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Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/2006: Beiträge zur Eingriffsregelung V

Description: Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 1/2006 Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Beiträge zur Eingriffsregelung V Perspektiven • Landwirtschaftliche Bauten • Aus- und Neubau von Straßen • Windenergieanlagen: Umweltverträglichkeit, Vögel, Fledermäuse • Bauleitplanung • Zeitliche Aspekte • Ersatzzahlung Niedersachsen , Beiträge Vorwort2BACH, L. & U. RAHMEL: Fledermäuse und Windenergie – ein realer Konflikt? 47 LOUIS, H. W. & M. WEYER: Perspektiven der Eingriffsregelung3BREUER, W.: Landwirtschaftliche Bauten: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen – Warum, wo und wie?BREUER, W.: Aktualisierung „Naturschutzfachliche Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleit- planung“53 6BREUER, W., H. DIECKSCHÄFER, C. DUBE, R. GROS, L. HILKE, M. HULLEN, K. HÜBNER, M. SOBOTTKA, N. SPEIER & M. WEYER: Zeitliche Aspekte von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen54 NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG (Hrsg.): Hinweise zur Anwendung der §§ 12a und 12b des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes59 BREUER, W.: Kompensationsflächenkataster und Ersatzzahlung65 Verleihung der Hugo-Conwentz-Medaille an Dietrich Lüderwaldt70 Erich Bierhals – Ende einer Dienstzeit71 NIEDERSÄCHSISCHE LANDESBEHÖRDE FÜR STRAßENBAU UND VERKEHR & NIEDERSÄCHSISCHER LANDESBETRIEB FÜR WASSERWIRTSCHAFT, KÜSTEN- UND NATURSCHUTZ – GESCHÄFTSBEREICH NATURSCHUTZ: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beim Aus- und Neubau von Straßen 14 NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG (Hrsg.): Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeits- prüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand 1. 7. 2006) HÖTKER, H., H. JEROMIN & K.-M. THOMSEN: Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Vögel und Fledermäuse – eine Literaturstudie 16 38 Vorwort Die vorliegende Ausgabe des Informationsdienstes Naturschutz Niedersachsen mit Beiträgen zur Eingriffs- regelung erscheint zum 25. Geburtstag der Eingriffsre- gelung in Niedersachsen. Viele der in diesem Heft ent- haltenen Beiträge sind gemeinsam mit oder von den Stellen erarbeitet worden, welche für die praktische Anwendung der Eingriffsregelung in besonderer Weise 2 verantwortlich sind. Dies spiegelt die erfreulich gute Zusammenarbeit zwischen der Naturschutzverwaltung und den anderen Beteiligten wieder. Die folgenden Bei- träge sollen zu einer landesweit einheitlichen, einfachen und angemessenen Anwendung der Eingriffsregelung beitragen. Schriftleitung Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 1/2006 Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 26. Jg. Nr. 1 3–5 Hannover 2006 Perspektiven der Eingriffsregelung von Hans Walter Louis und Manfred Weyer Die Eingriffsregelung in Niedersachsen wird in diesem Jahr 25 Jahre alt. Im Jahr 2004 hat sie mit der Einfügung der Vorschriften über die Ersatzzahlung eine wesentli- che Ergänzung erfahren: Nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz liegt ein Eingriff vor, wenn die Gestalt oder Nutzung von Grundflächen verändert wird und diese Veränderung die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann (§ 7 NNatG). Ein Eingriff darf nur zugelassen werden, wenn er alle Eingriffsfolgen den Verpflichtungen der Eingriffs- regelung gemäß bewältigt. Die Rechtsfolgen der Ein- griffsregelung können sein – in dieser Reihenfolge: Z die Vermeidung von Beeinträchtigungen: Bei einem Vorhaben, das einen Eingriff darstellt, muss darauf ge- achtet werden, dass seine Durchführung die Leistungs- fähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr beeinträchtigt als für die Verwirklichung des Vorhabens unbedingt notwendig ist. Eine Beeinträchti- gung ist vermeidbar, wenn das Vorhaben auch in modi- fizierter Weise (z. B. verschoben oder verkleinert) ausge- führt werden kann, so dass geringere oder keine Beein- trächtigungen ausgelöst werden (§ 8 NNatG). Z Ausgleichsmaßnahmen: Unvermeidbare Beeinträch- tigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes sind auszugleichen. Der erforderliche Ausgleich ist erreicht, wenn alle erhebli- chen Beeinträchtigungen mit Maßnahmen des Natur- schutzes und der Landschaftspflege auf ein unerhebli- ches Maß gesenkt werden können. Solche Maßnahmen sind Ausgleichsmaßnahmen (§ 10 NNatG). Die erhebli- chen Beeinträchtigungen können als ausgleichbar angesehen werden, wenn die zerstörten oder erheblich beeinträchtigten Funktionen und Werte mittelfristig, d. h. in einem Zeitraum von höchstens 25 Jahren wie- derhergestellt werden können. Die Ausgleichsmaßnah- men müssen nicht