Description: [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-BILANZ WEINÜBERWACHUNG Ergebnisse von Kontrollen und Untersuchungen der rheinland-pfälzischen Weinüberwachung 2019 © fotografci / AdobeStock Mehr als 5.000 Betriebskontrollen: Bilanz der Weinüberwachung 2019 Viele Beanstandungen wegen Fehlern bei der Kennzeichnung, aber auch einige schwerwiegen- de Verstöße – so lautet das Resümee des Landes- untersuchungsamtes (LUA) zur Weinüberwachung im Jahr 2019. Um die redlich arbeitenden Win- zer und Kellereien vor den schwarzen Schafen der Branche zu schützen, haben die Wein-Spezialis- ten des LUA im vergangenen Jahr 5.149 Kontrollen bei Betrieben vor Ort durchgeführt und 4.272 Pro- ben im Weinlabor untersucht. Dahinter steht eine überprüfte Menge In- und Auslandswein von rund 30 Millionen Litern. Ergebnis: 383 Proben (9 Pro- zent) wurden beanstandet. Schwerwiegende Verstöße kommen vor, sind im Verhältnis aber eher selten: 80 Proben (1,9 Pro- zent) mussten wegen Grenzwertverstößen oder unzulässiger Weinbehandlung aus dem Verkehr genommen werden. Weinerzeugnisse, die gesund- heitliche Schäden beim Menschen hätten aus- lösen können, wurden gar nicht festgestellt. Der deutlich überwiegende Teil der Proben musste wegen bezeichnungsrechtlicher Verstöße bean- standet werden. Mehrere Millionen Liter Wein: Kellerei kaufte Schwarzmengen Der Fall hielt Weinbrache und Presse im Sommer 2019 ordentlich in Atem: Eine große Kellerei in Rheinhessen stand im Verdacht, Übermengen als Schwarzmengen gekauft zu haben. Schlagzeilen machte auch die große Menge, um die es ging. Ins Rollen gekommen waren die Ermittlungen be- reits im Wein-Herbst 2018: Der war geprägt ge- wesen von hohen Erträgen, so dass viele Winzer Übermengen, die nicht verkauft werden durften, am Stock hängen ließen. Hintergrund sind die Re- gelungen zu Hektarhöchsterträgen, die Weinbau- betrieben nur eine bestimmte Erntemenge erlau- ben. Dadurch soll die Qualität des Produktes Wein sichergestellt werden. 2 Anfang Oktober kam der Weinkontrolle zum ers- ten Mal zu Ohren, dass eine große rheinhessische Kellerei Übermengen als Schwarzmengen aufkau- fe. Die Betriebskontrollen der LUA-Weinkontrol- le bei einer Kelterstation und in der Kellerei selbst erhärteten den Verdacht. Das rief auch die Staats- anwaltschaft auf den Plan. Auch sie durchsuchte in der Folge die besagte Kellerei. Diese war offensichtlich auf den Besuch vorberei- tet gewesen, so dass die Bestandsaufnahme der lagernden neun Millionen Liter Wein zunächst kaum Auffälligkeiten ergab. Doch hatte die Kel- lerei die Hartnäckigkeit der LUA-Weinkontrolleu- re wohl unterschätzt: Bei weiteren Auswertungen der sichergestellten Unterlagen, insbesondere der elektronisch gespiegelten Weinbuchführung, fiel den Kontrolleuren auf, dass neben den offiziellen Buchungen auch Buchungen in anderen, verdeck- ten Registern existierten. Darin war dokumentiert, dass bei der Herstellung der Weine keine Rück- sicht auf gesetzliche Vorgaben genommen wur- de: So wurden Qualitätsweine verschiedener Her- künfte und Qualitäten zusammen behandelt und gelagert, in einzelnen Fällen auch Bio-Ware mit konventioneller Ware. Beim Verkauf wurde dann die vom Kunden gewünschte Bezeichnung im offi- ziellen Teil der Buchführung dokumentiert. Tatsächlich standen den Partien diese Bezeichnun- gen (z.B. Qualitätswein