Description: Am 13. Mai 2026 ist es am Nachmittag auf dem Gelände eines Handwerkszentrums in Bollendorf-Weilerbach zu einem Brandereignis gekommen. Die Wetterlage zu dieser Zeit war günstig für die Gesamtsituation, da der langanhaltende Regen dazu führte, dass mögliche freigesetzte Stoffe niedergeschlagen wurden und sich eine weitere Verbreitung erschwerte. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord wurde am Ereignistag durch das Polizeipräsidium Trier informiert und als Fachbehörde hinzugezogen. Eine unmittelbare Untersuchung der Brandstelle durch die SGD Nord war zunächst nicht möglich, da die Kriminalpolizei die Ermittlungen zur Brandursache aufgenommen hatte und die Brandfläche bis zur Freigabe gesperrt blieb. Unmittelbar nach der Freigabe am 21. Mai 2026 wurde die Brandstelle durch die SGD Nord in Augenschein genommen. An diesem Termin nahmen das Ordnungsamt der Verbandsgemeinde Südeifel, der Ortsbürgermeister von Bollendorf, die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (Amt 04) und das Polizeipräsidium Trier teil. Dabei wurde festgestellt, dass infolge des Großbrandes asbesthaltige Gefahrstoffe in Form von Bruchstücken und Fasernebel auf dem Betriebsgelände sowie auf umliegenden Flächen niedergegangen sind. Diese Feststellung erfolgte gemeinsam mit den oben genannten Vertretern der örtlichen Behörden, die ebenfalls Kenntnis von der Situation erhielten. Im Anschluss ordnete die SGD Nord am selben Tag mündlich – und am nächsten Tag schriftlich – unverzüglich gegenüber dem Eigentümer an, dass die gesamte Brandstelle zu sperren sowie die Sicherung und Sanierung der brandbetroffenen Freiflächen und des offenliegenden Trümmerfeldes durch ein Fachunternehmen durchzuführen ist. Derzeit begleitet die SGD Nord die Auswahl bzw. Beauftragung eines fachkundigen Unternehmens zur Durchführung der Sanierungsarbeiten auf dem Betriebsgelände. Die Beauftragung erfolgt durch den Eigentümer. Die Auswahl eines solchen Fachunternehmens ist kein einfacher Standardprozess, da hierfür ein spezialisiertes, für Gefahrstoff- und insbesondere asbesthaltige Sanierungen zugelassenes Unternehmen gefunden werden muss. Während der Arbeiten auf dem Handwerksgelände durch das Fachunternehmen wird durch geeignete Schutz- und Arbeitsverfahren sichergestellt, dass keine zusätzlichen Staub- oder Faseraufwirbelungen entstehen. Die Zuständigkeit der SGD Nord ergibt sich aus § 19 Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der TRGS 519 hinsichtlich der gefahrstoffrechtlichen Anordnungen zur Sicherung und Sanierung der Brandstelle sowie des Betriebsgeländes. Zudem steht die SGD Nord dem Eifelkreis Bitburg-Prüm fachlich beratend zur Seite. Die Sicherung und Sanierung von Flächen außerhalb des Betriebsgeländes hingegen liegt in der Zuständigkeit des Eifelkreises Bitburg-Prüm. Da es sich bei Asbest um einen gesundheitsgefährdenden Stoff handelt, hat eine Sicherung der betroffenen Grundstücke zunächst wegen Gefahr im Verzug durch die Polizei- und Ordnungsbehörde nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht zu erfolgen. Für die Entsorgung der Trümmer, welche als gefährlicher Abfall einzustufen sind, ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zuständig. Grundlage der Zuständigkeit ist § 16 Absatz 1 Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG). Eine Zuständigkeit der SGD Nord besteht insoweit nicht. Das Landes-Bodenschutzgesetz (LBodSchG) ist in diesem Fall nicht einschlägig, da die Asbestfasern nicht in den Boden eindringen und mit diesem auch nicht untrennbar verwachsen. Auch hier wird die SGD Nord den Kreis fachlich in enger Zusammenarbeit jederzeit unterstützen. Fragen zu Flächen außerhalb des Betriebsgeländes und Handlungsempfehlungen für die Bevölkerung Für Fragen zu Flächen außerhalb des Betriebsgeländes, insbesondere zu möglichen Reinigungsmaßnahmen, Entsorgung oder weiteren Maßnahmen im öffentlichen Raum oder auf umliegenden Grundstücken sowie zu Handlungsempfehlungen für die Bevölkerung ist der Eifelkreis Bitburg-Prüm zuständig. Bei Fragen zu möglichen gesundheitlichen Auswirkungen für die Bevölkerung wird das zuständige Gesundheitsamt über die Kreisverwaltung eingebunden und nimmt eine fachliche Bewertung der Lage vor. Fragen zur Brandstelle und zu Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen Für Fragen zur eigentlichen Brandstelle, zu asbesthaltigen Materialien auf dem Betriebsgelände sowie zu angeordneten Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen bezüglich des Betriebsgeländes ist die SGD Nord als zuständige Fachbehörde nach Gefahrstoffrecht verantwortlich. Fragen zur Brandursache Die Ermittlungen zur Brandursache werden weiterhin durch die Kriminalpolizei geführt. Zum Hintergrund In Rheinland-Pfalz liegt die Zuständigkeit für die Warnung der Bevölkerung und das Aussprechen von Handlungsempfehlungen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten als untere Katastrophenschutzbehörden sowie bei den Gemeinden im Bereich des Brandschutzes. Rechtsgrundlage hierfür ist das Landesgesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG). Die jeweiligen kommunalen Verantwortungsträger sowie die Feuerwehr-Einsatzleitung bewerten die Gefahrenlage und veranlassen erforderliche Warnungen oder Empfehlungen für die Bevölkerung.
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Tags: Trier ? Rheinland-Pfalz ? Gefahrstoffrecht ? Gesundheitliche Auswirkungen ? Asbest ? Brand ? Brandschutz ? Gefährlicher Abfall ? Gefahrstoffverordnung ? Landesgesetz ? Landesbodenschutzgesetz ? Freifläche ? Gefahrstoff ? Sanierungsmaßnahme ? Gesundheitsgefährdender Stoff ? Handlungsempfehlung ? Arbeit ? Katastrophenschutz ? Wetter ? Stadt ?
Region: Rheinland-Pfalz
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License: DCAT-AP.de Sonstige geschlossene Lizenz
Language: Deutsch
Issued: 2026-05-28
Last harvest: 01.06.2026 00:14
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