unbedingt an Ort und Stelle des Ein- griffs ausgeführt werden, wohl aber in dem Raum, der von dem Eingriff in Mitleidenschaft gezogen wird. Das ist fast immer ein deutlich größeres Gebiet als die über- baute oder unmittelbar veränderte Grundfläche. Z Untersagung: Sind als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Natur- haushalts oder des Landschaftsbildes zu erwarten, die nicht vermieden und nicht ausgeglichen werden kön- nen, so ist der Eingriff unzulässig – soweit bei der dann vorzunehmenden Abwägung Naturschutz und Land- schaftspflege im Rang vorgehen (§ 11 NNatG). Die Abwägungsentscheidung lässt sich nur aus der Gesamt- schau aller Anforderungen an Natur und Landschaft heraus treffen. Es gibt keine Belange, die von vornherein Vorrang genießen. Z Ersatzmaßnahmen: Werden Eingriffe trotz nicht aus- gleichbarer erheblicher Beeinträchtigungen zugelassen, hat der Verursacher des Eingriffs die Funktionen und Werte von Naturhaushalt und Landschaftsbild, welche infolge des Eingriffs zerstört oder erheblich beeinträch- tigt werden, im vom Eingriff betroffenen Raum in möglichst ähnlicher Art und Weise wiederherzustellen (§ 12 NNatG). Inform.d. Naturschutz Niedersachs. 1/2006 Z Ersatzzahlung: Seit 01.01.2004 können Ersatzzahlun- gen an die Stelle von Ersatzmaßnahmen treten, soweit Ersatzmaßnahmen nicht möglich, die für ihre Durchfüh- rung benötigten Grundstücke nicht oder nur mit unver- hältnismäßig hohen Aufwendungen zu beschaffen oder die Maßnahmen mit den Darstellungen der Land- schaftsplanung nicht vereinbar sind. Sind keine Ersatz- maßnahmen möglich, bemisst sich die Höhe der Ersatz- zahlung nach der Dauer und Schwere des Eingriffs. Sie beträgt höchstens 7 Prozent der Kosten für Planung und Ausführung des Eingriffsvorhabens einschließlich Grunderwerb. In den übrigen Fällen umfasst sie die Kos- ten der Planung und Durchführung der unterbliebenen Maßnahmen. Die Ersatzzahlung steht der unteren Naturschutzbehörde zu und ist für die Verbesserung des Zustandes von Natur und Landschaft zu verwenden (§ 12b NNatG). Die Eingriffsregelung konkretisiert das Verursacherprin- zip. Sie ist mit ihren Vorschriften über die Vermeidung, die Ausgleichsmaßnahmen, die Untersagung eines Ein- griffs und den Vorschriften über die Ersatzmaßnahmen bzw. Ersatzzahlung grundlegend für den Umgang mit der nicht besonders geschützten Natur und Landschaft. Eingriffe sind nicht von vornherein unzulässig, sondern an bestimmte Bedingungen oder Auflagen geknüpft. Die Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ist das erste und wichtigste Anliegen der Eingriffsrege- lung. Die Eingriffsregelung zielt insoweit insbesondere auf einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie die Ausschöpfung schadensverhütender Möglich- keiten, soweit diese verhältnismäßig sind. In dem Maße, wie Beeinträchtigungen vermieden werden, entfallen Kompensationsmaßnahmen oder Ersatzzahlungen. Der Umfang der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen steigt mit der Schwere der Eingriffsfolgen. Der Verursacher eines Eingriffs nimmt insofern selbst Einfluss auf den Umfang von Kompensationsmaßnahmen. Das Ziel von Kompensationsmaßnahmen ist nicht die Vergrößerung von Schutzgebieten und auch nicht vor- rangig die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzung von Grundflächen. Die Kompensationsmaßnahmen sind auch nicht beliebige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, sondern sie müssen auf die Bewältigung der prognostizierten konkreten erhebli- chen Beeinträchtigungen, die der Eingriff auslösen kann, gerichtet sein. Art und Umfang der Maßnahmen sowie die Höhe der Ersatzzahlungen müssen nachvoll- ziehbar sein; sie unterliegen der vollen gerichtlichen Überprüfung. Die Anwendung der Eingriffsregelung ist Sache der Stellen, welche über die Zulassung des Eingriffs ent- scheiden. Das sind bis auf Ausnahmefälle nicht die Naturschutzbehörden. Die Anwendung der Eingriffsre- gelung liegt insofern nur bedingt im Verantwortungs- bereich der Naturschutzbehörden. Die Naturschutz- behörden wirken jedoch an der Bewertung und Bewäl- tigung von Eingriffsfolgen mit (vgl. §§ 55 und 7 ff. NNatG). Seit 2004 können die Naturschutzbehörden die Kompensationsmaßnahmen und nicht wie zuvor nur 3

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Origin: /Land/Niedersachsen/NLWKN

Tags: Hannover ? Fledermaus ? Landschaftspflege ? Niedersachsen ? Vogel ? Bauleitplanung ? Eingriffsregelung ? Naturschutzbehörde ? Naturschutzgesetz ? Windenergie ? Windkraftanlage ? Ersatzzahlung ? Straßenbau ? Umweltprüfung ? Landschaftsveränderung ? Literaturstudie ? Naturhaushalt ? Schutzgebiet ? Umweltverträglichkeit ? Wasserwirtschaft ? Naturschutz ? Verkehr ?

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