Rheinhessen) aber nicht zu. Aufgrund dieser Feststellungen wurde im Mai 2019 eine zweite staatsanwaltschaftliche Durchsuchung durchgeführt, bei der alle Geschäftsunterlagen der letzten Jahre sichergestellt wurden. Die aktuellen Verkäufe der Weinkellerei wurden durch die Wein- kontrolle zu den verschiedenen Kunden verfolgt und dort zu Verarbeitungswein ohne Herkunfts- und Qualitätsbezeichnung abgestuft. Ebenso wur- den die gesamten Bestände der Kellerei abgestuft, insgesamt etwa sechs Millionen Liter. Die Kellerei musste in der Folge Insolvenz anmel- den und wird heute unter anderen Eigentümern weiter betrieben. Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Verantwortlichen dauert noch an. Von wegen Holzfass-Romantik: In den meisten modernen Weinbaubetrieben geht es recht nüchtern zu, der Wein reift in großen Stahltanks. © rh2010 / AdobeStock Verbotene „Früchte“ aus Portugal: Vinho Verde Rosé mit Aromazusatz Zu offensichtlich: Bei einer Kontrolle in einem rheinland-pfälzischen Betrieb, der auch als Im- porteur und Großhändler für ausländische Weine operiert, wurde ein portugiesischer „Vinho Verde DOC rosé“ entnommen. Schon bei der sensori- schen Prüfung äußerten die geschulten Weinkont- rolleure den Verdacht, dass dem Wein Aromen zu- gesetzt worden sein könnten. Er fiel durch seine fruchtige, aufgesetzt-künstlich wirkende Aromatik nach Pfirsich und gelben Früchten auf. Die Laboruntersuchung bestätigte den Verdacht: Für Pfirsich und Aprikosen typische Aromastoffe, die sogenannten γ-Decalactone, waren in deutli- cher Menge aus chemisch-synthetischer Herstel- lung enthalten. Eine Aromatisierung ist aber kein für Wein zugelassenes önologisches Verfahren. Daraufhin wurden von sämtlichen Weinen, die der Betrieb in Rheinland-Pfalz vom betreffenden Lie- feranten bezogen hatte, Proben zur Untersuchung entnommen - insgesamt sieben portugiesische Er- zeugnisse, auch Weine anderer Herkunft wie „Vin- ho Regional Lisboa“ oder „DOC Douro“. Eine Folgelieferung „Vinho Verde DOC rosé“ mit anderer Los-Nummer fiel bei der Verkostung und der anschließenden analytischen Prüfung durch weinfremde Aromastoffe auf. Der im Betrieb vor- handene Restbestand der aromatisierten Ware wurde vernichtet. Die anderen Weine des Liefe- ranten dagegen blieben bei der Untersuchung un- auffällig. Rückstände im Wein? Alles im grünen Bereich Zum Schutz der Verbraucher untersucht das LUA regelmäßig Proben auf Rückstände potenziell ge- sundheitsschädlicher Substanzen. Die Ergebnis- se für 2019 bestätigen die Beobachtungen ver- gangener Jahre, dass es bei Pflanzenschutzmitteln, Schwermetallen oder Weichmachern so gut wie keine Probleme gibt. Phthalate Phthalate (Ester der Phthalsäure) werden vor al- lem in der Kunststoffproduktion verwendet, um spröden Kunststoffen eine elastische und ge- schmeidige Eigenschaft zu verleihen, wie z.B. 3 durch Kontakt mit Kunststoff bei der Verarbeitung oder auch bei Dichtungen an Metallverschlüssen, die mittlerweile auch für Weinflaschen benutzt werden. Diese weichmachenden Zusätze sind nicht fest in den Kunststoffen eingebunden und können durch den Wein herausgelöst werden. Phthalate stehen im Verdacht, kanzerogen (krebe- serregend), reproduktionstoxisch (die Fruchtbar- keit zerstörend) und hormonell wirksam zu sein. