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Gesetzlicher Erholungswald

Description: Umfasst Gesetzlichen Erholungswald nach § 33 LWALDG. Nach Landeswaldgesetz können Wälder durch Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. Besonders stark besuchte Wälder in Siedlungs- bzw. Erholungsgebieten können als gesetzlicher Erholungswald ausgewiesen werden.

Global identifier:

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        "de.bw.lubw.mdk",
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Types:

Origin: /Land/Baden-Württemberg/RIPS

Tags: Landeswaldgesetz ? Waldfläche ? Erholungsgebiet ? Gemeinwohlorientierung ? Wald ? oac: 285 ?

Bounding box: 7.2° .. 10.7° x 47.4° .. 50°

License: dl-by-de/2.0

Language: Deutsch

Organisations

Persons

Modified: 2024-11-07

Time ranges: 2024-11-07 - 2024-11-07

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