Description: Lagebericht 2022 gemäß Artikel 16 der EG-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] STAND DER ABWASSERBESEITIGUNG IN RHEINLAND-PFALZ Lagebericht 2022 gemäß Artikel 16 der EG-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) IMPRESSUM Herausgeber:Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz Bearbeitung:Landesamt für Umwelt Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz © Juni, 2023 Titelbild: Kläranlage Edenkoben, Foto: Martin Hanke, Verbandsgemeinde Edenkoben Stand der Abwasserbeseitigung in Rheinland-Pfalz Lagebericht 2022 INHALTSVERZEICHNIS 1Einleitung4 2Rechtliche Grundlagen5 3Gemeindestruktur und Einwohnerzahlen7 4Gewässergütesituation8 4.1Übersicht8 4.2Detailbetrachtung9 5Anschluss an Kanalisation und Kläranlagen13 6Entwicklung und Stand der Abwasserbeseitigung17 6.1Entwicklung der Abwasserbeseitigung17 6.2Stand der Abwasserbehandlung 202218 7 Reinigungsleistung – Stand 202221 7.1CSB, BSB521 7.2Gesamtstickstoff24 7.3Gesamtphosphor27 8Investitionen und staatliche Förderung29 9Klärschlammentsorgung30 10 Ausblick 31 Übersichtskarte Abwasserbehandlungsanlagen in Rheinland-Pfalz MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, ENERGIE UND MOBILITÄT RHEINLAND-PFALZ 3 Stand der Abwasserbeseitigung in Rheinland-Pfalz 1 Lagebericht 2022 EINLEITUNG Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes so zu bewirtschaften, dass jede vermeid- bare Beeinträchtigung ihrer ökologischen Funktion unterbleibt. Hierzu ist besonders auch eine hinreichende Behandlung anfallender kommunaler und ge- werblich-industrieller Abwässer erforderlich. Dies ist gem. § 57 Abs. 1 des Landeswasserge- setzes (LWG) in Rheinland-Pfalz eine Pflichtaufgabe der kreisfreien Städte, der verbands- freien Gemeinden und der Verbandsgemeinden. Sie haben die erforderlichen Einrichtungen und Anlagen nach den jeweils in Betracht kom- menden Regeln der Technik zu errichten und nach dem Stand der Technik zu betreiben. Die systematische Förderung der Gemeinden mit Abwasseranlagen wird in Rheinland-Pfalz nunmehr seit über fünf Jahrzehnten betrieben. Nachdem bis in die 80er Jahre des letzten Jahrhunderts insbesondere die größeren Städte und Gemeinden an zentrale Behandlungsan- lagen angeschlossen wurden, lag der Schwerpunkt der Investitionen in den 90er Jahren in der Erstausstattung des ländlichen Raumes und in der Nachrüstung der größeren Anlagen hin- sichtlich der Nährstoffelimination. Die Umrüstungen von Kläranlagen zur Nährstoffreduzierung bei den Anlagen mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten (EW) wurde bereits im Jahr 2003 ab- geschlossen. Seitdem wurden die Anlagen weiter optimiert, sodass die Anforderungen der EG-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG; sog. Kommu- nalabwasserrichtlinie) übertroffen werden. Auch bei vielen Kläranlagen mit weniger als 10.000 EW sind mittlerweile aufgrund von immissionsschutzrechtlichen Betrachtungen Anla- gen zur Nährstoffelimination eingerichtet, ohne dass dafür Anforderungen in der Kommunal- abwasserrichtlinie festgeschrieben wären. Die Erstausstattung mit individuellen Systemen im ländlichen Raum wurde im Jahr 2016 mit noch ausstehenden Restmaßnahmen abschließend komplettiert. Seitdem sind die Sanierung und die Optimierung der Anlagen wichtige Schwer- punkte. Die jahrzehntelangen Bemühungen haben somit zu einer deutlich sichtbaren und messbaren (s. Kap. 4) Verbesserung der Gewässergütesituation geführt. In Erfüllung der Berichtspflicht nach Artikel 16 der Kommunalabwasserrichtlinie wird mit die- sem Lagebericht der Stand der Abwasserbeseitigung in Rheinland-Pfalz für das Jahr 2022 dargestellt und erläutert. Der 1. Lagebericht wurde 1996 erstellt, seitdem wird dieser Bericht im Abstand von zwei Jah- ren fortgeschrieben. 