Description: WHG – Auszug Stand 18.07.2017 (ohne Gewähr!) § 63 Eignungsfeststellung (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, und betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festge- stellt worden ist. Eine Eignungsfeststellung kann auch für Anlagenteile oder technische Schutzvorkeh- rungen erteilt werden. Für die Errichtung von Anlagen, Anlagenteilen und technischen Schutzvorkehrun- gen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 58 13 Absatz 41 und § 17 gelten entsprechend. (2) Absatz 1 gilt nicht 1. für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften sowie von ver- gleichbaren in der Landwirtschaft anfallenden Stoffen, 2. wenn wassergefährdende Stoffe a) kurzzeitig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentli- chen Verkehr genügen, b) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5, 6 und 10 kann bestimmt geregelt werden, 1. unter welchen Voraussetzungen darüber die Regelungen nach Satz 1 hinaus keine Eignungsfest- stellung erforderlich ist, 2. dass über die Regelungen nach Absatz 4 hinaus bestimmte Anlagenteile als geeignet gelten, ein- schließlich hierfür zu erfüllender Voraussetzungen. (3) Die Eignungsfeststellung entfällt für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, wenn 14. für die Anlage eine BaugGenehmigung nach baurechtlichen Vorschriften erteilt worden ist und, 2. sofern bei Erteilung der Genehmigung die Baugenehmigung die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen voraussetztzu berücksichtigen sind. (4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet: 1. Bauprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingun- gen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5), wenn a) die Anlagen, Anlagenteile oder technischen Schutzvorkehrungen die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Bauprodukten von einer har- monisierten Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfasst sind oder einer Europäischen Technischen Bewertung im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen und die oder nach den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften erfüllen, wenn die nach den genannten Rechtsvor- schriften erforderlichen CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und b) die erklärten Leistungen alle wesentlichen Merkmale der harmonisierten Norm oder der Europä- ischen Technischen Bewertung umfassen, die dem Gewässerschutz dienenwenn nach diesen Rechtsvorschriften zulässige Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vor- schriften eingehalten werden, 2. serienmäßig hergestellte Bauprodukte, die nicht unter die Nummer 1 fallen und für die bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten, Bauarten oder Bausätzen ein Verwendbarkeitsnachweis erteilt wurde, der auch die Einhaltung der wasser- rechtlichen Anforderungen gewährleistetsichergestellt wird, 3. Anlagenteile, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, sofern hierfür nach bauordnungs- rechtlichen Vorschriften eine Bauartgenehmigung oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erteilt wurde, die jeweils die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen gewährleistet, 3. die nach immissionsschutzrechtlichen Vorschriften unter Berücksichtigung der wasserrechtlichen Anforderungen der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen oder 4. für die eine Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften erteilt worden ist, sofern bei Erteilung der Genehmigung die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen sind. 4. Druckgeräte im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 3 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, und Baugruppen im Sinne von § 2 Satz 1 Nummer 1 dieser Verordnung, sofern die CE- Kennzeichnung angebracht wurde und die Druckgeräte und Baugruppen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsinformationen nach § 6 Absatz 3 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden, und 5. Maschinen im Sinne von § 2 Nummer 1 bis 4 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, sofern die CE-Kennzeichnung angebracht wurde und die Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden. Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Nummer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasserrecht- lichen Anforderungen an die jeweilige Verwendung, muss die Anlage insgesamt so beschaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrechtlichen Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU- Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung.Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auf Grund bauordnungsrechtli- cher Vorschriften ein Zulassungs- oder Nachweiserfordernis oder eine Zulassungs- oder Nachweismög- lichkeit für Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze als Teil einer Anlage oder als technische Schutzvorkeh- rung besteht, ist die entsprechende Zulassung oder der entsprechende Nachweis vorzulegen und der Eignungsfeststellung für die Anlage zugrunde zu legen. (5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnach- weisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsicht- lichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- schaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen. Aus der Begründung: Die Änderungen bei der Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen was- sergefährdender Stoffe (§ 63 WHG) tragen dem Änderungsbedarf Rechnung, der aus den Änderungen im Bauordnungsrecht infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Bauprodukten vom 16. Oktober 2014 (Rechtssache C-100/13) resultiert. Darüber hinaus soll die Systematik und Verständ- lichkeit der Regelungen zur Eignungsfeststellung verbessert werden. Darüber hinaus sind Änderungen bei der Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe (§ 63 WHG) vorgesehen. Infolge des EuGH-Urteils zu Baupro- dukten vom 16. Oktober 2014 entfällt die Bauregelliste B Teil 1, die zusätzliche Anforderungen an eu- ropäisch harmonisierte Bauprodukte enthält. Für europäisch harmonisierte Bauprodukte wird es deshalb künftig keine allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen mehr geben. Diese geänderte Rechtslage begründet auch Änderungsbedarf in § 63 WHG, der u.a. den Wegfall der Eignungsfeststel- lung für Bauprodukte regelt, für die bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise erteilt worden sind (§ 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WHG g.F.). Auf Grund der Änderungen im Bauordnungsrecht kann die derzei- tige Gleichbehandlung von europäisch harmonisierten Bauprodukten und rein national zu regelnden Bau- produkten beim Wegfall der Eignungsfeststellung künftig nicht mehr fortgeführt werden. Aufgrund der Änderungen im Bauordnungsrecht sind daher in § 63 Absatz 4 WHG künftig entsprechend differenzierte Anforderungen vorgesehen (für europäisch harmonisierte Bauprodukte in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 und für rein national zu regelnde Bauprodukte in Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3). Der bisherige Wegfall der Eignungsfeststellung soll hierbei abgelöst werden durch eine Eignungsfiktion für die jeweiligen Bauprodukte. Die Neuregelungen in § 63 Absatz 4 WHG auf Grund des EuGH-Urteils vom 16. Oktober 2014 werden darüber hinaus zum Anlass genommen, den insgesamt novellierungsbedürftigen § 63 WHG auch in an- deren Punkten zu überarbeiten, um hierdurch insbesondere die Systematik und Verständlichkeit der Regelungen zu verbessern. Mit diesem Ziel werden in § 63 Absatz 1 bis 3 WHG verschiedene Änderun- gen vorgenommen. In diesem Zusammenhang wird u.a. das Erfordernis der Eignungsfeststellung auf die wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe erstreckt (§ 63 Absatz 1 Satz 1 WHG). Außerdem soll künftig die Möglichkeit der Erteilung einer Eig- nungsfeststellung für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen (§ 63 Absatz 1 Satz 2 WHG geltender Fassung (g.F.)) aus rechtssystematischen und europarechtlichen Gründen entfallen. Schließlich ist nach dem neuen Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 unter bestimmten Voraussetzungen auch für Druckgeräte und Maschinen eine Eignungsfiktion vorgesehen. Zu Absatz 1: Der neue § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG führt die bisherige Regelung in § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG fort und erstreckt das Erfordernis der Eignungsfeststellung auch auf die wesentliche Änderung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe (LAU-Anlagen). Diese Änderung beruht zum einen darauf, dass das Gefährdungspotenzial von LAU-Anlagen im Falle ihrer wesentlichen Änderung vergleichbar ist mit dem