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemein- schaft haben unter anderem Diethylhexylphthalat (DEHP), Dibutylphthalat (DBP) und Butylbenzyl- phthalate (BBP) als wahrscheinlich reproduktions- schädigende Stoffe eingestuft. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA=Euro- pean Food Safety Authority) hat daher für diese drei Phthalate eine tolerierbare, also bedenkenlo- se, tägliche Aufnahmemenge (TDI=Tolerable Dai- ly Intake) in Milligramm pro Kilogramm Körperge- wicht und Tag definiert (mg/ kg KG/ Tag). Die gute Nachricht: Die Untersuchung auf 12 unterschiedli- che Weichmacher in 25 Weinproben ergaben kei- ne Auffälligkeiten. Pflanzenschutzmittel Da Trauben und Rebstöcke empfindlich auf Pilz- krankheiten und tierische Schädlinge reagieren, schützen Winzer ihre Pflanzen während der ge- samten Vegetationsphase mit Pflanzenschutz- mitteln. In der Europäischen Union dürfen solche Mittel nur dann verwendet werden, wenn wis- senschaftlich nachgewiesen wurde, dass sie kei- ne schädliche Auswirkungen auf Verbraucher oder Landwirte haben, keine unannehmbare Auswir- kungen auf die Umwelt haben und hinreichend wirksam sind. Die in Lebensmitteln festgestellten Pestizidrück- stände müssen für die Verbrauchergesundheit un- schädlich und so gering wie möglich sein. Daher legt die Europäische Kommission für alle Lebens- und Futtermittel europaweit einheitliche Rück- standshöchstgehalte fest. Im Jahr 2019 unter- suchte das LUA insgesamt 50 Weinproben aus Rheinland-Pfalz auf Rückstände von Pflanzen- schutzmitteln. Obwohl die Proben auf eine Viel- 4 zahl von Wirkstoffen getestet wurden, wurde in keiner eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte festgestellt. Schwermetalle 51 Weine, die überwiegend aus rheinland-pfäl- zischem Anbau stammten, wurden auf Schwer- metallgehalte untersucht. Für Aluminium, Arsen, Cadmium, Blei, Kupfer und Zink gelten die in der Weinverordnung festgelegten Grenzwerte, die in allen untersuchten Weinen eingehalten und so- gar deutlich unterschritten wurden. Schwerme- talle können - je nach Dosis – für den Menschen giftig sein. Allergene Auf Weinetiketten ist seit 2012 eine Allergen- kennzeichnung erforderlich, sofern diese Weine mit allergenhaltigen Behandlungsmitteln herge- stellt wurden und die Parameter Casein, Ei-Al- bumin oder Ei-Lysozym im Enderzeugnis noch nachweisbar sind. Die OIV (Internationale Orga- nisation für Rebe und Wein) hat im Jahr 2012 als Nachweisgrenze 0,25 Milligramm pro Liter fest- gelegt. Über diesem Wert liegende Gehalte an Casein, Ei-Albumin oder Lysozym lösen eine vor- gegebene Kenntlichmachung aus. Die Kenntlich- machung kann z. B. durch das Wort Ei, Eiprote- in, Eiprodukt, Lysozym aus Ei oder Albumin aus Ei erfolgen. Im Falle von Casein ist eine Kenntlich- machung durch Milch, Milcherzeugnis, Milchpro- tein oder Kasein aus Milch möglich. Zusätzlich können diese Stoffe in einem Piktogramm darge- stellt werden. Casein- und albuminhaltige Behandlungsmittel werden bei der Zubereitung von Wein verwendet, weil sie im Wein den Anteil an Gerbstoffen redu- zieren und damit zur Geschmacksharmonisierung beitragen. Das Enzym Ei-Lysozym wird aufgrund seiner antibakteriellen Eigenschaft eingesetzt und unterdrückt einen unerwünschten biologischen Säureabbau. 