Description: 1nformationsd ienst Naturschutz Niedersachsen 3/2000 Niedersächsisches Landesamt für Ökologie Beiträge zur Eingriffsregelung IV Themen u. a.: Bauleitplanung • Biotopwertverfahren • Straßenbau • Digitales Kompensationsflächenkataster • Bodenschutz • Windenergie • Tierhaltungsanlagen • Prüfung nach § 19 c BNatSchG 1=-) Niedersachsen Beiträge Vorwort 114 BREUER, W.: Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung zwischen Agenda 21 und den vier Grundrechenarten 115 BIERHALS, E.: Zur Eini:friffsbeurteilung auf Grundlage von Biotopwerten 124 HASSMANN, -H.: Anforderungen an Sicherung, Pflege und Kontrolle von landschaftspflegerischen Maßnahmen im Straßenbau 127 HEISS, M. & W. VELTRUP: Konzept und Aufbau eines digitalen Kompen- sationsflächenkatasters mit Hilfe eines Geoinformationssystems MENZEL, A. & 8. DE WOLF: Die Berücksichtigung des Landschaftsbildes bei der Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie- anlagen im Regionalen Raumordnungsprogramm 150 GASSNER, E.: Windenergieanlagen als privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich und der Schutz von Natur und Landschaft 155 BEZIRKSREGIERUNG WESER-EMS: Möglichkeiten zur planerischen Steuerung von Standorten für Tierhaltungsanlagen 160 BREUER, W.: Das Verhältnis der Prüfung von Projekten und Plänen nach§ 19 c BNatSchG zu Eingriffsregelung und Umweltverträglichkeitsprüfung 168 133 LANA & LABO: Positionspapier zum Bodenschutz im Rahmen der Landschaftsplanung und der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung 138 THOM, S.: Festlegung von Vorrangstandorten für Windenergie- nutzung im Regionalen Raumordnungsprogramm 141 GÜNNEWIG, D.: Die Prüfung nach § 19 c BNatSchG: Konsequenzen und Umsetzungsvorschläge für die Straßenplanung 172 Neue Veröffentlichungen: 1. Merkblatt »Artenvielfalt ist Lebensqualität« 2. Handbuch landschaftsökologischer Leistungen 3. Schutzkategorien im Naturschutzrecht 4. Das neue Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen 5. Informationshandbuch Wespen, Hummeln und Hornissen 178 178 178 178 180 Vorwort »Eingriffsregelung auf dem Prüfstand«, »Zukunft der Eingriffsregelung«, »Quo vadis, Eingriffsregelung?« - In den vergangenen Jahren war eine Vielzahl von Fachver- anstaltungen so oder ähnlich überschrieben. Inzwischen ist wieder etwas mehr Ruhe eingekehrt. Dies ist nicht die schlechteste Voraussetzung, um die Eingriffsrege- lung anzuwenden. Die rechtlichen Voraussetzungen sind die alten, sehen wir auf dem Feld der Bauleitpla- nung·von der Herauslösung der Eingriffsregelung aus dem Naturschutzgesetz in das 1998 in Kraft getretene Bauge.setzbuch ab: Nach dieser Fortentwicklung der Eingriffsregelung in das Baurecht kann der Ausgleich bauleitplanerisch vor- bereiteter Eingriffe zeitlich vorgezogen werden, d. h. es können Maßnahmen für den Ausgleich noch unbe- stimmter künftiger Eingriffe bevorratet und später angerechnet werden. Darüber hinaus wird von der Bau- leitplanungsseite das abgestufte Normprogramtn des § 8 Bundesnaturschutzgesetz in Frage gestellt. Dies sind zwei wesentliche Änderungen gegenüber der Eingriffs- regelung außerhalb der Bauleitplanung. Ein dritter Unterschied ist beachtlich,wenngleich nicht neu: Der Ausgleich bauleitplanerisch vorbereiteter Eingriffe steht unter Abwägungsvorbehalt, ist also nicht striktes Recht. Die besonderen Probleme, die sich der Eingriffsrege- lung in der Bauleitplanung stellen, sind Gegenstand des ersten.Beitrages