Description: Entwurf einer Anlagenabgrenzung für Tankstellen Eine typische Tankstelle für Straßen-KfZ besteht aus einem oder mehreren unterirdi- schen Lagertanks, die über Rohrleitungen mit einer (Multi-)Zapfsäule auf einer Abfüll- fläche (zur Befüllung der Fahrzeuge) verbunden sind. Die Lagertanks werden von Tankfahrzeugen (die nicht zur Anlage gehören) von der o.g. Abfüllfläche aus oder von einer separaten Abfüllfläche aus befüllt. Als weitere Anlagenteile gehören i.d.R. Rohr- leitungen, Förderpumpen, Füllschränke oder –schächte, Sicherheits- und Rückhal- teeinrichtungen. Selbstständige Einheit (§ 2 Abs. 9 AwSV): Die Zapfsäule und die Abfüllfläche (Teile einer Abfüllanlage) sind ohne zugehörigen Lagertank (Lageranlage) nicht selbstständig nutzbar, daher werden diese Anlagentei- le als einer gemeinsamen Anlage (zum Lagern und Abfüllen) zugehörig angesehen. Die TRwS 781 (Entwurf 11.8.2017) definiert in Ziffer 2.1.1: „Tankstellen sind ortsfeste oder ortsfest genutzte Einrichtungen, an denen flüssige Kraftstoffe und wässrige Harnstofflösungen zur Versorgung von Kraftfahrzeugen gelagert und abgefüllt wer- den.“ In § 2 Abs. 12 wird definiert „Eigenverbrauchstankstellen sind Lager- und Abfüllanla- gen …“. Auch dies ist ein Hinweis, dass Tankstellen als jeweils eine gemeinsame An- lage aus Lagertank und Abfülleinrichtungen angesehen werden. Auch bei Heizölver- braucheranlagen und Biogasanlagen werden Anlagen für verschiedene Zwecke (La- gern und Verwenden bzw. Lagern, Herstellen und Abfüllen) zu einer gemeinsamen Anlage zusammengefasst. Stoffaustausch/enger funktionaler und verfahrenstechnischer Zusammenhang: Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 AwSV ist dieses „insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen den Anlagenteilen wassergefährdende Stoffe ausgetauscht werden“. Zwi- schen den Lagertanks und den Abfülleinrichtungen werden wassergefährdende Stoffe ausgetauscht. Die Anlagenteile der einzelnen Kraftstoffsorten sind bei der betrachte- ten Anlagenkonstellation über gemeinsame Trennwände in den Tanks, gemeinsames Abfüllsystem (Multi-Zapfsäule) und gemeinsame Abfüllfläche verbunden. Daher wird die Tankstelle insgesamt als eine Anlage angesehen. Nach § 14 (5) ist „eine Fläche, von der aus eine Anlage mit wassergefährdenden Stof- fen befüllt wird (…) Teil dieser Anlage“. Damit gehört auch die Standfläche für das Tankfahrzeug zur Anlage „Tankstelle“. Aus der Begründung zu § 14 Abs. 2, wonach Abfüllflächen mit mehreren Abfülleinrichtungen (z.B. Zapfsäulen) zu einer Anlage ge- hören, lässt sich ableiten, dass auch die Abfüllfläche, auf der die Fahrzeuge betankt werden, zur Anlage „Tankstelle“ gehört. Anlagenabgrenzung: Als Fazit ist festzuhalten, dass eine Tankstelle eine Anlage zum Lagern und Abfül- len von Kraftstoffen ist und die Anlagenteile Lagertanks, Zapfsäulen, Befüll- schacht/-schrank, Rohrleitungen und Abfüllfläche nebst Sicherheits- und Rückhal- teeinrichtungen zu einer solchen Anlage gehören. Folgerung für die Prüfpflicht: Nach Anlagen 5 bzw. 6 der AwSV gibt es in Zeile 8 jeweils eigene Vorgaben für die Prüfpflicht von Abfüllanlagen, die sich teilweise von denen in Zeile 2 bzw. 3 für unter- bzw. oberirdische Anlagen für flüssige Stoffe unterscheiden. Die Anlagenarten Heizöl- verbraucheranlage (Zeile 3) und Biogasanlage (Zeile 7), die wie oben angeführt eben- falls verschiedenen Zwecken dienen, sind explizit zugeordnet, Tankstellen aber nicht. Es wäre nun zu klären, ob die Tankstelle – analog zur Heizölverbraucheranlage – ins- gesamt durch Zeile 2 bzw. 3 abgedeckt wird oder ob die Vorgaben für Abfüllanlagen in Zeile 8 als lex specialis den Vorgaben der Zeilen 2 bzw. 3 vorgehen oder sie sogar ergänzen. Die Ausführungen der Begründung legen letztere Auslegung nahe („Neu ist außerdem, dass Abfüll- und Umschlaganlagen der Gefährdungsstufe B regelmäßig geprüft werden müssen (siehe Zeile 8). Die Prüfung dieser Anlagen der Gefähr- dungsstufe C und D im Abstand von 5 Jahren entspricht derjenigen für andere Anla- gen zum Umgang mit flüssigen oder gasförmigen wassergefährdenden Stoffen und wird in der Tabelle nur deshalb gesondert ausgewiesen, damit Anforderungen an die Anlagen zusammen aufgeführt werden können…“). Dahinein fügt sich auch die An- forderung der Fußnote 3 (Nachprüfung nur der Abfüllflächen nach 1 Jahr Betriebs- dauer), die nicht Zeile 8 sondern dem Spaltenkopf beigefügt ist. Da eine Anlage immer als Ganzes geprüft wird, ergäbe sich aus o.g. Überlegungen für die angeführte Anlagenkonstellation eine Prüfpflicht vor Inbetriebnahme/nach we- sentlicher Änderung, alle 5 Jahre (In WSG/ÜSG alle 30 Monate) und bei Stilllegung für alle Anlagengrößen (Zeile 2, da Lagertanks und Rohrleitungen unterirdisch sind), zusätzlich nach Fußnote 3 eine Nachprüfung der Abfüllfläche(n) nach 1 Jahr.
Types:
Origin: /Land/Baden-Württemberg/LUBW
Tags: Kraftstoff ? Biogasanlage ? Niedermoor ? Flüssiger Stoff ? Tankbehälter ? Kraftfahrzeug ? Tankfahrzeug ? Tankstelle ? Wassergefährdende Stoffe ? Rohrleitung ? Stilllegung ? Heizölverbraucheranlage ?
Region: Baden-Württemberg
Bounding box: 7.511871829775875° .. 10.49574877933999° x 47.53236022056467° .. 49.79147764980276°
License: other-closed
Language: Deutsch
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