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FAQ – Fragen und Antworten zum Arbeitsschutz

Description: Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes werden u.a. in Gesetzen und Verordnungen zum Arbeitsschutz geregelt und festgelegt. Das komplexe Regelwerk zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfordert eine praktikable Umsetzung in die betriebliche Praxis. Die hier genannten Fragen und die zugehörigen Antworten sollen allgemeine und grundlegende Anforderungen zum Arbeitsschutz in leicht verständlicher Form darstellen. Arbeitsschutz-Regelungen sollen garantieren, dass Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten in allen Bereichen dauerhaft und umfassend gewährleistet sind. Sie gelten für alle Arbeitgeber und Beschäftigten der privaten Wirtschaft, des öffentlichen Dienstes, der freien Berufe und der Land- und Forstwirtschaft. Unter die Beschäftigten fallen alle Arbeitnehmer, aber auch sonstige arbeitnehmerähnliche Personen, die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die Beamten, Richter und Soldaten sowie die Beschäftigten in Werkstätten für Behinderte. Eine Unterscheidung zwischen Gewerbebetrieben und Nichtgewerbebetrieben gibt es nicht. Nicht in den Geltungsbereich fallen in Heimarbeit Beschäftigte und Angestellte in privaten Haushalten. Nur eingeschränkt gelten die Regelungen für Beschäftigte auf Seeschiffen und in Betrieben, die dem Bundesbergbaugesetz unterliegen. Die Gesetze richten sich in erster Linie an den Arbeitgeber. Er ist verantwortlich für den Arbeitsschutz und hat für Sicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb zu sorgen (Gefährdungsbeurteilung). Eine weitere Forderung ist die Schaffung einer geeigneten innerbetrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die Unterweisung der Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Rechte und Pflichten der Beschäftigten werden ebenfalls festgelegt. Sie sollen beim Arbeitsschutz aktiv mitwirken, sich sicher verhalten, festgestellte Gefahren melden und eigene Vorschläge machen. Durch weit gefassten Bestimmungen wird erreicht, dass sie überall und in allen Branchen gleichermaßen umgesetzt werden können. Auch wird den Betrieben bewusst Spielraum für situationsangepasste Schutzmaßnahmen gelassen. Dieser Spielraum ist nur dann begrenzt, wenn in den Spezialgesetzen, -verordnungen und -vorschriften zum Arbeitsschutz für bestimmte Situationen oder Gefahrenlagen konkretere Forderungen erhoben werden. Die notwendigen Gesetze und Verordnungen werden von der Bundesregierung erlassen. Gesetze zum Arbeitsschutz bereitet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Bundesregierung vor und legt sie dem Bundestag zur Beschlussfassung vor. Ebenfalls vom BMAS werden, aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen, darauf basierende Verordnungen zum Arbeitsschutz erlassen; darin festgelegte Forderungen werden ggf. durch staatliche Richtlinien und Technische Regeln konkretisiert. Diese werden unter Beteiligung der Bundesländer, der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, der Unfallversicherungsträger und anderer Stellen in beim BMAS eingerichteten Ausschüssen ausgearbeitet. Die Geschäftsführung dieser Ausschüsse liegt bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Gesetzliche Grundlage des Arbeitsschutzes ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) - darüber hinaus finden sich in zahlreichen weiteren Gesetzen und Verordnungen (z. B. Arbeitssicherheitsgesetz [ASiG], Geräte- und Produktsicherheitsgesetz [GPSG], Chemikaliengesetz [ChemG], Arbeitsstättenverordnung [ArbStättV], Gefahrstoffverordnung [GefStoffV], Biostoffverordnung [BioStoffV]) Regelungen zum Arbeitsschutz. Umgesetzt werden die Arbeitsschutzgesetze und -verordnungen des Bundes von den Bundesländern (Gewerbeaufsicht). Oberste Landesbehörden hierfür sind in der Regel die zuständigen Ministerien. Durchführungsbehörden sind in Baden-Württemberg die regionalen Landratsämter bzw. Regierungspräsidien (untere bzw. obere Verwaltungsbehörden). Abweichend hiervon sind für den Arbeitsschutz im Bergbau auf Bundesebene das BMAS und auf Länderebene die Landeswirtschaftsminister zuständig. Die Bundesländer überwachen die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften im Bergbau durch ihre Bergaufsicht. Durchführungsbehörden sind hier die regionalen Bergämter. Neben dem staatlichen Arbeitsschutz gibt es in Deutschland noch den sog. selbstverwalteten Arbeitsschutz, der von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV, bestehend aus Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) geleistet wird (Dualismus im deutschen Arbeitsschutz). Dieser Arbeitsschutz wird so genannt, weil hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Selbstverwaltung bei den Unfallversicherungsträgern die Arbeitsschutzmaßnahmen selbst festlegen und durchführen. Bei weitergehenden Fragen des "sozialen