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Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 4/2008: Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten - Teil B: Wirbellose Tiere

Description: Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 4/2008 Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Reiner Theunert Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten Schutz, Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung (Stand 1. November 2008) Teil B: Wirbellose Tiere Weitere Themen: ECONAT 08 – Seminar in Großbritannien Beiträge Vorwort152 THEUNERT, R.: Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten – Schutz, Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung – (Stand 1. November 2008) Teil B: Wirbellose Tiere153 Harms, A. & B. Paterak 211 ECONAT 08: Vermeidung und Kompensation von Beeinträchtigungen in Natura 2000-Gebieten – Internationales Seminar im März 2008 in Großbritan- nien – Kurzmitteilungen 214  90.000ste CITES-Bescheinigung ausgestellt  Historische Waldnutzung im „Bentheimer Wald“ (Teil A „Wirbeltiere, Pflanzen und Pilze“ ist als Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 3/2008 erschienen.)  Neuer Rekord bei den Kiebitzen in der Fehntjer Tief-Niederung  Mehr als 400 wild lebende Weißstorchpaare in Niedersachsen  Naturschutz auf Flächen des NLWKN  Gebietskulisse zur Umsetzung des § 53 des Bundesnaturschutzgesetzes erarbeitet. Vorwort Die Störungs- und Schädigungsverbote zum Schutz bestimmter wild lebender Pflanzen- und Tierarten stel- len seit 1976 einen Kernbereich des Artenschutzes im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dar1. Den Schutz der besonders und streng geschützten Arten regeln ins- besondere die §§ 42, 43 und 62 BNatSchG (s. Anhang). Im Mittelpunkt steht § 42 Abs. 1 BNatSchG. Er verbietet es 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflan- zungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädi- gen oder zu zerstören. Zwar hat der Bundesgesetzgeber bestimmte Tätigkeiten und Vorhaben von diesen Verboten ausgenommen, so dass dort nur der Schutz der EU-rechtlich geschützten Arten verlangt wird. Das gilt für die der guten fachlichen Praxis entsprechende land-, forst- und fischereiwirt- schaftliche Bodennutzung, nach § 19 BNatSchG zuläs- sige Eingriffe in Natur und Landschaft sowie nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne § 21 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Für andere Tätig- keiten und Vorhaben sind jedoch unter Umständen alle besonders und streng geschützten Arten beachtlich. In Niedersachsen gibt es 1.689 besonders oder streng geschützte Arten aus 19 Artengruppen. Eine hohe Zahl zwar, aber tatsächlich weniger als 5 % der hier heimischen Arten. Zu den besonders und streng ge- schützten Arten zählen auch längst nicht alle Arten der Roten Listen, sondern wiederum nur eine Minderzahl der gefährdeten Arten. Das folgende Verzeichnis der in Niedersachsen vorkommenden besonders und streng geschützten Arten soll einen Beitrag zum Schutz dieser Arten leisten. Über ein bloßes Artenverzeichnis hinaus enthält es Angaben zum rechtlichen Schutz, zum Gefährdungsgrad nach den Roten Listen, zu den für die Arten relevanten Habitatkomplexen sowie Informationen zum Bestand und zur Verbreitung der jeweiligen Arten. Das Verzeichnis soll zum einen die Entscheidung, wel- che Arten im Einzelfall zu erfassen und in eine entspre- chende artenschutzrechtliche Prüfung einzubeziehen sind, erleichtern. Es wendet sich daher an alle Personen und Stellen, die für die Erhaltung dieser Arten in Nie- dersachsen Verantwortung tragen und die bei ihren Tätigkeiten, Plänen oder Vorhaben die Schädigungs- und Störungsverbote des § 42 Abs. 1 BNatSchG, z. T. mit un- terschiedlicher Reichweite, beachten oder vorausschau- end berücksichtigen müssen. Zum anderen ist das Werk auch für viele faunistisch und floristisch Interessierte von Bedeutung, da hiermit für viele Arten erstmals Angaben zu deren Vorkommen und Verbreitung in Niedersachsen vorgelegt werden. Eine wesentliche Grundlage für diese Angaben waren die Daten der Arten-Erfassungsprogramme des NLWKN. Allen ehrenamtlichen Melderinnen und Meldern sei an dieser Stelle für ihre oft jahrelange Mitarbeit herzlich gedankt. Aufgrund des Umfanges erscheint das Verzeichnis in zwei Teilen: die Liste der Wirbeltiere und Gefäßpflanzen als Informationsdienst 3/2008 und das Verzeichnis der wirbellosen Tierarten als Informationsdienst 4/2008. Die Schriftleitung 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) v. 25.03.2002, BGBl. I S. 1193; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 08.04.2008, BGBl. I S. 686 152 Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 4/2008 Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 28. Jg. Nr. 4 153-210 Hannover 2008 Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten – Schutz, Gefährdung, Lebensräume, Bestand, Verbreitung – Teil B: Wirbellose Tiere (Stand 1. November 2008) von Reiner Theunert Inhalt 1 Welche Arten sind geschützt? 