Description: Nachweispflicht: Nachweispflicht: Wer besonders geschützte Tiere besitzt (auch wenn er diese nur für Dritte aufbewahrt oder in(auch Kommission Wer besonders geschützte Tiere besitzt wenn er genommen hat), hat auf Verlangen der zuständigen diese nur für Dritte aufbewahrt oder in Kommission ge- Behörde darüber zu dass diese nommenden hat),Nachweis hat auf Verlangen derführen, zuständigen Behörde Exemplare in Übereinstimmung mit dem geltenden den Nachweis darüber zu führen, dass diese Exemplare in Artenschutzrecht der Bundeswildschutzverord- Übereinstimmungbzw. mit dem geltenden Artenschutzrecht nung erworben wurden. Der Nachweis kann mit jedem bzw. der Bundeswildschutzverordnung erworben wurden. geeigneten Beweismittel geführt werden. Einzige Aus- Der Nachweis kann mit jedem geeigneten Beweismittel nahme stellen zugekaufte Exemplare des Anhanges A geführt werden. Einzige Ausnahme stellen zugekaufte der EG-Verordnung Nr. 338/97 dar, hier muss der Nach- Exemplare des Anhanges A der EG-Verordnung Nr. 338/97 weis mit den EG-rechtlich vorgeschriebenen Vermark- dar, hier muss der Nachweis mit den EG-rechtlich vor- tungsgenehmigungen geführt werden. geschriebenen Vermarktungsgenehmigungen geführt werden. Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Verbleib toter Tiere, die nicht präpariert werden dürfen: Naturentnommene tote besonders geschützte Tiere, die Verbleib Tiere, die nicht präpariert werden keiner der toter Ausnahmen vom Besitzverbot (Fallgruppen dürfen: 2.1 – 2.6) unterliegen, können bei den staatlich aner- kannten Stellen abgegeben werden oder müssen ver- Naturentnommene tote besonders die nichtet werden. Welche Stellen zurgeschützte AufnahmeTiere, tot auf- keiner der Ausnahmen vom Besitzverbot (Fallgruppen gefundener Tier bestimmt sind, können Sie bei Ihrer2.1 – 2.6) unterliegen, können bei denerfragen. staatlich anerkannten zuständigen Naturschutzbehörde Stellen abgegeben werden oder müssen vernichtet wer- den. Welche Stellen zur Aufnahme tot aufgefundener Tier bestimmt sind, können Sie bei Ihrer zuständigen Natur- schutzbehörde für erfragen. Bezugsquellen die zitierten Gesetze: 1. Internet: EG Verordnungen, EG-Richtlinien: http://eur-lex.europa.eu/de/index.htm Bezugsquellen für die zitierten Gesetze: 2. Buchhandel: 1.Alle Internet: o. g. Gesetze: Naturschutzrecht. dtv, jeweils die EG Verordnungen, aktuelle Ausgabe EG-Richtlinien: https://eur-lex.europa.eu 2. Buchhandel: Alle o. g. Gesetze: Naturschutzrecht. dtv, jeweils die aktuelle Ausgabe Impressum: Herausgeber und Bezug: Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Göttinger Chaussee 76 A, Impressum 30453 Hannover Herausgeber und Bezug: www.nlwkn.niedersachsen.de > Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Naturschutz > Veröffentlichungen Küsten- und Naturschutz (NLWKN) 3. Aufl. 2009 (3 - 4), Stand: Juni 09– Veröffentlichungen – Postfach 91 07 13, 30427 Hannover Titel: M. Papenberg veroeffentlichungen@nlwkn.niedersachsen.de Tel.: 0511 / 3034-3305 www.nlwkn.niedersachsen.de/veroeffentlichungen-naturschutz http://webshop.nlwkn.niedersachsen.de 4. Aufl. 2021 (4.000 - 4.500), Stand: September 2021 Titel: M. Papenberg Hinweise für Präparatoren zum Artenschutz Besonders geschützte Tierarten Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) benennt einen kleinen Teil der Tierarten auf unserer Erde als »besonders geschützt« bzw. »streng geschützt«. Alle anderen Tierarten sind nicht besonders geschützt. Alle Tierarten aus:sind besonders geschütztsind zu- sätzl.streng geschütztBeispiele: Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97++Europäische Greif- vögel und Eulen, Wolf, Braunbär, Wildkatze, Leopard, Nashorn Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97+-Löwe, Saiga, Kro- kodile Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (sog. FFH-Richtlinie) 1)++Feldhamster, Biber, Europäische Sumpf- schildkröte Art. 1 der Richtlinie 2009/147/EG (sog. Vogelschutz-Richtlinie): europäische Vogel- arten ¹)+Anlage 1 Bundes- artenschutz- verordnung (BArtSchV)+ Annahme von Tieren zur Präparation Artenschutzrechtlich dürfen die folgenden Tiere zur Präpara- tion angenommen werden: 1. Tiere der nicht besonders geschützten Arten. 