Description: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zum gemeinsamen Ausbau und Betrieb der Geodateninfrastruktur Deutschland ® (Verwaltungsvereinbarung GDI-DE ) Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg und der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und das Land Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen und das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg und die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen und das Land Hessen, vertreten durch das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung und das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch das Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern und das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport und das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und 2 das Saarland, vertreten durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und der Freistaat Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium des Innern und das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration und der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft - im folgenden Text „Vereinbarungspartner“ genannt - schließen nachstehende Vereinbarung: Inhaltsverzeichnis Präambel Abschnitt 1 Allgemeines §1Zweck der Vereinbarung §2Zusammenarbeit der Vereinbarungspartner §3Gremien und Stellen Abschnitt 2 Lenkungsgremium §4Aufgaben des Lenkungsgremiums §5Besetzung des Lenkungsgremiums §6Beschlussfähigkeit, Beschlussverfahren Abschnitt 3 Koordination der Umsetzung der Geodateninfrastruktur Deutschland §7Koordinierungsstelle §8Aufgaben der Koordinierungsstelle 3 §9 Kontaktstellen der Vereinbarungspartner Abschnitt 4 ® Betrieb der GDI-DE § 10 Betrieb der nationalen technischen Komponenten Abschnitt 5 Finanzierung und Bewirtschaftung § 11Finanzierung § 12Bewirtschaftung Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 13Rechte der Vereinbarungspartner § 14Schlussbestimmungen Präambel Der Zugang zu den vorhandenen Geoinformationen in den öffentlichen Verwaltungen soll aufgrund des innerhalb und außerhalb Deutschlands stetig wachsenden Bedarfs zukunftsorientiert ausgerichtet werden. Insbesondere bei den Themen demographische Entwicklung, Klimawandel, Umweltschutz und Energiewende soll durch den Ausbau und Betrieb einer Geodateninfrastruktur die Effizienz und Effektivität verwaltungsinterner Entscheidungsprozesse gesteigert werden. Geodateninfrastrukturen sollen neue Wertschöpfungspotentiale für die Wirtschaft erschließen und eine bessere Information der Gesellschaft ermöglichen. Die Entwicklungen von nationalen und europäischen Geodateninfrastrukturen sind zugleich wesentlicher Bestandteil der E-Government-Initiativen von Bund, Ländern und Kommunen. Die Chefs des Bundeskanzleramts und der Staats- und Senatskanzleien der Länder haben den „Arbeitskreis der Staatssekretäre für eGovernment in Bund und Ländern“ am 28. November 2003 mit dem ® gemeinsamen Aufbau der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE ) beauftragt. Seit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages zur Ausführung von Art. 91c GG (IT-Staatsvertrag) am 1. April 2010 erfolgt die ® weitere Umsetzung der GDI-DE im Verantwortungsbereich des IT-Planungsrates. Die von Bund und ® Ländern gemeinsam mit den Kommunen aufgebaute und betriebene GDI-DE ermöglicht es Nutzern von Geodaten, mittels webbasierter Technologie systemübergreifend auf Fachdaten zuzugreifen sowie Geodaten mit standardisierten Interaktionen zu selektieren, auszuwerten und abzurufen. Mit Wirkung vom 15. Mai 2007 ist die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) in Kraft getreten (ABl. L 108/1 vom 25. April 2007), die von Bund und Ländern in nationales Recht umgesetzt wurde. Die künftige europäische Geodateninfrastruktur stützt sich dabei auf die von den Mitgliedstaaten
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Language: Deutsch
Issued: 2017-12-08
Modified: 2017-12-08
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