2019 wurden insgesamt 20 Weine auf Gehalte an Casein, Ei-Albumin und Ei-Lyso- zym überprüft. In keinem Fall wurde ein positiver Befund ermittelt. Eine Kenntlichmachung war so- mit nicht erforderlich. Nicht alles, was rosafarben ist, darf sich automatisch auch Rosé-Wein nennen. Für die Bezeichnung solcher Erzeug- nisse kennt das Weinrecht klare Regeln. © kaboompics / Pixabay Verschnitt von Rot und Weiß: Teilweise erlaubt, aber kein Rosé Kontakt mit den roten Beerenhäuten, je stärker die Farbe des fertigen Weines. Weine mit den Be- zeichnungen „Weißherbst“ (welcher aus einer ein- zigen roten Rebsorte hergestellt werden muss) oder „Blanc de noir“ (welcher sehr hell gekel- tert wird und farblich eher einem Weißwein ent- spricht) sind spezielle Formen des Roséweines und deshalb ebenfalls nur aus roten Reborten herzu- stellen. Im Jahr 2019 hat das LUA insgesamt sieben Erzeugnisse auf Grund eines unzulässigen Rot-Weiß-Verschnitts beanstandet. Kein Hintertürchen: Nach europäischem Recht ist der Verschnitt von Rotwein und Weißwein in der EU zwar zulässig - der deutsche Gesetzgeber hat diese Regelung für inländische Weine allerdings deutlich eingeschränkt. Für Weine mit g. U. (ge- schützter Ursprungsbezeichnung, Qualitätswei- ne und Prädikatsweine) oder g. g. A. (geschützter geographischer Angabe, Landweine) gilt das Ver- bot des Rot-Weiß-Verschnitts auch weiterhin. Der Rot-Weiß-Verschnitt bei Weinen ohne g.U./g.g.A. ist zwar zulässig, es darf auf diese Weise jedoch kein Rosé hergestellt werden.Mit Stabilisotopenanalytik werden Herkunft und Jahrgang überprüft Ein durch Rot-Weiß Verschnitt hergestellter rosé- farbener Wein ist farblich von einem echten Rosé- wein kaum zu unterscheiden, der Unterschied in der Herstellungspraxis ist jedoch gravierend: Ro- séweine dürfen nur aus roten Rebsorten herge- stellt werden. Um die typische helle Farbe zu er- zeugen, werden die Trauben gar nicht oder nur kurz auf der Maische belassen. Je intensiver derHightech im Dienst der Weinüberwachung: Das LUA setzt die Stabilisotopenanalytik ein, um die Authentizität von Weinen zu überprüfen. Das heißt: Im Verbund mit der Sensorik durch geschul- te Verkoster erlaubt die Methode zum einen Aus- sagen darüber, ob die Angaben auf dem Etikett zum tatsächlichen Jahrgang und der tatsächlichen Herkunft des Weins passen. Zum anderen lassen 5 Fingiert oder fehlt ganz: Weine ohne AP-Nummer Immer wieder fallen der Weinüberwachung Qua- litäts- und Prädikatsweine auf, die gar keine oder eine gefälschte Amtliche Prüfungsnummer ha- ben. Die AP-Nummer ist für diese Weinkatego- rien aber ein absolutes Muss. Damit ein Wein eine AP-Nummer zugeteilt bekommt, muss er die Qualitätsweinprüfung bei der Landwirtschafts- kammer bestehen. Dazu gehört neben einer Ver- kostung durch geschultes Personal auch eine La- boranalyse der Weine. Im Fachjargon heißt das: Der Wein wird zur Prüfung angestellt. Bilanz für das Jahr 2019: In 14 Betrieben wurden insgesamt 26 Weine ohne amtliche Prüfnummer bzw. mit fingierter Prüfnummer in den Verkehr ge- bracht, um dieser Prüfung zu entgehen. Über die Schulter geschaut: Ein Labormitarbeiter des LUA bei der Arbeit. © LUA sich mit ihr feststellen, ob einem Wein verbots- widrig Wasser oder Zucker zugesetzt wurden. Der Schlüssel ist die Isotopenkonzentration. Sie wird vorwiegend durch die bei der Traubenreife vorherrschende Witterung geprägt. Diesen Um- stand macht man sich bei der Analysenmetho- de zunutze: Weil das Klima sowohl lokal als auch saisonal sehr