2. Tiere der besonders geschützten Arten, für die eine der folgenden Ausnahmen vom Naturentnahme- und Besitzverbot des Bundesnaturschutzgesetzes zutreffen: 2.1 In der heimischen Natur vom Jagdausübungsbe- rechtigten erlegte oder tot aufgefundene Tiere der jagdbaren Arten. Bei Einlieferung durch eine dritte Person muss eine Eigentumabtrittserklärung des Jagdausübungsberechtigten vorliegen. 2.2 In der heimischen Natur tot aufgefundene Tiere, mit Ausnahme der streng geschützten Arten, für die ein Präparationsauftrag einer Lehr- oder Forschungs- einrichtung vorliegt. 2.3 In der heimischen Natur tot aufgefundene Tiere, für deren Präparation eine Ausnahmegenehmigung einer zuständigen Behörde vorliegt. 2.4 Tote Tiere, die nachweislich aus einer rechtmäßigen Gefangenschaftsnachzucht innerhalb der EU stammen. 2.5 Tote Tiere, die nachweislich in einem anderen EU-Mit- gliedsstaat in Übereinstimmung mit dem dort geltenden Recht der Natur entnommen wurden. 2.6 Tote Tiere, die nachweislich aus einer rechtmäßigen Einfuhr aus einem Drittland in die EU stammen. Vermarktung von Tieren teilweise durch die BArtSchV Besonders geschützt sind z. B. alle euro- päischen Singvögel. Zusätzlich streng geschützt sind z. B. Haubenlerche, Ortolan, Neuntöter. teilweise Besonders geschützt sind z.B. die meisten nicht jagdbaren heimischen Säuge- tierarten. Zusätzlich streng geschützt ist z. B. die Bayerische Klein- wühlmaus. 1) ausgenommen Arten, die schon in den Anhängen A oder B der Artenschutzrechtlich dürfen Frostmaterial und Präparate der Fallgruppen 1 und 2.4 zum Verkauf vorrätig gehalten, ange- boten oder verkauft werden. Soweit es sich bei 2.4 um Arten des Anhanges A der EG-Verordnung Nr. 338/97 handelt, ist hierzu eine gültige EU-rechtliche Vermarktungsgenehmigung erforderlich. Diese kann beim NLWKN beantragt werden (www.nlwkn.niedersachsen.de/cites). Soweit die Bundeswildschutzverordnung (BWildSchV) nichts anderes bestimmt, ist bei der Fallgruppe 2.1 nur eine Präparation für einen konkreten Auftraggeber unter Abrech- nung der Präparationsleistung möglich. Eine freie Vermark- tung ist hier nicht zulässig. Bei den Fallgruppen 2.2 – 2.3 ist immer nur eine Präpara- tion für einen konkreten Auftraggeber unter Abrechnung der Präparationsleistung möglich. Eine freie Vermarktung ist hier ausgeschlossen. Bei den Fallgruppen 2.5 – 2.6 wenden Sie sich bitte im konkreten Einzelfall an Ihre zuständige Naturschutzbehörde. Sonstige Hinweise Buchführungspflicht: Wer gewerbsmäßig Tiere der besonders geschützten Arten be- oder verarbeitet, hat ein tagesaktuelles Ein- und Auslieferungsbuch nach folgendem Muster zu führen: EG-Verordnung Nr. 338/97 geführt sind Eine Liste mit den Namen der besonders bzw. streng geschützten Arten steht im Internet unter der Adresse www.wisia.de mit komfortabler Suchfunktion zur Verfügung. Lfd. Nr.* Eingangstag Tierart, besitzberechtigendes Dokument, ggf. Kennzeichen Adresse Einlieferer oder sonstige Bezugsquelle Abgangstag Adresse Empfänger oder Art des sonstigen Abgangs 1. Bedeutung des besonderen Schutzes2. Tiere der besonders geschützten Arten dürfen im all- gemeinen der heimischen Natur weder lebend noch tot entnommen werden. Sie dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen in Besitz genommen und vermarktet werden.3. * Um eine Zuordnung des vorhandenen Frostmaterials und der Präparate zu den entsprechenden Bucheinträgen zu gewährleisten, müssen die einzelnen Exemplare geeignet gekennzeichnet werden.
Types:
Text { text_type: Publication, }
Origin: /Land/Niedersachsen/NLWKN
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