Description: [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-BILANZ WEINÜBERWACHUNG Ergebnisse von Kontrollen und Untersuchungen der rheinland-pfälzischen Weinüberwachung 2018 © rumpelstilzken / Pixabay Jede zehnte Probe beanstandet: Bilanz der Weinüberwachung 2018 Viele Beanstandungen bei der Kennzeichnung, aber auch einige schwerwiegende Verstöße - so lautet das Resümee der Jahresbilanz 2018 des Landesuntersuchungsamtes (LUA) zur Weinüber- wachung. Um die redlich arbeitenden Winzer und Kellereien vor den schwarzen Schafen der Bran- che zu schützen, haben die Wein-Spezialisten des LUA im vergangenen Jahr 5.262 Kontrollen bei Be- trieben vor Ort durchgeführt und 4.337 Proben im Weinlabor untersucht. Dahinter steht eine über- prüfte Menge In- und Auslandswein von rund 44 Millionen Litern. Ergebnis: 443 Proben (10,2 Pro- zent) wurden beanstandet. Schwerwiegende Verstöße kommen vor, sind im Verhältnis aber eher selten: 148 Proben (3,4 Pro- zent) mussten wegen Grenzwertverstößen oder unzulässiger Weinbehandlung aus dem Verkehr genommen werden. Weinerzeugnisse, die gesund- heitliche Schäden beim Menschen hätten aus- lösen können, wurden gar nicht festgestellt. Der deutlich überwiegende Teil der Proben musste wegen bezeichnungsrechtlicher Verstöße bean- standet werden. Schaumweine aus der Ukraine: Keine Besserung in Sicht Es ist ein trauriges Kapitel: Schaumweine aus Ost- europa, insbesondere Sekte aus der Ukraine (zum Teil mit der Herkunftsangabe „Krim“), sind in den vergangenen Jahren immer wieder negativ aufge- fallen. Die Sachverständigen des LUA mussten sie wiederholt wegen unzulässiger Zusätze oder ir- reführender Bezeichnungen beanstanden. Besse- rung scheint nicht in Sicht. 2015 hatte das LUA erstmalig ein größeres Proben- kontingent von Schaumweinen aus Osteuropa un- tersucht. Vor allem die 25 Produkte aus der Ukrai- ne fielen durch die deutliche Beanstandungsquote von 28 Prozent auf: Vier Mal war verbotener Wei- se technisches Glycerin zugesetzt worden, zwei 2 Schaumweine waren gewässert worden. Mit Glyce- rin sollten die Produkte geschmacklich aufgewer- tet, durch den Wasserzusatz die Menge gestreckt werden. Beides ist für Verbraucher nicht gesund- heitsschädlich, laut Weinrecht aber verboten. 2016 dann waren von acht Proben aus der Ukraine wieder zwei mit Glycerin, eine mit Wasser versetzt (Beanstandungsquote: 25 Prozent). Aufgrund der anhaltenden Probleme wurde das Programm 2017 fortgeführt – mit ähnlichem Ergebnis: Von 13 Proben aus der Ukraine waren wieder drei Sekte mit Glycerin verfälscht (Beanstandungsquote: 31 Prozent). Das Jahr 2018 markierte nun einen neuen Negativ- rekord: Von 25 Proben aus der Ukraine musste das LUA 17 beanstanden, was einer Quote von 68 Pro- zent entspricht. Neben den schon bekannten stoff- lichen Verfälschungen Glycerinzusatz (neun Mal) und Wasserzusatz (vier Mal), wurde in vielen aktu- ellen Etikettierungen die irreführende Herkunftsan- gabe „Krim“ verwendet, getarnt als Markenangabe. Immer wieder Glycerinzusatz: Moldawische Weine fallen durch Funktionierende Eigenkontrolle: Der Betriebsleiter einer Großkellerei informierte die Weinkontrol- le, dass ein von ihm beauftragtes Labor bei impor- tierten Weinen aus Moldawien technisches Gly- cerin festgestellt hatte. Unabhängig davon hatte das LUA nahezu zeitgleich eine Probe moldawi- schen Weines dieser Kellerei als Zolleinfuhrunter- suchung auf dem Labortisch und spürte ebenfalls weinfremdes Glycerin auf. Glycerin entsteht als Nebenprodukt der alkoholi- schen Gärung auf natürliche Weise und trägt zur Vollmundigkeit des Weines