in diesem Heft. Darüber sollen aber die tatsächlichen oder möglichen Verbesserungen der Praxis der Eingriffsregelung, die . diese Ausgabe des Informationsdienstes aufzeigt, nicht übersehen werden, u. a. - die Bemühungen, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen rechtlich und praktisch besser zu sichern als bisher, - die Stärkung der Rolle c;ler Eingriffsregelung für den Bodenschutz, - den Beitrag, den Regionale Raumordnungsprogram- me zur Steuerung von Standorten für Windenergie- anlagen und damit zur Begrenzung von Eingriffs- folgen leisten können. Ein wesentlicher Fortschritt für die Sache des Natur- schutzes, aber kein Teil der Eingriffsregelung sind die Vorschriften des § 19 c des Bundesnaturschutzgesetzes. Sie unterwerfen Projekte und Pläne, die ein Gebiet des künftigen Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« erheblich beeinträchtigen könnten, einer beson- deren Prüfung. Diese Vorschriften entfalten ein Schutz~ regime, das nur schwer überwunden werden kann und sich schon deshalb von der Eingriffsregelung unterschei- det. Wie diese Bestimmungen in der Planungspraxis des Straßenbaus berücksichtigt werden können, ist eben- falls Gegenstand dieses Heftes. Insoweit schließlich ver- spricht die Aufschrift »Beiträge zur Eingriffsregelung« thematisch weniger als das Heft enthält. Wilhelm Breuer 114 lnform.d. Naturschutz Niedersachs. 3/2000 lnform.d. Naturschutz Niedersachs. 20. Jg. 115 - 123 Nr. 3 Hildesheim . 2000 Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung zwischen Agenda 21 und den vier Grundrechenarten von Wilhelm Breuer 1. Naturschutz ist mehr als Eingriffsregelung ■ Kein anderes Fachgesetz (außer dem Naturschutzgesetz selbstverständlich) hat bereits so frühzeitig Anforderun- gen des Naturschutzes und der Landschaftspflege so. umfassend brücksichtigt wie das Bauplanungsrecht. Diese Entwicklung wird im. neuen Baugesetzbuch 1998 auf ein Niveau gebracht, das sich - für sich betrachtet - respektabel ausnimmt. Eine Auswahl wichtiger Bestim- mungen für die Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Bauleitplanung zeigt Abb. 1. Die Übersicht belegt »eine systematische und gezielte Durchdringung der Rechtsmaterie zwecks Rea- lisierung national-rechtlich. und EG-rechtlich fundierter Umweltziele« (GASSNER 1999: 79). Viel mehr noch: Das Baugesetzbuch verlangt von den Bauleitplänen der Stadte und Gemeinden, dass sie dazu beitragen, »eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natür- lichen Lebensgrundzulagen zu schützen und zu ent- wickeln« (§ 1 Abs. 5). An keine andere Planung (außer der Landschaftsplanung) richtet der Gesetzgeber einen vergleichbar hohen Anspruch. In etlichen Städten und Gemeinden gibt es anerken- nenswerte Bemühungen, die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Doch im Wettbewerb mit konkurrierenden Flächennutzungen werden die Ziele des NatUrschutzes und der Land- schaftspflege in der Bauleitplanung insgesamt allzu häufig nicht verwirklicht:Dies hat spätestens die von GRUEHN & KENNEWEG 1997im Auftrag des Bundes- amtes für Naturschutz durchgeführte Untersuchung über die »Berücksichtigung der Belange des Natur- schutzes und der Landschaftspflege in der Flächen- nutzungsplanung« u.a. mit folgenden Ergebnissen auch empirisch belegt (ebenda: 7 ff): - Die Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Flächennutzungs- planung erfolgt auf sehr niedrigem Niveau. Im Mittel werden nur 22 % der verschiedenen Teilziele des Naturschutzes in den Flächennutzungsplänen, zudem nur teilweise, berücksichtigt. 