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Description: Carsten Sielbeck, Susan Sievers Geodaten im Kontext des europäischen Datenrechts 93 LSA VERM 2/2023 Geodaten im Kontext des europäischen Datenrechts Von Carsten Sielbeck und Susan Sievers, Magdeburg Zusammenfassung Daten sind für digitale Dienstleistungen, Produkte und Innovationen unverzichtbar. Die Europäische Union erkennt in digitalen Daten als Wirtschaftsgüter eine „Lebensader der wirtschaftlichen Entwicklung“. Deshalb soll ein Binnenmarkt für solche Daten geschaffen werden, wozu derzeit sukzessive die rechtlichen Grundlagen eines Daten(wirtschafts)- rechts gebildet werden. Das Datennutzungsgesetz und der Data- Governance-Akt sind für Geodaten zwei wichtige Bausteine dazu. 1Bausteine der europäischen Datenstrategie 1.1Übersicht Die Europäische Union (EU) – das EU-Parlament, der Rat der EU und die EU-Kom- Digitale Daten stellen mission – treibt mit hohem Tempo und von der breiten Öffentlichkeit beinahe unbe- einen Schatz dar, der merkt eine umfassende (Neu)regulierung moderner Informationstechnologie im gehoben werden will. privaten und öffentlich-rechtlichen Sektor voran. Sie will Datenzugangs- und Weiter- verwendungsrechte, Datenverträge, Datenplattformen und Interoperabilitätsregelun- gen normieren. Dabei geht es nicht mehr nur um Datenschutz, sondern vielmehr um das umfassende Heben des in dem „Datenschatz“ vermuteten Wertschöpfungspo- tentials. Vor diesem Hintergrund hat das sich herausbildende Datenrecht den An- spruch, Daten nicht nach dem Gießkannenprinzip einer Weiterverwendung zugänglich zu machen, sondern entgegenstehende Interessen – Nutzung versus Schutz – und da- mit gerade die Grenzen des Datenzugriffs von vornherein mitzudenken und abzubil- den [vgl. Hennemann, Steinrötter, 2022, 1481, Rdnr. 1]. Zu den wesentlichsten Bausteinen des europäischen Datenrechts zählen: ♦ EU-Verordnung vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar- beitung personenbezogener Daten (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO) Dieses Gesetz schützt die Grundrechte natürlicher Personen bei der Verarbei- tung personenbezogener Daten und regelt den freien Verkehr solcher Daten. ♦ EU-Verordnung vom 14.11.2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union Dieses Gesetz zielt darauf ab, den freien Verkehr von Daten, die keine perso- nenbezogenen Daten sind, in der Union zu gewährleisten. ♦ EU-Richtlinie vom 20.06.2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (OD-PSI-RL), die als Datennut- zungsgesetz (DNG) in deutsches Recht umgesetzt wurde, welches das bisherige Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) abgelöst hat. Diese Vorschriften sollen die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen, nicht zugangsbeschränkten (offenen) Daten zur Nutzung ihres wirtschaftlichen Potentials fördern und auch gesellschaftlichen Zielen dienen. Die EU installiert derzeit ein europäisches Datenrecht. LSA VERM 2/2023 Carsten Sielbeck, Susan Sievers Geodaten im Kontext des europäischen Datenrechts 94 Für Geodaten sind ♦ EU-Verordnung vom 30.05.2022 über europäische Daten-Governance (Data- OD-PSI-RL (DNG), Governance-Akt – DGA). DVO-HVD und DGA Dieses Gesetz verbessert die gemeinsame Nutzung von Daten und soll zudem besonders relevant. die Weiterverwendung von bei öffentlichen Stellen vorhandenen, zugangsbe- schränkten (nichtoffenen) Daten zur Nutzung wirtschaftlicher Potentiale för- dern. ♦ EU-Verordnung vom 04.09.2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte) Dieses Gesetz reguliert große