unterschiedlich sein kann, lassen die Ergebnisse der Stabilisotopenanalytik Rück- schlüsse auf die Herkunft und die Jahrgangs- angabe zu. Isotopenergebnisse können mitun- ter aber auch mehrdeutig sein. In solchen Fällen kann die Sensorik helfen, den Stabilisotopenbe- fund zu präzisieren. In- und ausländische Weine beanstandet 2019 hat das LUA einen Wein wegen falscher Her- kunftsangabe (Italien, DOP Montepulciano d‘Ab- ruzzo), und einen weiteren Wein (2010, Spani- en, DOP Carinena, Gran Reserva) wegen falscher Jahrgangsangabe sowie der unzutreffenden Quali- tätsangabe „Gran Reserva“ beanstandet. Schließ- lich wurde ein weiterer Wein (2012, Spanien, DOP 6 Carinena, Gran Reserva) beanstandet, bei dem die Jahrgangs- und/oder Herkunftsangabe unzu- treffend war und damit auch die Qualitätsangabe „Gran Reserva“ in Frage zu stellen war. Neben dem klimatisch bedingten Einfluss reagie- ren die Isotopengehalte auch auf die verbotswidri- ge Zugabe von Wasser zu Wein. Aus diesem Grund wurden vier Weine aus Italien und ein Wein aus Spanien beanstandet. Drei chilenische Weine fie- len auf durch eine verbotswidrige Erhöhung des Alkoholgehaltes durch die Zugabe von Zucker vor der Vergärung. Aufdecken lässt sich mit der Me- thode auch die verbotswidrige Süßung von Wei- nen mit Zucker. Aus diesem Grund wurde ein Wein aus Georgien sowie vier Weine eines rhein- land-pfälzischen Weinbaubetriebes beanstandet. Derselbe Betrieb verwendete auch eine Süßreser- ve mit einer unzutreffenden Jahrgangsangabe. Explodierende Weinflaschen: Die Hefe war wohl Schuld Eine besorgte Verbraucherin teilte der Weinkont- rolle 2019 mit, dass bei ihren Eltern mehrere Fla- schen eines süßen Dornfelder Rotweins explodiert waren. Zum Glück sei das ältere Ehepaar nicht in der Nähe gewesen, sonst wären sie möglicher- weise von herumfliegenden Glassplittern verletzt worden. Die Verbraucherin hatte den entstande- nen Schaden zunächst beim Winzer reklamiert. Da sich weder der Winzer noch sein Lohnabfüller be- sonders kooperativ zeigten, wandte sie sich letzt- lich an die Weinkontrolle. Folge: Der Restbestand des beim Winzer lagern- den Weines wurde für den Verkauf gesperrt. Es konnte festgestellt werden, dass von den in meh- reren Gitterboxen beim Winzer lagernden Wein- flaschen einige geplatzt und ausgelaufen waren. Wie sich nach Sichtung der Verkaufsunterlagen herausstellte, war der Wein nur an einen Händler in Norddeutschland ausgeliefert worden. Wegen der Explosionsgefahr wurde der Wein zurückgeru- fen, was von der dortigen Weinkotrolle überwacht wurde. Es gab keine Hinweise darauf, dass noch andere Weine des Winzers betroffen waren. Vermutlich war Folgendes passiert: Eine Flasche Rotwein war mit Hefen verunreinigt worden und gärte in der Flasche nach. Durch den hohen Druck platzte die Flasche und zerstörte die Flaschen in unmittelbarer Nähe. Die geplatzte Weinflasche wurde durch den hohen Druck in kleinste Splitter zerfetzt, die umliegenden Flaschen dagegen zer- brachen in größere Scherben. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung aus dem Lagerbestand beim Winzer konnte bei allen beprobten Flaschen analytisch keine Nachgärung festgestellt werden. Der Dornfelder Rotwein war restsüß, und offenbar war nur ein kleiner Teil der Gesamtmenge nicht steril abgefüllt worden. Das kann vorkommen, wenn bei der Abfüllanlage ein Füllventil durch Hefen verunreinigt ist. Urteil: Geschwefelter Traubenmost hat nichts im Traubensaft zu suchen Erfolg für den Verbraucherschutz: Das höchste deutsche Verwaltungsgericht hat bestätigt, dass Fruchtsäfte und Fruchtsaftgetränke nicht konser- viert werden dürfen – und ist damit der Einschät- zung der rheinland-pfälzischen Weinüberwachung gefolgt. Eine Kellerei hatte diesen Grundsatz im Weinrecht durch die Verwendung von geschwefel- tem Traubenmost aufweichen wollen. Die Kellerei wollte ein perlendes Traubensaftge- tränk herstellen und dabei als Zutat geschwefel- ten Traubenmost verwenden, um durch den Ein- trag von schwefliger Säure die Haltbarkeit des alkoholfreien Getränkes zu verbessern. Wie alle Fruchtsäfte darf auch Traubensaft grundsätz- lich nicht mit schwefliger Säure versetzt werden. Im Gegensatz dazu darf der sonst wesensgleiche Traubenmost im Rahmen der weingesetzlichen Bestimmungen bei der Verarbeitung zu Wein ge- schwefelt werden. Die Weinkellerei und deren Rechtsanwalt riefen die Verwaltungsgerichte an, um feststellen zu las- sen, dass geschwefelter Traubenmost zur Herstel- lung eines alkoholfreien Getränks aus Traubensaft, 7 Weinüberwachung in Zahlen Traubenmost und Kohlensäure verwendet werden darf. Beklagte war die für die Kellerei zuständige Kreisverwaltung. Vor Gericht standen ihr Referen- ten des Landesuntersuchungsamtes sachverstän- dig zur Seite. Wein, Gesamtübersicht der untersuchten Proben, Beanstandungen nach Herkunft und Weinmenge 2019 Das Verwaltungsgericht Neustadt hatte 2018 der Klage der Kellerei stattgegeben, wogegen die Kreisverwaltung mit Unterstützung des Landesun- tersuchungsamtes Berufung eingelegt hatte. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz kam 2019 in seinem Urteil zum gleichen Schluss wie die Sachverständigen des LUA: Eine Schwe- felung von Traubenmost ist nur im Rahmen der Weinerzeugung zulässig, nicht für Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft. Probenzahl überprüfte Menge [hl] Zahl der insgesamt beanstandeten Proben Anteil der insgesamt beanstandeten Proben in % Zahl der wegen Grenzwertverstößen und unzulässiger Behandlung beanstandeter Proben Anteil der wegen Grenzwertverstößen und unzulässiger Behandlung beanstandeten Proben in % Gegen den Beschluss des OVG hatte die Kellerei beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein- gelegt, die am 13.03.2020 zurückgewiesen wurde (BVerwG 3 B 39.19). Das Urteil des OVG (OVG 6 A 11429/18.OVG) ist somit rechtskräftig. Rübenzucker im Qualitätswein: Weinüberwachung gewinnt vor Gericht Einem Winzer, in dessen Qualitätswein Rübenzu- cker nachgewiesen wurde, darf die amtliche Prüf- nummer entzogen werden. Das hat das Bundes- verwaltungsgericht entschieden. Das Gericht folgte der Argumentation der rheinland-pfälzi- schen Weinüberwachung. Was war geschehen? Der Kläger, ein Winzer vom Mittelrhein, hatte 2015 einen seiner Rieslinge zur Qualitätsweinprüfung bei der rheinland-pfälzi- sche Landwirtschaftskammer angestellt und dafür auch eine amtliche Prüfnummer erhalten. Er gab an, den Wein mit Rübenzucker versetzt zu haben, um den Alkoholgehalt des jungen Weins zu erhö- hen - ein zulässiges Verfahren, das Anreicherung genannt wird. Allerdings zeigte eine spätere Laboranalyse im LUA, dass der zugesetzte Zucker kaum vergoren war. Da- mit galt der Wein als vorschriftswidrig