Arbeitsschutzes" ist in Baden-Württemberg das Sozialministerium bzw. das Regierungspräsidium Stuttgart (Landesgesundheitsamt) gefordert. Bei weitergehenden Fragen des "technischen Arbeitsschutzes" (Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, Anlagen- und Betriebssicherheit, Arbeitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen u.a.) wirken in Baden-Württemberg das Umweltministerium bzw. die LUBW mit. Staatlicher und selbstverwalteter Arbeitsschutz wirken bei der Überwachung des Arbeitsschutzes in den Unternehmen eng zusammen. Das Arbeitsschutzgesetz legt fest, dass der Unternehmer u.a. für die Planung und Durchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen in seinem Betrieb sowie für eine geeignete Organisation zur Umsetzung dieser Maßnahmen verantwortlich ist. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen von allen Mitarbeitern beachtet und eingehalten werden. Um dies zu erreichen, sind die Schaffung einer geeigneten betrieblichen Arbeitsschutzorganisation und die Bereitstellung von Personal und Sachmitteln erforderlich. Relativ einfach ist die Umsetzung in Kleinbetrieben . Der Unternehmer ist verantwortlich und zugleich zuständig für den Arbeitsschutz. Seine Pflichten auf diesem Gebiet kann er, soweit vorhanden, auf Führungskräfte seines Betriebes übertragen. Alternativ kann er einen überbetrieblichen sicherheitstechnischen Dienst mit dieser Aufgabe betrauen. In größeren Betrieben wird die Arbeitsschutzorganisation komplexer. So besteht z. B. (bei mehr als 20 Beschäftigten) die Verpflichtung, Sicherheitsbeauftragte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt zu bestellen, die den Unternehmer mit ihrem jeweiligen Fachwissen bei seinen Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen. Zusammen bilden Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Unternehmer oder sein Vertreter, der Betriebsarzt sowie der Betriebsrat und Sicherheitsbeauftragte den Arbeitsschutzausschuss , der mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten sollte. Sachkundige Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Arbeitssicherheit und der arbeitsmedizinischen Betreuung erteilt auch die zuständige Berufsgenossenschaft. Das Angebot zur intensiven Beratung ihrer Mitgliedsbetriebe in allen Fragen des Arbeitsschutzes kann insbesondere zur Ermittlung und Beurteilung betrieblicher Gefährdungen bei der Arbeit (Gefährdungsbeurteilung) wertvolle Beiträge leisten. Weitere Hilfen, um Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten, bietet das umfangreiche Regelwerk der Unfallversicherungsträger. Das Regelwerk besteht aus den derzeitig gültigen Vorschriften, Regeln, Informationen sowie Grundsätze der DGUV, die Beurteilungsmaßstäbe und Hinweise auf geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen enthalten. Zum Schutz bestimmter Personengruppen werden Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote erlassen, wenn die Maßnahmen des normalen Arbeitsschutzes nicht ausreichen. Mutterschutz- und Jugendarbeitsschutzgesetz regeln für schwangere Frauen, Kinder und Jugendliche Beschäftigungsbeschränkungen bzw. -verbote. Aber auch Vorschriften der DGUV und behördliche Arbeitsschutzvorschriften enthalten hierüber Angaben. Das Mutterschutzgesetz gibt Müttern vor und nach der Entbindung einen besonderen Schutz. So enthält es ein generelles Beschäftigungsverbot in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung, das die werdende Mutter allerdings durch ausdrückliche Erklärung aufheben kann, sowie in den ersten acht, unter Umständen sogar zwölf Wochen nach der Entbindung. Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen oder bestimmten gefährlichen Arbeiten beauftragt werden. Ihre Arbeitsplätze müssen so gestaltet sein, dass die Gesundheit in besonderer Weise geschützt wird. Es müssen Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen vorhanden sein. Kurze Arbeitsunterbrechungen müssen möglich sein, falls die Arbeit ständig im Sitzen ausgeführt wird. Ferner gibt es Beschränkungen der Arbeitszeit, der Akkord- und Nachtarbeit und einen Anspruch auf Erziehungsurlaub. Das Jugendarbeitsschutzgesetz bestimmt, dass Kinder bis zum 14. Lebensjahr und Vollzeitschulpflichtige grundsätzlich nicht beschäftigt werden dürfen. Jugendliche ab 14 Jahre dürfen nur leichte und für sie geeignete Arbeiten ausüben (z. B. Dienstleistungen in privaten Haushalten, wie Nachhilfeunterricht, Botengänge, Betreuung von Kleinkindern). Erlaubt sind auch gelegentliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft, bei bestimmten kulturellen und sportlichen Veranstaltungen und im Rahmen des Betriebspraktikums während der Schulzeit. Für die Arbeit von Jugendlichen vom 15. bis zum 18. Lebensjahr legt das Gesetz zahlreiche Beschränkungen bezüglich Arbeitszeit, Akkordzeit, Arbeiten unter Tage und gefährlicher Arbeiten fest. Jugendliche dürfen z. B. keine Dampf- und Verbrennungskraftmaschinen