Gefährdungspotenzial, das sich aus Errichtung und Betrieb solcher Anlagen ergibt. Die Regelung lehnt sich an vergleichbare Tatbestände für Anlagenzulassungen im WHG an (siehe § 34 Absatz 1 und § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG). Die Eignungsfeststellung auch in Fällen we- sentlicher Änderungen tritt an die Stelle der nach bisherigem Recht möglichen Erteilung einer Eignungs- feststellung für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen (§ 63 Absatz 1 Satz 2 WHG g.F.). Nach bisheriger Praxis ist in den Fällen wesentlicher Änderungen, sofern keine nachträglichen Inhalts- oder Nebenbestimmungen nach § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 58 Absatz 4 und § 13 Absatz 1 WHG festgesetzt worden sind, üblicherweise eine Eignungsfeststellung für das betreffende Anlagenteil bzw. die betreffende technische Schutzvorkehrung erteilt worden, das oder die Gegenstand der wesentli- chen Änderung war. Mit der Erstreckung der Eignungsfeststellung auch auf wesentliche Änderun- gen wird somit die bislang schon praktizierte behördliche Vorkontrolle in solchen Fällen auf neuer Rechtsgrundlage fortgeführt. In Fällen wesentlicher Änderungen bezieht sich die Eignungsfeststellung auch künftig somit grundsätzlich nicht auf die Anlage als Ganzes, sondern auf das Anlagenteil oder die Anlagenteile, das oder die wesentlich geändert werden sollen. Anlagenteile, die nicht geändert wer- den, bleiben hierbei grundsätzlich unberücksichtigt. Lediglich insoweit, als die wesentliche Änderung Auswirkungen auf nicht geänderte Anlagenteile hat oder die wesentliche Änderung sich auf die Eignung der Anlage insgesamt auswirkt, sind auch andere Anlagenteile oder das Gesamtgefüge der Anlage in den Blick zu nehmen. Dies gilt z.B., wenn eine bisher drucklos betriebene Anlage nach der wesentlichen Än- derung unter Druck betrieben werden soll und sich dieser erhöhte Betriebsdruck auch auf Anlagenteile auswirkt, die nicht geändert werden. Die Neuregelung zur wesentlichen Änderung entspricht damit der bisherigen Rechtspraxis; sie bewirkt im Vergleich zum bisherigen Recht keinen höheren Verfahrensauf- wand. Im Hinblick auf Bauprodukte, die unter eine harmonisierte europäische Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5; im Folgenden Baupro- duktenverordnung) fallen, entspricht der Wegfall des § 63 Absatz 1 Satz 2 WHG g.F. auch dem Urteil des europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16.10. 2014 in der Rechtssache C-100/13. Nach dieser Ent- scheidung sind zusätzliche nationale Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten, die von einer harmonisierten europäischen Norm erfasst werden, im Hinblick auf einen wirksamen Marktzugang unzu- lässig. Dies betrifft insbesondere zusätzliche Zulassungserfordernisse für harmonisierte Bauprodukte. Da hiernach das Erfordernis einer Eignungsfeststellung für derartige Bauprodukte (als Anlagenteil) unzuläs- sig wäre, ist es im Sinne des EuGH-Urteils konsequent, auch auf die Möglichkeit einer Eignungsfeststel- lung für derartige Produkte künftig zu verzichten. Der neue Satz 2 in § 63 Absatz 1 entspricht § 63 Absatz 1 Satz 3 WHG g.F., gilt aber wegen des Weg- falls von § 63 Absatz 1 Satz 2 WHG g.F. künftig nicht für Anlagenteile und technische Schutzvorkehrun- gen. Aus Gründen der besseren Verständlichkeit wird die Verweiskette über § 58 Absatz 4 WHG durch einen direkten Verweis auf die §§ 13 Absatz 1 und 17 WHG ersetzt. Auf eine dem § 58 Absatz 4 Satz 2 WHG entsprechende Regelung wird zur Vermeidung einer Doppelung verzichtet, da sich die Möglichkeit eines Widerrufsvorbehalts zur Eignungsfeststellung bereits aus § 36 Absatz 2 Nummer 3 des Verwal- tungsverfahrensgesetzes ergibt, an den § 13 Absatz 1 WHG anknüpft. Zu Absatz 2 Satz 2: Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 führt den derzeitigen Satz 2 des § 63 Absatz 2 WHG inhaltlich unverän- dert fort. Die neue Nummer 2 in Satz 2 erweitert die bestehende Verordnungsermächtigung dahinge- hend, dass durch Rechtsverordnung auch geregelt werden kann, dass über die Bestimmungen des neu-
Types:
Origin: /Land/Baden-Württemberg/LUBW
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Region: Baden-Württemberg
Bounding box: 7.511871829775875° .. 10.49574877933999° x 47.53236022056467° .. 49.79147764980276°
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