014 Seite 1 Nutria Management- und Maßnahmenblatt 1. Metainformationen 1.1. Dokument Management- und Maßnahmenblatt zur Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 1.2. Rechtlicher Bezug •Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, hier „VO“ genannt •Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141, hier „Unionsliste“ genannt 1.3. Version Nach Öffentlichkeitsbeteiligung, Stand: Februar 2018 1.4. Ziele dieses Dokumentes Das vorliegende Dokument beschreibt die Managementmaßnahmen nach Art. 19 der VO. 2. Artinformationen 2.1. Betroffene Art/Artengruppe Nutria 2.2. Wissenschaftlicher Name Myocastor coypus (Molina, 1782) 2.3. Status, Verbreitung und Datenlage Status in Deutschland: Etabliert Status und Verbreitung im Bundesland: Siehe länderspezifische Anlage Datenlage: Überwiegend gut (gesichert) Nutria – Management- und Maßnahmenblatt zu VO (EU) Nr. 1143/2014 Seite 2 2.4. Wesentliche Einbringungs-, Ausbringungs- und Ausbreitungspfade • Nutrias wurden überwiegend gezielt freigesetzt, um sich Farmtieren zu entledigen. Deren Haltung wurde unwirtschaftlich, nachdem spätestens ab den 1990er Jahren keine Nachfrage mehr nach Fleisch und Pelz bestand. Daneben haben wohl auch unabsichtlich entkommene Farmtiere zur Etablierung der Wildpopulation beigetragen. • Starkes Populationswachstum führte zur spontanen Ausbreitung, wodurch bundesweit die meisten Flusseinzugsgebiete besiedelt wurden. 3. Nachteilige Auswirkungen Nachteilige Auswirkungen auf Ökosysteme: • Der Fraß an Ufer- und/oder Unterwasserpflanzen durch Nutrias hat gebietsweise erhebliche Auswirkungen. In bestimmten Fällen können Nutrias die Etablierung und Wiederausbreitung von Röhrichten verhindern (Vossmeyer et. al 2016). Ufergehölze werden nur in sehr geringem Umfang geschädigt. Allerdings kann die Nutria (ähnlich Bisam) die lokalen Populationen von Großmuscheln gefährden. Die Nutria ist kein überlegener Konkurrent heimischer Arten (auch nicht für den Biber). Nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit: • Keine. Es besteht eine mögliche Gefährdung durch Befall mit Trichinella spiralis beim Verzehr von Nutriafleisch. Gegenwärtig ist die Nutzung der Art als Nahrungsmittel die Ausnahme. Nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschaft: • Die Auswirkungen im Deichschutz können erheblich sein. In Einzelfällen und lokal verursacht die Nutria wirtschaftliche Schäden, z. B. an Feldfrüchten oder durch Unterwühlen von Dämmen oder Fahrwegen. Verletzungsgefahr für Weidetiere. 4. Maßnahmen 4.1. Ziele des Managements Nutria – Management- und Maßnahmenblatt zu VO (EU) Nr. 1143/2014 • Seite 3 Ziel bei flächenhafter Verbreitung ist die Populationskontrolle nach Art. 19 der VO unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit, der Auswirkungen auf die Umwelt und der Kosten. • Ziel bei vereinzelten Vorkommen ist die Eindämmung und Verhinderung der Ausbreitung. 4.2. Managementmaßnahmen M 1: Eindämmung der Weiterverbreitung über geographische Grenzen, die die Art ohne Hilfe des Menschen nicht oder nur sehr schwer überwinden kann Beschreibung: Haltungen auf bisher von Nutrias nicht besiedelten Meeresinseln sind nicht zuzulassen, dort bereits bestehende Haltungen sollen aufgelöst werden. Sollte ein Neuauftreten von Nutrias auf bisher nicht von dieser Art besiedelten Nord- und Ostseeinseln bekannt werden, sind unverzüglich Maßnahmen zu deren Beseitigung zu veranlassen. Aufwand und Wirksamkeit: Mit Durchsetzung der Handels-, Haltungs- und Besitzverbote relativ leicht umsetzbar und wirksam. Kosten und Realisierungsmöglichkeiten hängen stark von den örtlichen Gegebenheiten ab und können daher nicht allgemein bilanziert werden. Wirkung auf Nichtzielarten: Keine negativen Auswirkungen. Erfolgskontrolle: Überprüfung der getätigten Anordnungen, Überwachung etwaiger veranlasster Beseitigungsmaßnahmen und Prüfung auf erfolgreiche Beseitigung. M 2: Bestandskontrolle zum Schutz gefährdeter, schutzwürdiger Großmuschel-, Röhricht- und Wasserpflanzenbestände Beschreibung: Abschuss oder Lebendfang bei anschließender Tötung. Sofern nicht bereits im länderspezifischen Jagdrecht geregelt, sollte auf die Verwendung offener Drahtgitterfallen verzichtet werden. Beim Fallenfang sollten Fallenmelder eingesetzt werden, die eine elektronische Benachrichtigung z. B. via Smartphone ermöglichen. Die Bejagung ist möglich, soweit über die Jagdgesetze der Länder zugelassen, erfordert aber die Bereitschaft und freiwillige Mitwirkung des Jagdausübungsberechtigten. Aufwand und Wirksamkeit: In Einzelfällen wirksam. Aufwand derzeit nicht mit Sicherheit abschätzbar. Wirkung auf Nichtzielarten: Keine negativen Auswirkungen bei sachgerechter Ausführung (in Vorkommensgebieten von Biber und/oder Fischotter Jagd mit Lebendfallen bzw. Abschuss nur auf Tiere außerhalb des Wassers).

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Tags: Smartphone ? Populationsdynamik ? Ufervegetation ? Sumpfbiber ? Bisam ? Fischotter ? Röhricht ? Biber ? Umweltauswirkung ? Deutschland ? Feldfrucht ? Ostseeinsel ? EU-Verordnung zu invasiven Arten ? Jagdrecht ? Wasserpflanze ? Pelz ? Einheimische Art ? Durchführungsverordnung ? Erfolgskontrolle ? Einzugsgebiet ? Metadaten ? Nichtzielarten ? Öffentlichkeitsbeteiligung ? Gesundheit ? Jagd ? Lebensmittel ?

Region: Baden-Württemberg

Bounding boxes: 7.511871829803615° .. 10.495748779340031° x 47.53236022054888° .. 49.79147764979833°

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