1> - Während in 7,5 % der Bauleitpläne ein Teilziel von Naturschutz und Landschaftspflege »durchgängig« berücksichtigt wird, ist dies - bezogen auf zwei Teil- ziele - nur (noch) bei etwa 3 % der Pläne der Fall. - In 27 % der Kommunen wird kein einziges der Ziele des Naturschutzes berücksichtigt. - Mehr als 90 % der überprüften Flächennutzungsplä- ne sind wegen der mangelnden Berücksichtigung der Naturschutzziele rechtsfehlerhaft. 1> »Bei den Teilzielen handelt es sich um die nachhaltige Sicherung folgender Landschaftsfunktionen: Lebensraumfunktion für Flora und Fauna, Naturerlebnis- und Erholungsfunktion, landeskundliche Funktion, Erosionswiderstandsfunktion, biotische Ertragsfunktion, Grundwasserschutzfunktion, Grundwasserneubildungsfunktion, Abflussregulationsfunktion, Wasserdargebotsfunktion, Fließgewäs- serselbstreinigungsfunktion, -.Klimaregenerations- und bioklima- tische Funktion, Luftregenerationsfunktion sowie Lärmschutzfunk- tion« (GRUEHN 1999: 67). lnform.d. Naturschutz Niedersachs. 3/2000 § 1 Abs. 5 S. 1: Nachhaltigkeitsprinzip im Haupt- leitsatz der städtebaulichen Ordnurig und Ent- wicklung ■ § 1a Abs. 1: Sparsamer Umgang mit Grund und Boden ■ § 1a Abs. 2: In der Abwägung sind zu berück- sichtigen 1. die Darstellungen der Landschaftspläne 2. die Vermeidung und der Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft 3. die Ergebnisse der UVP 4. die Erhaltungsziele bzw. der Schutzzweck der Gebiete des künftigen Europäischen ökolo- gischen Netzes »Natura 2000« ■ § 1a Abs. 3: Darstellung von Flächen zum Aus- gleich der Eingriffe sowie Festsetzungen von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich ■ § 5 Abs. 2a: Zuordnung von Ausgleichsgrund- stücken zu Eingriffsgrundstücken im Flächennut- zungsplan ■ § 9 Abs. 1a: Zulässigkeit von Bebauungsplänen für Ausgleich; Zuordnung von Ausgleichsgrund- stücken zu Eingriffsgrundstücken ■ § 24 Abs. 1 Nr. 1: Flächen-Vorkaufsrecht für ·»Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich nach § la Abs. 3« ■ § 29 Abs. 3: Anwendung der naturschutzrecht- lichen Vorschriften zum Schutz der Gebiete des künftigen Europäischen ökologischen Netzes »Natura 2000« bei Vorhaben des § 34 ■ § 34 Abs. 4 S. 5: Entsprechende Anwendung von §§ 1a und 9 Abs. 1a sowie 8 im Rahmen des Satzungsrechts ■ § 35 Abs. 5: Begrenzung der Bodenversiegelung auf das notwendige Maß ■ § 40 Abs. 1 Nr. 14: Entschädigung bei der Festset- zung von Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur unq Landschaft ■ § 55 Abs. 2 und Abs. 5: Einbeziehung des Aus- gleichs nach§ 1a Abs. 3 in die Umlegungs- verfahren ■ §§ 135a bis 135c: Maßnahmen zur Umsetzung des Ausgleichs nach § 1a Abs. 3; Durchführung durch die Gemeinde, Kostenerstattung ■ § 147 Abs. 2: Einbeziehung des Ausgleichs nach § 1a Abs. 3 in die Ordnungsmaßnahmen des Sanierungsrechtes ■ § 179: Rückbau- und Entsiegelungsgebot ■ § 200a: Erstreckung der Ausgleichsregelung nach § 1a Abs. 3 auf die Ersatzmaßnahmen nach den Vorschriften der Landesnatürschutzgesetze ■ § 202: Schutz des Mutterbodens Abb. 1: Auswahl wichtiger Bestimmungen zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Bauleitpla- nung (aus: GASSNER 1999, geringfügig redaktionell verändert) 115
Types:
Text { text_type: Publication, }
Origin: /Land/Niedersachsen/NLWKN
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