gesüßt, und 8 DeutschlandEU, ohne InlandDrittlanddavon Zollwein* 4272349152425740 29418117002986743374098186 38330657205 98,89,47,812,5 8063171,91,82,21295875824709667553 4,44,55,41,86,8 Gesamt Trauben am Rebstock. © didgeman / Pixabay insgesamt beanstandete Menge [hl] Anteil insgesamt beanstandeter Menge in % die Landwirtschaftskammer nahm dem Winzer die amtliche Prüfnummer wieder ab. Dagegen klagte der Mann und zog trotz Niederlagen vor dem Ver- waltungsgericht (VG) Koblenz und dem Oberver- waltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz bis vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. In allen Ins- tanzen traten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des LUA als Sachverständige auf. Das Gericht in Leipzig folgte letztlich der Argu- mentation der Weinüberwachung, dass die im Wein vorhandene Restsüße nur von frischen Weintrauben und von Traubenmost, nicht aber von Saccharose-Zugaben herrühren darf. Für die vom mittelrheinischen Winzer beklagte Landwirt- schaftskammer und das LUA ist der Fall damit er- ledigt. Für den Winzer dagegen ist die Sache noch nicht ganz ausgestanden: Nach Abschluss des Ver- waltungsgerichtsverfahrens droht ihm nun auch noch ein Strafverfahren. Neben der Rücknahme der amtlichen Prüfnummer wegen der unzulässi- gen Süßung hat der Winzer auch einen nicht ver- kehrsfähigen Wein in den Verkehr gebracht. Da- für muss er sich strafrechtlich noch verantworten. Das Verfahren war zunächst ausgesetzt worden, um das Ergebnis des Verwaltungsgerichtsverfah- rens abzuwarten. *) Drittlandswein, der bei der Einfuhr ins Inland von den Zollbehörden für eine stichprobenartige Untersuchung entnommen wurde. Wein, unzulässige Behandlungsstoffe und -verfahren 2019 Über- und Unterschreitung von Grenzwerten 2019 Inland Ausland Gesamt Proben gesamt 3491 781 4272 InlandAuslandGesamt Proben gesamt34917814272 Schwefeldioxid505 Flüchtige Säure/ Ethylacetat15015 Mindest- oder Höchstalkohol13013 Restzucker202 Kohlensäureüberdruck303 Zusatz von Zucker zwecks Sü- ßung bzw. Anreicherung von Prädikatsmosten und -weinen5510Aromazusatz448Glycerinzusatz022Wasserzusatz156Unzulässiger Verschnitt von Rot- und Weißwein707Sorbinsäure505 Sonstiges112Sonstiges202 Beanstandungen gesamt181735Beanstandungen gesamt45045 (Bei einzelnen Proben sind Mehrfachnennungen möglich.) (Bei einzelnen Proben sind Mehrfachnennungen möglich.) 9
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Origins: /Land/Rheinland-Pfalz/LUA
Tags: Schutzmittel ? Schaf ? DEHP ? Pflanzenschutzmittel ? Kunststoff ? Rheinhessen ? Dibutylphthalat ? Aluminium ? Phthalat ? Weinrebe ? Blei ? Kupfer ? Portugal ? Rheinland-Pfalz ? Aromastoff ? Arsen ? Buchhaltung ? Cadmium ? Europäische Kommission ? Pfirsich ? Umweltauswirkung ? Weichmacher ? Weinbau ? Zink ? Schwermetall ? Steinobst ? Allergen ? Wein ? Ernteertrag ? Tierischer Schädling ? Karzinogen ? Gehörorgan ? Europäische Union ? Kunststoffproduktion ? Vegetationsperiode ? Lebensmittelsicherheit ? Molkereiprodukt ? Nachweisgrenze ? Frucht ? Ei ? Pflanze ? Bilanz ? Grenzwertüberschreitung ? ADI-Wert ? Stoffgemisch ? Verbraucherschutz ? Verkehr ? Laboruntersuchung ? Grenzwert ? Lebensmittel ?
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Language: Deutsch
Time ranges: 2020-01-01 - 2020-12-31
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