Description: Ausnahmen streifenförmige Ausbringung von Gülle Die Düngeverordnung (DüV) eröffnet in § 6 Absatz 3 Abweichungen von der ab 2025 auch auf Grünland geforderten streifenförmigen Aufbringung flüssiger Wirtschaftsdünger. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann in Einzelfällen Ausnahmen genehmigen. Die Ermächtigung liegt vor, wenn eine streifenförmige Aufbringung auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet, wie es ab 20% Hangneigung angenommen wird. Entsprechende Flächenanteile sind im Datensatz „Landwirtschaftliche Flächen ab 20% Hangneigung“ ausgewiesen. Der Ausnahmetatbestand bezieht sich ausschließlich auf das Grünland.
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Tags: Wirtschaftsdünger ? Düngeverordnung ? Saarland ? Grünland ? Gülledüngung ? Landesrecht ? Flächenanteil ? Landwirtschaft ? Hang ? Landwirtschaftliche Fläche ? Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen ? geoportal ?
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License: no-conditions-apply
Language: Deutsch
Modified: 2024-08-28
Time ranges: 2024-08-28 - 2024-08-28
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