Description: Der Rossendorfer Forschungsreaktor RFR wurde am 16.12.1957 zum ersten mal kritisch und am 27.06.1991 endgültig abgeschaltet. Am 13. Juli 1993 beschloss das Sächsische Kabinett die Stilllegung des RFR und die Entsorgung des vorhandenen Kernbrennstoffes. Die Stilllegung erfolgt in mehreren Schritten, die jeweils einer atomrechtlichen Genehmigung bedürfen und der atomrechtlichen Aufsicht unterliegen. Die am 30.01.1998 erteilte Erste Genehmigung zur Stilllegung des Rossendorfer Forschungs-reaktors beinhaltet in erster Linie das Innehaben der Anlage, den Umgang mit Kernbrennstof-fen mit dem Ziel der Entsorgung sowie alle sicherheitsgerichteten Tätigkeiten. Im Rahmen dieser Genehmigung und in Verbindung mit weiteren erforderlichen atomrechtlichen Geneh-migungen wurde der gesamte Kernbrennstoff des RFR in Transport- und Lagerbehälter vom Typ CASTOR® MTR 2 geladen und für den Abtransport in ein Zwischenlager bereitgestellt. Die Erste Genehmigung gilt bis zur Entlassung der Anlage aus dem Geltungsbereich des Atomgesetzes fort. Die Zweite Genehmigung zur Stilllegung des Rossendorfer Forschungsreaktors vom 20.10.1998 hatte den Rückbau des 2. Kühlkreislaufes zum Inhalt und ist bereits vollzogen. Mit Bescheid vom 16.08.1999 bestätigte die atomrechtliche Behörde die Entlassung der Ge-bäude des 2. Kühlkreis-laufes aus dem Geltungsbereich des Atomgesetzes. Die am 03.04.2001 erteilte Dritte Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Rossendorfer Forschungsreaktors umfasst die Außerbe-triebnahme und den Rückbau nicht mehr benötigter Anlagenteile und Komponenten des RFR. Der Rossendorfer Forschungsreaktor ist kernbrennstofffrei. Radioaktive Stoffe liegen nur noch in Form von aktivierten Komponenten und als Kontamination von Komponenten und Betriebsmedien, als Prüfquellen und als Isotopenkassetten vor. Der radioalogische Zustand ist festgestellt und dokumentiert. Damit sind die Voraussetzungen gegeben, die nicht mehr benötigten Anlagenteile des RFR außer Betrieb zu nehmen und zurückzubauen. Dazu werden die entsprechenden Systeme von der Medienversorgung abgetrennt und ausgebaut bzw. demon-tiert und anschließend entsorgt. Dabei ist jeweils zu prüfen, ob eine Wiederverwendung der Materialien im Rahmen eines genehmigungs- oder anzeigepflichtigen Umgangs möglich ist oder ob eine uneingeschränkte oder eine eingeschränkte Freigabe der Materialien erfolgen kann. Ist dies nicht möglich, werden diese Materialien als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt. In dem weiteren Stilllegungsschritt (4. Änderungsgenehmigung) erfolgt der Abbau des RFR und der Abbruch des Bauwerkes .
Global identifier:
Url( "http://portalu.de/ige_sn/7B52B0E6-EE0D-11D5-9350-0048543011FC", )
Types:
Origin: /Land/Sachsen/MetaVer
Tags: Wiederverwendung ? Anlagengenehmigung ? Atomgesetz ? Radioaktiver Abfall ? Atomrechtliche Genehmigung ? Forschungsreaktor ? Kernbrennstoff ? Zwischenlagerung ? Castor-Behälter ? Radioaktiver Stoff ? Bauliche Anlage ? Rückbau ? Stilllegung ? Verunreinigung ? Atomgesetz (AtG) ? Atomrechtliche Aufsicht ? Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) ?
Region: Sachsen
Bounding box: 11.850079° .. 15.083987° x 50.18438° .. 51.71097° 11.871462575403687° .. 15.041815656487588° x 50.17153496476606° .. 51.68497371608432°
License: unbekannt
Language: Deutsch
Modified: 2024-01-26
Time ranges: 2024-01-26 - 2024-01-26
Accessed 1 times.