Online-Plattformen, auf die andere Nutzer ange- wiesen sind, um die digitale Wirtschaft fairer und wettbewerbsfähiger zu ma- chen. ♦ EU-Durchführungsverordnung vom 21.12.2022 – mit der OD-PSI-RL ermächtigt – zur Festlegung bestimmter hochwertiger Datensätze und der Modalitäten ihrer Veröffentlichung und Weiterverwendung (DVO-HVD) Diese Verordnung legt eine Liste der hochwertigen Datensätze aus dem Besitz öffentlicher Stellen fest, die eine besondere sozioökonomische Bedeutung haben. ♦ Entwurf einer EU-Verordnung über harmonisierte Vorschriften für den fairen Zugang zu Daten und deren Nutzung (Europäisches Datengesetz – Data Act). Der Data Act soll künftig regeln, wer die in der Wirtschaft erzeugten Daten nutzen darf und wer Zugriff darauf hat. Der Data Act soll auch die Zusammen- arbeit zwischen öffentlichen und privaten Stellen bei der Datennutzung fördern. Digitale Daten der öffentlichen Hand sollen kommerziell und nichtkommerziell von Anderen genutzt werden können. In diesem europäischen Datenrecht kommt der öffentlichen Hand eine tragende Rolle zu: Sämtliche ihrer im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung erstellten und für die Öffentlichkeit auf irgendeine Art und Weise zugänglichen Daten werden als Wertschöpfungsfaktor für Wirtschaft und Gesellschaft angesehen. Informationen des öffentlichen Sektors sind ein „wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und Dienstleistungen“ zur Förderung von digitalen Innovationen, insbesondere durch Start-ups sowie durch kleine und mittlere Unternehmen. Hintergrund ist die Leit- vorstellung, öffentlich-rechtlich erzeugte Geo-, Register-, Sozial-, Umwelt-,Verkehrs-, Wetter- und Wirtschaftsdaten wegen der „Nicht-Rivalität im Konsum“ von ver- schiedenen Akteuren gleichzeitig zu undenkbar vielen Zwecken volkswirtschaftlich nutzen zu lassen [vgl. Richter 2023, Einleitung, Rn. 7, 8]. Das Ermöglichen der Wei- terverwendung dieser Daten – auch durch den Wegfall von Gebühren – für Zwecke außerhalb des staatlichen Handelns ist eines der Kernelemente der europäischen Datenstrategie, deren Wurzeln in einem Paradigmenwechsel vom Amtsgeheimnis hin zum aktivierenden Staat schon fast 20 Jahre zurückreichen [vgl. Kummer / Möl- lering, 2005, Einleitung, Nr. 4.3.2 sowie Hartl, Ludin, Werthschulte 2023, Einleitung, Rn. 10]. In Bezug auf Geodaten sind aktuell die OD-PSI-RL zusammen mit der DVO- HVD und dem künftigen DGA im besonderen Fokus der Geoinformationsverwal- tungen, was Gegenstand der nachfolgenden Betrachtungen ist. 1.2 Die Mitgliedstaaten regeln, ob Daten bereitgestellt werden. Die EU regelt, wie. Zugangsrechte der Mitgliedstaaten bleiben (fast) unberührt Die EU greift hinsichtlich des „ob“ nicht unmittelbar in die nationalen Datenzu- gangsrechte – z. B. § 13, 21 Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-An- halt (VermGeoG LSA), Informationsfreiheits- und -zugangsgesetze des Bundes und der Länder – ein. Zwar könnten isoliert betrachtete Formulierungen in der OD-PSI- RL wie z. B. „Solche hochwertigen Datensätze müssen … verfügbar sein“ einen an- deren Schluss zulassen. Jedoch zeigt sich bei ganzheitlichem Lesen der Richtlinie, dass die EU keine originäre Bereitstellungspflicht begründet [vgl. Debus, 2023, 55,VI, Nr. 3]. 