bei. Einem Wein tech- nisches Glycerin zuzusetzen, um ihn geschmack- lich aufzuwerten und eine bessere Qualität vor- zutäuschen, ist nicht erlaubt. Bei den folgenden Kontrollen in der Großkellerei und weiteren Be- trieben bestätigten sich die Befunde. Insgesamt waren circa zwei Millionen Liter moldawischen Weins betroffen. Komplexe Analytik: Das LUA hat 2018 mehr als 4.300 Weinproben untersucht. © LUA Begehrt: Burgunderweine werden besonders geschützt Egal ob rot oder weiß: Weintrinker hierzulan- de schätzen die Weine aus Rebsorten der Bur- gunderfamilie ganz besonders. Das wiederum schlägt sich im Preis nieder. Die Authentizitäts- prüfung von Weinen der Burgunderfamilie ist deshalb eine wichtige Aufgabe der Weinüberwa- chung. Im vergangenen Jahr mussten die Sach- verständigen des LUA zwei Winzern einen Strich durch die Rechnung machen. Die Beurteilungspraxis zur Charakterisierung von Rebsorten zieht den Gehalt an Shikimisäure und bei Spät- und Frühburgunder zusätzlich das Spek- trum bestimmter roter Pflanzenfarbstoffe her- an, der sogenannten Anthocyane. Die Burgunder- gruppe unterscheidet sich von anderen Rebsorten durch einen niedrigen Shikimisäuregehalt und im Falle von Spät- und Frühburgunder zusätzlich auch dadurch, dass keine acylierten Anthocyane enthalten sind. In einer Kellerei wurde in einer Partie Weißbur- gunder Qualitätswein Rheinhessen, die gemäß den Buchunterlagen zu 100 Prozent aus Weißbur- gunder bestehen sollte, ein erhöhter Gehalt an Shikimisäure ermittelt. Da es sich um einen Ver- schnitt handelte, bei dem weder die Verschnitt- partner noch die Verschnittmengen bekannt waren, durfte die Partie nicht mit der Rebsor- tenbezeichnung „Weißburgunder“ in Verkehr ge- bracht werden. Probleme selbst eingepflanzt In einem zweiten Fall wurde bei einer Routineko- ntrolle in einem Betrieb von der Mosel eine Partie Weißburgunder beprobt, die nach den Angaben des Winzers keine Verschnitte enthalten sollte. Die analytische Untersuchung ergab jedoch ei- nen erhöhten Gehalt an Shikimisäure. Auch Pro- ben aus anderen Jahrgängen der Rebsorte Weiß- burgunder des Betriebs zeigten erhöhte Gehalte an Shikimisäure. Nach den Angaben des Winzers wurde die in Rede stehende Parzelle in zwei verschiedenen Jahren bepflanzt, wobei sich die Rebstöcke der beiden Pflanzjahre optisch und im Reifeverhalten leicht unterscheiden. Aus diesem Grund wurden aus bei- den Teilen der Weinbergsparzelle Rebenmaterial entnommen. Eine genetische Untersuchung ergab, dass es sich bei einem Teil des Weinbergs nicht aus- schließlich um die Rebsorte Weißburgunder han- 3 delte. Dies wurde nachträglich auch durch Rech- nungen über das bezogene Pflanzgut bestätigt. Konsequenz für den Winzer: Die alleinige Angabe der Rebsorte Weißburgunder ist zukünftig für die Ernte aus dieser Parzelle nicht mehr zulässig. Klare Regeln für Süßung und Anreicherung von Wein Ein Verstoß, mit dem die Weinüberwachung im- mer wieder zu tun hat: 2018 wurden insgesamt 16 Weinen Rübenzucker zugesetzt, um die Süße der Weine zu erhöhen. Weinrechtlich ist die Verwen- dung von Rübenzucker zur Einstellung der Restsü- ße bei Wein aber nicht zulässig. Dagegen ist die Verwendung von Rübenzucker für die sogenannte „Anreicherung“ zum Zwecke der Alkoholerhöhung in einer bestimmten Spanne er- laubt, die je nach Weinbauzone unterschiedlich ist. Dieses oenologische Verfahren ist nur für die Weinkategorien Wein, Landwein und Qualitäts- wein zulässig. Eine Anreicherung von Prädikats- wein ist nicht erlaubt. Amtliche Prüfnummern: Winzer suchen Hintertürchen Immer wieder fallen der Weinüberwachung