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Niederlande beantragen beim NLWKN Befreiung vom Verbot der Baggergut-Verklappung bei Borkum

Description: Hannover/ Oldenburg – Die Niederlande haben durch ihre Wasserbaubehörde Rijkswaterstaat (RWS) beim Niedersächsischem Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) einen Antrag zur Befreiung von den Verboten der Verordnung über das Naturschutzgebiet "Borkum Riff" gestellt. In dieser Verordnung wird insbesondere das Verbot der Verklappung von Baggergut geregelt. Hintergrund des RWS-Antrags ist der vom niederländischen Minister für Infrastruktur und Umwelt im September 2014 gefasste Trassenbeschluss zum Ausbauvorhaben "Verbesserung Fahrrinne Eemshaven - Nordsee 2015". Das oberste Verwaltungsgericht der Niederlande hatte den Trassenbeschluss mit Urteil vom 5. August 2015 im Wesentlichen bestätigt. Das Vorhaben wird auf Basis einer "Verbalnote" von 2008 zwischen den Niederlanden und der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Ems-Dollart-Vertrages nach niederländischen Rechtsvorschriften durchgeführt. Allerdings ist für die beantragten Klappstellen mit den Bezeichnungen P0 und P4, die nordwestlich von Borkum liegen, ein Befreiungsantrag beim NLWKN notwendig. RWS beantragt während der Ausbauphase 2.050.000 Kubikmeter an P0 und 250.000 Kubikmeter an P4 zu verklappen. An beiden Orten soll Sand verklappt werden. Für das Befreiungsverfahren sind folgende Aspekte wichtig: - Befreiungen von der Naturschutzgebietsverordnung können grundsätzlich gewährt werden und richten sich nach den Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG, § 67). Alternativen sind zu prüfen. - Dazu ist bei der zuständigen Naturschutzbehörde (in diesem Fall: NLWKN) ein Antrag vorzulegen. - Für den Antrag ist gemäß Niedersächsischem Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG, § 38) in Verbindung mit § 63 BNatSchG ein Befreiungs-/Beteiligungsverfahren erforderlich. - In diesem Verfahren, das sich an die anerkannten Naturschutzvereinigungen richtet, ist diesen die Gelegenheit zur Einsicht in die einschlägigen Gutachten zu gewähren. - Die in diesem Fall üblicherweise vorgesehene Beteiligungsfrist gemäß § 38 Abs.4 NAGBNatSchG beträgt 1 Monat nach Übersendung der Unterlagen. - Danach erfolgt eine Entscheidung über diesen Antrag durch die zuständige Behörde. Die Landesregierung merkt zu diesem Projekt an, dass durch die Vielzahl von Fahrwasserausbauten und anderen anthropogenen Änderungen im Ems-Ästuar, deren Wirkungen sich überlagern und auch gegenseitig beeinflussen können, eine hinreichende Wirkungsprognose immer schwieriger wird. Gleichzeitig nimmt der Aufwand an Unterhaltungsbaggerungen zu. Aus diesem Grund hat der NLWKN schon in seiner Stellungnahme zum niederländischen Verfahren ein gemeinsames deutsch-niederländisches Sedimentmanagement gefordert, das deutlich über die gegenwärtig von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) und den niederländischen Behörden durchgeführten Untersuchungen zur Baggergutunterbringung in der Außenems hinausgehen sollte. Dieser Aspekt wird von der Landesregierung weiter verfolgt, um auch das vorhandene Wissen der niedersächsischen Fachbehörden mit einzubringen.

Types:
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Origin: /Land/Niedersachsen/NLWKN

Tags: Hannover ? Oldenburg ? Bundesnaturschutzgesetz ? Sand ? Landesregierung ? Naturschutzbehörde ? Verklappung ? Naturschutzverordnung ? Niederlande ? Borkum ? Verwaltungsgericht ? Anerkannte Naturschutzvereinigung ? Baggergut ? Naturschutzgebiet ? Anthropogener Einfluss ? Wasserwirtschaft ? Nordsee ?

Region: Niedersachsen

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License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Issued: 2016-02-11

Time ranges: 2016-02-11 - 2016-02-11

Status

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