95 Carsten Sielbeck, Susan Sievers Geodaten im Kontext des europäischen Datenrechts LSA VERM 2/2023 Diese wäre auch politisch nicht konsensfähig und ließe sich wegen des Subsidiaritäts- prinzips der EU – Vorrang lokaler vor zentraler Erledigung – nur schwer umsetzen. Wenn allerdings öffentliche Stellen Daten für die Weiterverwendung zu kommerziel- len und nichtkommerziellen Zwecken bereitstellen, müssen sie sich hinsichtlich des „wie“ auch an die dahingehenden Bestimmungen des europäischen Datenrechts hal- ten [vgl. Richter, 2022, 3, II., Nr. 4]. Diese Bestimmungen begründen dann doch einen zumindest mittelbaren Anspruch auf die Daten, wenn der Zugang schon einmal ein- geräumt wurde [vgl. Debus, 2023, 55, III, Nr. 1]. Zudem werden die Art und Weise des Zugangs, Datenformatmodalitäten und Kostenparameter festgelegt. 1.3 Alle Daten der öffentlichen Stellen sind umfasst OD-PSI-RL und DGA sind konzeptionelle Schwestern, was bereits die gleichlaufenden OD-PSI-RL und DGA Begriffsbestimmungen und Tatbestände verdeutlichen [vgl. Richter, 2022, III., Nr. 2]. Die ergänzen sich. OD-PSI-RL bzw. das DNG umfassen alle bei der öffentlichen Hand vorhandenen, nicht zugangsbeschränkten Daten, unabhängig von der Art der Speicherung und des Formats, die ohne Begründung und Anlass bereitgestellt und weiterverwendet wer- den können (offene Daten). Ergänzend dazu soll der DGA die Nutzung geschützter, zugangsbeschränkter und deshalb nicht per se weiterverwendbarer Daten (nichtof- fene Daten) im Besitz öffentlicher Stellen in sicheren Verarbeitungsumgebungen ver- stärkt ermöglichen [Hartl, Ludin,Werthschulte 2023, Einleitung, Rn. 6 f.]. Anderweitigen Überlegungen dahingehend, warum manche Geodatenkategorien vermeintlich nicht dem gesetzlichen Datenregime unterfallen und deshalb für die Weiterverwendung von Daten bisherige Nutzungsbedingungen angewendet und Gebühren in der bisherigen Höhe erhoben werden könnten, würden den unbe- dingten politischen Willen des europäischen Gesetzgebers zur Datennutzung ad absurdum führen [vgl. Debus, 2023, 55, II, Nr. 1]. Ein Entzug digitaler Geodaten aus der europäischen Agenda ist nicht angezeigt. Ausschließlich Daten der öffentlichen Stellen, die zu kommerziellen Zwecken erstellt würden, entziehen sich dem Anwendungsbereich von OD-PSI-RL und DGA. Beide Normen gelten nur für Daten, de- ren Bereitstellung unter den durch Rechtsvor- schrift oder allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag der öffentli- chen Stelle fällt. Grundsätzlich sind öffentliche Aufgaben Tätigkeiten im öffentlichen Interes- se, die sich unstreitig aus konkreter gesetzli- cher Zuweisung oder aus der Verwaltungspra- xis ergeben können [Richter 2023, § 2 Rn. 524]. Demnach wären alle Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltungen erfasst. Nach [Richter 2023, § 2 Rn. 539 f., 587 ff.] muss der Begriff der öffentlichen Auf- gabe hier deutlicher am Sinn und Zweck der OD-PSI- Abb. 1: Daten RL ausgerichtet werden. Dazu kann der Erwägungsgrund 22 öffentlicher Stellen der OD-PSI-RL herangezogen werden, nachdem nicht unter den öffentlichen Auf- trag in der Regel die Bereitstellung von Daten, die ausschließlich zu kommerziellen Zwecken und im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern gegen Gebühr erstellt werden, fallen. Eine solche kommerzielle Einordnung erfordert eine Gesamtwürdi- gung der ökonomischen Funktionszusammenhänge mit den Kriterien Gewinnerzie- lungsabsicht, Wettbewerbsrelevanz und Finanzierung im Einzelfall [Richter 2023, § 2

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Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LVERMGEO

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License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Issued: 2023-11-23

Modified: 2023-11-23

Time ranges: 2023-11-23 - 2023-11-23

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