Qua- litäts- und Prädikatsweine auf, die gar keine oder eine gefälschte Amtliche Prüfungsnummer haben. Die AP-Nummer ist für diese Weinkategorien aber ein absolutes Muss. Ein Winzer aus Rheinland- Pfalz beispielsweise hatte 2018 einzelne Proben offensichtlich manipuliert, um sich die amtliche Prüfnummer für die Gesamtmenge seines Weines zu erschleichen. Damit ein Wein eine AP-Nummer zugeteilt be- kommt, muss er die Qualitätsweinprüfung bei der Landwirtschaftskammer bestehen. Dazu ge- hört neben einer sensorischen Verkostung durch geschultes Personal auch eine Laboranalyse der Weine. Im Fachjargon heißt das: Der Wein wird zur Prüfung angestellt. 4 Verschiedene Weine des Winzers hatten beim Erst- und Widerspruchsverfahren zur Erlangung der amtlichen Prüfnummer die Mindestpunktzahl nicht erreicht, weil sie in Geruch und Geschmack wegen flüchtiger Säure beeinträchtigt waren. Der Winzer stellte die abgelehnten Weine nach kur- zer Zeit unter neuen Antragsnummern erneut zur Prüfung an. Auf den Prüfanträgen vermerkte er, dass er die Gesamtmenge des Weines mit Eichen- tanninpulver behandelt habe. Den Weinen wurde nach erfolgreicher sensorischer Prüfung tatsäch- lich die Prüfnummer zugeteilt. Allerdings keimten bald darauf Zweifel auf. Die Prüfanalysen der Erst-bzw. Widerspruchsanstel- lungen und der Neuanstellungen wurden von zwei verschiedenen zur A.P.-Analyse zugelassenen La- boratorien gefertigt. Der Landwirtschaftskam- mer fiel beim Abgleich der Prüfanalysen auf, dass sämtliche Analysenwerte trotz unterschiedlicher Analysemethoden vor und nach der Behandlung absolut identisch waren. Daraufhin nahmen die Fachleute des LUA die Pro- ben genauer unter die Lupe. Sie stellten bei ihren Untersuchungen auf die beim Ligninabbau von Holz entstehenden typischen phenolischen Verbindun- gen Vanillin und Syringaaldehyd fest, dass lediglich die drei Flaschen für die Anstellung bei der Landwirt- schaftskammer mit Eichentannin behandelt worden waren. Die übrigen Stapelproben aus dem Betrieb waren nicht mit Eichentannin behandelt worden. Letztlich konnte das LUA trotz gegenteiliger Be- hauptung des Winzers zweifelsfrei nachweisen, dass dieser nur jeweils die drei Flaschen mit Ei- chentanninpulver legal behandelt hatte, die er zur Erteilung der AP-Nummer gebraucht hätte. Er hatte sich so die aufwändige Behandlung der ge- samten Partie ersparen wollen. Leider war dieser Manipulationsversuch bei der Amtlichen Prüfnummer 2018 kein Einzelfall: In 12 Betrieben wurden insgesamt 27 Weine ohne amt- liche Prüfnummer in den Verkehr gebracht. Ein In- verkehrbringen solcher Weine wird von den Straf- verfolgungsbehörden als Betrug geahndet. Wächst hier ein besonderer Tropfen? Leider fallen der Weinüberwachung immer wieder Qualitäts- und Prädikats- weine auf, die gar keine oder eine gefälschte Amtliche Prüfungsnummer haben. © LEO_65 / Pixabay Aromaträgerstoff Triacetin: Der Klebstoff war schuld Absicht oder Zufall? In einem Wein aus einer Großkellerei wiesen die Weinsachverständigen des Landesuntersuchungsamtes Triacetin nach. Triacetin (Glycerintriacetat) dient in der Weinbe- urteilung als Marker für einen unzulässigen Aro- maeintrag, denn dieser Stoff wird in der Lebens- mittelindustrie als Aromaträgerstoff eingesetzt. Die Weinkontrolle des LUA nahm in der Kellerei weitere Proben, um die Ursache für den Befund zu ermitteln. Anhand der analytischen Untersuchungsergeb- nisse war nach und nach zu erkennen, dass Tri- acetin immer nur dann nachzuweisen war, wenn ein bestimmter Wein in Bag-in-Box-Ge- binden abgefüllt war, aber nicht, wenn dieser Wein in Flaschen