2 Was ist verboten? 3 Welche Arten stehen im Verzeichnis? 4 Erläuterungen und Abkürzungen in den einzelnen Spalten 5 Danksagung 6 Verzeichnis der in Niedersachsen besonders oder streng geschützten Arten – Wirbellose Tiere 6.1 Schmetterlinge 6.2 Hautflügler 6.3 Käfer 6.4 Libellen 6.5 Netzflügler, Springschrecken, Webspinnen 6.6 Krebse, Weichtiere, Stachelhäuter 7 Register der deutschen Artnamen 8 Quellen Anhang: Gesetzliche Grundlagen (§§ 42, 43 und 62 BNatSchG) 153 154 154 155 156 156 157 166 182 193 198 200 203 207 209 Teil A „Wirbeltiere, Pflanzen und Pilze“ ist als Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 3/2008 erschienen. Das Verzeichnis umfasst die 1.689 in Niedersachsen nach- gewiesenen wild lebenden Tier-, Pflanzen- und Pilzarten der besonders und streng geschützten Arten gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Neben Angaben zum rechtlichen Schutz enthält das Verzeichnis auch Aussagen zur Gefährdung, zu den besiedelten Habitaten sowie zu Bestand und Verbreitung der einzelnen Arten. 2. Streng geschützt gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG sind ein Teil der besonders geschützte Arten, und zwar  Arten des Anhangs A der EG-Artenschutzverordnung 338/97,  Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie,  Arten der Anlage 1 Spalte 3 zu § 1 BArtSchV. Was zunächst in Teilen widersprüchlich zu sein scheint, löst sich bei näherer Betrachtung auf. Alle Arten im Anhang IV der FFH-Richtlinie sind streng geschützt, so dass die erste Zuordnung im BNatSchG als besonders ge- schützte Arten überflüssig ist (vgl. SSYMANK et al. 1998). Entsprechend verhält es sich mit den Arten im Anhang A der EG-Artenschutzverordnung. Sie alle sind streng geschützt. Gültig ist jeweils der rechtswirksam stärkere Schutz. Er schließt die rechtswirksam schwächeren Be- stimmungen mit ein. Deutlicher in der Zuordnung ist die Bundesarten- schutzverordnung, die einzige nach § 52 Abs. 1 BNatSchG ergangene Rechtverordnung. In ihr ist klar zwischen besonders und streng geschützten Arten unterschieden worden. Was „europäische Vogelarten“ sind, ist in § 10 Abs. 2 Nr. 9 BNatSchG näher bestimmt. Der Begriff umfasst alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten im Sinne des Artikels 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie. 1 Welche Arten sind geschützt? Die Einstufung als besonders oder streng geschützte Art ergibt sich aus §10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 BNatSchG: 1. Besonders geschützt gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG sind  Arten der Anhänge A oder B der EG-Artenschutzver- ordnung 338/97,  Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie,  Arten nach Art. 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie (das sind alle europäischen Vogelarten),  Arten der Anlage 1 Spalte 2 und 3 zu § 1 der Bundes- artenschutzverordnung (BArtSchV) (= Rechtsverord- nung nach § 52 Abs. 1 BNatSchG). Abb. 1: Pflanzen- und Tierarten und ihr Schutz nach § 42 Abs. 1 BNatSchG Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 4/2008 153

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Origin: /Land/Niedersachsen/NLWKN

Tags: Heuschrecken ? Käfer ? Schmetterling ? Spinne ? Hannover ? Hautflügler ? Niedersachsen ? EU-Artenschutzverordnung ? Bundesartenschutzverordnung ? Bundesnaturschutzgesetz ? Kiebitz ? Libellen ? Vogel ? Großbritannien ? Baugesetzbuch ? Weichtiere ? Wildhege ? Wirbeltier ? Stachelhäuter ? Einheimische Art ? Wirbellose ? Entschädigung ? Gefährdete Arten ? Geschützte Arten ? Eingriff in Natur und Landschaft ? EU-Vogelschutzrichtlinie ? FFH-Richtlinie ? Pflanzenart ? Habitat ? Bodennutzung ? Waldfläche ? Tierart ? Pilz ? Pflanze ? Europa ? Rote Liste gefährdeter Arten ? Artenschutz ? Natura-2000-Gebiet ? Wasserwirtschaft ? Naturschutz ? Gute fachliche Praxis ?

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