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Öffnet PDF-Datei des Steckbriefes: Faserkontaminierte (z.B. Asbest und künstliche Mineralfasern - KMF) Abfälle

Description: 2 Steckbrief „Faserkontaminierte (z.B. Asbest und künstliche Mineralfasern – KMF) Abfälle“ Dieser Steckbrief gilt nur im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier „Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)“ ABFALLSCHLÜSSEL Tabelle: Zuordnung der Abfallschlüssel, die in diesem Steckbrief behandelt werden. Abfall- schlüsselAbfallbezeichnung nach der Abfallverzeichnisverordnung 15 02 02*Aufsaug- und Filtermaterialien (einschließlich Ölfilter a.n.g.), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt ist 15 02 03Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02* fallen ZUSAMMENSETZUNG Es handelt sich im Wesentlichen um im Zuge von Asbest-Sanierungsarbeiten angefallene Schutzfolien, persönliche Schutzausrüstungen (Filtermasken, Handschuhe, Schuhe und Schutzanzüge) und kontaminierte Bodenbeläge. Diese können vielfach durch Absaugen, Abwischen oder andere vergleichbare Maßnahmen dekontaminiert werden. Gleichartige Abfälle fallen auch bei Arbeiten mit z. B. KMF an. Dieser Steckbrief gilt nicht für asbesthaltige Bodenbeläge. PROBLEMBESCHREIBUNG Die asbestkontaminierten Hilfsmittel und Schutzausrüstungen fallen im Schwarzbereich einer Sanierungsmaßnahme an. In der Regel kommen Einwegerzeugnisse zur Anwendung. Die Materialien fallen in kleinen Mengen während und in größeren Mengen zum Abschluss einer Sanierungsmaßnahme an. Am Gesamtabfallaufkommen einer Sanierungsmaßnahme haben diese Abfälle einen untergeordneten Anteil. Die Zuordnungswerte für den organischen Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz, bestimmt als Glühverlust oder als TOC, werden überschritten. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 2 - Stand: 09.09.2024 1 ENTSORGUNGSWEGE ▪Thermische Behandlung; i.d.R. werden nur dekontaminierte Abfälle in Anlagen zur thermischen Behandlung von Hausmüll angenommen. ▪Beseitigung auf Deponien möglich, gemeinsam verpackt mit anderen zu entsorgenden asbesthaltigen Abfällen, gegebenenfalls Einzelfallzustimmung nach § 6 Absatz 6 DepV erforderlich. ENTSORGUNGSANLAGEN Eine thermische Behandlung ist beispielsweise in der Sonderabfallverbrennungsanlage (SAV) Biebesheim der HIM GmbH möglich. Dafür müssen die Abfälle jedoch in Gebinde bis 60 cm Durchmesser, 95 cm Höhe (z.B. Papptrommeln) verpackt werden. Das maximale Gebindegewicht darf 100 kg nicht überschreiten. Die speziellen Annahmemodalitäten sind mit dem Entsorger abzustimmen. EMPFEHLUNGEN UND HINWEISE DER AG „GRENZWERTIGE ABFÄLLE“ ▪Nicht dekontaminierte asbestverunreinigte Schutzanzüge, Folien und dergleichen werden von den thermischen Restabfallbehandlungsanlagen (MVA) nicht angenommen. Nur wenn eine Entsorgung in einer dafür zugelassenen Anlage (z. B. SAV HIM Biebesheim) nicht darstellbar und auch eine Dekontamination nicht möglich ist, können diese Abfälle auf der Grundlage des § 6 Absatz 6 Satz 2 Ziffer 1 DepV mit Zustimmung der zuständigen Behörde deponiert werden. Die Prüfung dieser Kriterien ist im Rahmen der grundlegenden Charakterisierung durch den Abfallerzeuger zu dokumentieren. ▪Die Entsorgung der Schutzanzüge, Folien und dergleichen darf nur in dafür zugelassenen Anlagen und Einrichtungen erfolgen. ▪Einzelne, kontaminierte Schutzausrüstungen können zusammen mit dem Dämm- und Asbestmaterial (17 06 01*, 17 06 03*, 17 06 05*) unter den dafür vorgegebenen Maßgaben (LAGA M 23 [1], TRGS 519 [2], TRGS 521 [3]) entsorgt werden. ▪Eine Zuordnung zu dem Abfallschlüssel 15 02 03 (Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02* fallen) ist nur nach nachweislich erfolgter Dekontamination (i.d.R. durch Absaugen) möglich. Gefährliche Abfälle zur Beseitigung sind der Sonderabfallagentur Baden-Württemberg (SAA) anzudienen. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 2 - Stand: 09.09.2024 2 BEZUGSDOKUMENTE [1]Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle (Mitteilung 23) der Länderarbeits­ gemeinschaft Abfall (LAGA), zuletzt geändert November 2022 [2]Technische Regel für Gefahrstoffe 519. Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instand­ haltungsarbeiten (TRGS 519), zuletzt geändert März 2022 [3]Technische Regel für Gefahrstoffe 521. Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungs­ arbeiten mit alter Mineralwolle (TRGS 521), Ausgabe: Februar 2008 LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 2 - Stand: 09.09.2024 3

Types:

Origin: /Land/Baden-Württemberg/LUBW

Tags: Mineralfaserdämmstoff ? Baden-Württemberg ? Abfallablagerung ? Haushaltsabfall ? Asbesthaltiger Abfall ? Abfallbehandlungsanlage ? Abfallverbrennungsanlage ? Asbest ? Deponie ? Gefährlicher Abfall ? Abfälle zur Beseitigung ? Chemikaliensicherheit ? Abfallverzeichnis-Verordnung ? Asbesthaltiger Bodenbelag ? Künstliche Mineralfaser ? Einwegprodukt ? Gefahrstoff ? Sanierungsmaßnahme ? Bodenbelag ? TRGS ? Thermisches Verfahren ? Glühverlust ? Kreislaufwirtschaft ? Abfalleinstufung ?

Region: Baden-Württemberg

Bounding box: 7.511871829775875° .. 10.49574877933999° x 47.53236022056467° .. 49.79147764980276°

License: other-closed

Language: Deutsch

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