4 MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, ENERGIE UND MOBILITÄT RHEINLAND-PFALZ Stand der Abwasserbeseitigung in Rheinland-Pfalz 2 Lagebericht 2022 RECHTLICHE GRUNDLAGEN Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in oberirdische Gewässer darf durch die zu- ständige Behörde gemäß § 57 Abs. 1 WHG nur dann erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, die Einleitung mit den Anforderungen insbesondere an die Gewässereigenschaften vereinbar ist und hierzu die erforderlichen Abwasseranlagen errichtet und betrieben werden. Gemäß § 57 Abs. 2 WHG werden die nach Abs. 1 Nr. 1 dem Stand der Technik entsprechen- den Anforderungen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG festgelegt. Die Abwasserverordnung und ihr Anhang 1 (Häusliches und Kommunales Abwasser) konkretisieren die für die Abwassereinleitung aus kommunalen Kläranlagen gelten- den Anforderungen. Mit der Abwasserverordnung wurden auch die materiellen Anforderungen an die Reinigungsleistung der Kläranlagen, wie sie in der EG-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser (91/271/EWG) beschrieben sind, in das bundesdeutsche Recht überführt. Neben der Emissionsbetrachtung haben die zuständigen Wasserbehörden für Einleitungen eine gewässerbezogene Beurteilung vorzunehmen. Kann durch die Einhaltung der Mindest- anforderungen nicht sichergestellt werden, dass die erforderliche Gewässergüte erreicht wird, so sind gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG weitergehende Anforderungen zu stellen. In der EG-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser werden zudem Fristen genannt, zu denen bestimmte Anforderungen an die Einleitung von Abwasser eingehalten werden müssen. Diese Fristen wurden mit der Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser (KomAbwVO) vom 27.11.1997, zuletzt geändert am 14.07.2015, (in das Landesrecht eingeführt. Demnach waren Einleitungen von kommunalem Abwasser in ge- meindlichen Gebieten bis 10.000 Einwohnerwerten (EW) in angemessenen Fristen, spätes- tens jedoch bis zum 31.12.2005, und in gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10.000 EW bis zum 31.12.1998 an die Anforderungen der Abwasserverordnung und deren Anhang 1 anzu- passen. Die Frist für gemeindliche Gebiete mit mehr als 10.000 EW kann unter den Voraus- setzungen des Artikels 5 Abs. 4 der EG-Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Ab- wasser im Einzelfall begrenzt überschritten werden („75%-Nachweis“). Weiterhin bedarf die Einleitung von Abwasser in kommunale Abwasseranlagen gemäß § 58 Abs. 1 WHG einer Genehmigung, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung Anforderungen festgelegt sind; dies betrifft vor allem industrielles Abwasser. Schließlich wird in der Landesverordnung über die Beseitigung von kommunalem Abwasser die Überwachung aller Einleitungen entspre- chend der EG-Richtlinie festgeschrieben. MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, ENERGIE UND MOBILITÄT RHEINLAND-PFALZ 5
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Tags: Mainz ? Berichtspflicht ? Nährstoffelimination ? Rheinland-Pfalz ? Abwassereinleitung ? Kanalisation ? Kläranlage ? Landzunge ? Kommunale Abwasserbehandlung ? Abwasserbehandlung ? Abwasserbehandlungsanlage ? Abwasserbeseitigung ? Anlagenoptimierung ? Industrieabwasser ? Kommunales Abwasser ? Abwasserverordnung ? Schädliche Umwelteinwirkung ? Abwasseranlage ? Energie ? Gewässerqualität ? Landesrecht ? Nachrüstung ? Oberflächengewässer ? Rechtsgrundlage ? Reinigungsleistung ? Stand der Technik ? Stadt ? Klimaschutz ? Ländlicher Raum ? Naturhaushalt ?
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Language: Deutsch
Time ranges: 2023-01-01 - 2023-12-31
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