sowie Triebwerke bedienen und warten; sie dürfen nicht an Zieh- und Verseilmaschinen der Drahtindustrie, an bestimmten Druck- und Holzbearbeitungsmaschinen, an bestimmten Pressen, in Walzwerken, in Stahlwerken und in Laserbereichen beschäftigt werden. Sie dürfen außerdem nicht mit Explosivstoffen und anderen gefährlichen Stoffen umgehen. Meistens werden solche Arbeiten für Jugendliche über 16 Jahre nur erlaubt, wenn es die Berufsausbildung erfordert und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sichergestellt ist. Besondere Beschäftigungsbeschränkungen gibt es auf dem Gebiet des Strahlenschutzes. Jugendliche und werdende Mütter dürfen sich nicht in Kontrollbereichen, in denen radioaktive Stoffe oder Röntgeneinrichtungen vorhanden sind, aufhalten. Der Umfang der Verantwortung des Einzelnen für die Arbeitssicherheit ist abhängig von seiner Position und der Funktion im Betrieb. Nach dem Arbeitsschutzgesetz trägt der Arbeitgeber die umfassende Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in seinem Betrieb. Zur Erfüllung dieser Aufgabe stehen ihm Führungskräfte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und externe Experten zur Seite. Der Unternehmer hat die Planung, Steuerung, Durchsetzung und Kontrolle der innerbetrieblichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Unfällen, arbeitsbedingten Gefährdungen und Berufskrankheiten zu übernehmen, geeignete Führungskräfte auszuwählen, örtliche und sachliche Zuständigkeiten festzulegen und zu überwachen, ob die Vorgaben erfüllt werden. Teilweise können diese Pflichten auch auf und Führungskräfte im Betrieb übertragen werden. Der Vorgesetzte ist in seinem Bereich dann für die Arbeitssicherheit verantwortlich; er kann diese Verantwortung nicht ablehnen. Die Übertragung der Pflichten und die Festlegung des Umfangs müssen schriftlich erfolgen. Die Pflichten können sich auf Anweisungen für eine sichere Arbeit, Kontrollen der Einhaltung von Vorschriften und Meldungen über Sicherheitsmängel beziehen. Darüber hinaus können Vorgesetzte je nach ihrer betrieblichen Funktion auch dafür verantwortlich sein, dass Sicherheitsmängel unverzüglich behoben, notwendige Schutzmaßnahmen zeitnah umgesetzt, persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt, erforderliche Sicherheitsanordnungen getroffen und die ärztlichen Untersuchungen der Beschäftigten veranlasst werden. Auch die in regelmäßigen Abständen durchzuführende Unterweisung der unterstellten Betriebsangehörigen über sicherheitsgerechtes Verhalten an ihrem Arbeitsplatz gehört dazu. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte haben eine besondere Stellung. Ihre Aufgaben ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz. Sie besitzen keine Weisungsbefugnis. Sie sollen den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen insbesondere bei Fragen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes unterstützen, z.B. bei der Gefährdungsbeurteilung. Auch der Sicherheitsbeauftragte nimmt eine besondere Stellung ein. Er kann in seiner Funktion nur Hinweise und Empfehlungen geben und soll durch sein Vorbild auf die Arbeitskollegen wirken. Hinsichtlich seiner eigentlichen Arbeit trägt er die gleiche Verantwortung wie jeder andere Betriebsangehörige. Verantwortung und Pflichten der Beschäftigten sind ebenfalls im Arbeitsschutzgesetz festgelegt. Sie haben alle Maßnahmen zu unterstützen, die der Arbeitssicherheit dienen, Weisungen der Vorgesetzten zu befolgen, persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen, alle Betriebseinrichtungen nur bestimmungsgemäß zu verwenden und sicherheitstechnische Mängel zu beseitigen oder, falls dies nicht zu ihrer Aufgabe gehört oder ihnen die dazugehörige Sachkunde fehlt, dem Vorgesetzten zu melden. Neben den staatlichen Arbeitsschutzbehörden gibt es in Deutschland den sog. selbstverwalteten Arbeitsschutz, der von den Berufsgenossenschaften und anderen Unfallversicherungsträgern geleistet wird („Dualismus im Arbeitsschutz"). Gewerbeaufsicht: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV):

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    text_type: Editorial,
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Origin: /Land/Baden-Württemberg/LUBW

Tags: Stuttgart ? Baden-Württemberg ? Arbeitsschutzgesetz ? Arbeitsschutzvorschrift ? Arbeitssicherheitsgesetz ? Arbeitsstättenverordnung ? Stahlindustrie ? Biostoffverordnung ? Kleinkind ? Qualifikation ? Chemikaliengesetz ? Gefahrstoffverordnung ? Kind ? Kleine und mittlere Unternehmen ? Verbrennungsmotor ? Jugendlicher ? Triebwerk ? Seeschiff ? Arbeitsplatz ? Arbeitsschutz ? Bergbau ? Explosivstoff ? Gefahrstoff ? Gesundheitsschutz ? Gewerbebetrieb ? Erwerbstätige Bevölkerung ? Geräte- und Produktsicherheitsgesetz ? Beruf ? Forstwirtschaft ? Landwirtschaft ? Privathaushalt ? Sicherheitsmaßnahme ?

Region: Baden-Württemberg

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