abgefüllt war. Außerdem wa- ren die Werte umso höher, je länger ein Wein in einer Bag-in-Box-Verpackung gelagert worden war. Der Verdacht lag nahe, dass eine Migrati- on (Übergang) aus der Verpackung in den abge- füllten Wein die Ursache für den Triacetinbefund sein könnte und somit kein bewusster Aromaein- trag stattgefunden hatte. Eine Bag-in-Box-Verpackung besteht aus einem außen bedruckten Karton, der zusammenge- klebt wird. Innen befindet sich ein verschweiß- ter Beutel aus Kunststoff-Folie (in der Regel Po- lyethylen), in den ein Ausgießer aus Kunststoff eingefügt wird. Der Ausgießer kann aus der Kar- tonverpackung herausgezogen und der Wein ins Glas gezapft werden. Die Kellerei betrieb eine umfassende Ursachen- forschung bei allen Zulieferern der Verpackun- gen. Dabei stellte sich heraus, dass Triacetin als legaler Ersatzstoff für die verbotenen Weichma- cher aus der Stoffgruppe der Phthalate in den Klebstoffen enthalten ist, die bei der Herstellung von Faltkartons im Lebensmittelbereich wie z.B. Bag-in-Box-Packungen eingesetzt werden. Der „Übeltäter“ war gefunden. 5 Dreist: Etikettenfälschung bei hochpreisigen Weinen Unangenehme Überraschung für den Inhaber ei- nes renommierten Weinguts: Ein belgischer Käu- fer hatte ihm fünf hochpreisige Weine übergeben, um deren Identität zu bestätigen. Er hatte sie als vermeintliches Schnäppchen zum Preis von 5.000 Euro pro Flasche erworben. Eigentlich werden für die Produkte des renommierten Weinguts zwischen 7.500 und 10.000 Euro gezahlt. Für den Winzer war nach einem Blick auf die Etiketten sofort klar, dass es sich um Fälschungen handeln musste. Er beschwerte sich bei der Staatsanwaltschaft und bekam bald darauf Besuch von der Weinkontrolle. Dass es sich bei den betreffenden Flaschen „Ries- ling Trockenbeerenauslese“ verschiedener Jahr- gänge nicht um original abgefüllte Weine handeln konnte, bestätigten auch die Kontrolleure des LUA: Bei den Fälschungen wurden PVC-Schrumpf- kapseln verwendet - die Originalflaschen sind da- gegen mit einer Stanniolkapsel versehen. Darüber 6 hinaus waren kleinere Unterschiede im Schriftbild der Etiketten zu erkennen. Bei einer Flasche wurde während der Kontrolle eine Schrumpfkapsel ent- fernt: Auf dem Korkbrand war eindeutig der Name eines anderen Weinguts eingedruckt. Die Sachverständigen des LUA konnten bei wei- teren Untersuchungen feststellen, dass es sich bei allen fünf Weinproben um Weine der Quali- tätsstufe „Kabinett“ – und nicht wie etikettiert – um „Trockenbeerenauslesen“ handelte. Bei vier dieser Weinproben handelte es sich trotz unter- schiedlicher Etikettierung sogar um ein und das- selbe Erzeugnis. Insgesamt stammte lediglich eine Weinprobe überhaupt aus dem Weingut, das auch auf den ge- fälschten Etiketten angegeben ist. Die anderen Weinproben stammten zwar auch von einem re- nommierten Weingut, hatten aber mit der in der Etikettierung angegebenen Bezeichnung nichts zu tun. Tatsächlich waren also bei allen fünf vorlie- genden Flaschen die Etiketten gefälscht worden. Mainzer Straße 112 56068 Koblenz poststelle@lua.rlp.de www.lua.rlp.de
Text { text_type: Publication, }
Origins: /Land/Rheinland-Pfalz/LUA
Tags: Schaf ? Mosel ? Rheinhessen ? Pfalz ? Weinrebe ? Gärung ? Weinrecht ? Ukraine ? Republik Moldau ? Wein ? Widerspruchsverfahren ? Osteuropa ? Analyseverfahren ? Bilanz ? Geruch ? Nebenprodukt ? Rebfläche ? Analyse ? Europa ? Sensorische Bestimmung ? Verkehr ?
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Language: Deutsch
Time ranges: 2019-01-01 - 2019-12-31
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