Description: MBl. LSA Nr. 22/2012 vom 18. 6. 2012 Änderung der Satzung der Tierseuchenkasse Sachsen- Anhalt vom 6. 2. 2012 (MBl. LSA S. 172), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 erhält die Überschrift folgende Fassung „Versa gung der Beihilfe“. 2. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe: „§§ 68-70“ ersetzt durch die Angabe: „§§ 68 und 69“. §2 beschlossene und gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 des Berufs bildungsgesetzes vom 23. 3. 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854, 2923), in Verbindung mit § 6 der Be rufsbildungszuständigkeitsverordnung vom 19. 7. 2006 (GVBl. LSA S. 420), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. 7. 2010 (GVBl. LSA S. 462), vom Ministerium am 2. 2. 2012 genehmigte Prüfungsordnung für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den Ausbildungsberufen in der Geoinformationstechnolo gie im Land Sachsen-Anhalt wird in der Anlage bekannt gemacht. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Anlage Anerkannte Naturschutzvereinigungen; Änderung Bek. des MLU vom 24. 5. 2012 – 14.11-22840 Bezug: Bek. des MLU vom 19. 1. 2012 (MBl. LSA S. 70) Die Bezugs-Bek. wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Anerkannte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen“. 2. Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 angefügt: „14. Naturschutzbund Deutschland (NABU) Regionalverband Halle/Saalkreis e. V. Große Klausstr. 11 06108 Halle (Saale) Telefon: (03 45) 2 02 16 18 Telefax: (03 45) 4 72 36 10 www.nabu-halle.de nabuhalle@t-online.de“. Prüfungsordnung für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den Ausbildungsberufen in der Geoinformations technologie im Land Sachsen-Anhalt (PO-Geo) Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsaus schusses vom 14. 12. 2011 erlässt das Landesamt für Ver messung und Geoinformation Sachsen-Anhalt als zu ständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1, §§ 59 und 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. 3. 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. 2. 2009 (BGBl. I S. 160, 270), folgende Prüfungsordnung für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den Ausbildungsberufen in der Geoinformationstechnologie im Land Sachsen-Anhalt (nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. 5. 2010 [BGBl. I S. 694]): Inhaltsübersicht: Abschnitt 1 Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang der Prüfungsorgane § 1 § 2 § 3 I. Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr Prüfungsordnung für die Zwischen- und Abschlussprüfung sowie die Umschulungsprüfung in den Ausbildungsberufen in der Geoinformations technologie im Land Sachsen-Anhalt (PO-Geo) Bek. des MLV vom 16. 5. 2012 – 41.87170 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 Abschnitt 2 Zwischenprüfung, Vorbereitung der Abschlussprüfung § 9 § 10 § 11 § 12 Die vom Berufsbildungsausschuss am 14. 12. 2011 Prüfungsorgane Errichtung der Prüfungsausschüsse Zusammensetzung und Berufung der Prüfungs ausschüsse Ausschluss von der Mitwirkung Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung Aufgaben der Prüfungsausschüsse und deren Vorsitzenden Aufgaben der zuständigen Stelle Verschwiegenheit Zwischenprüfung Prüfungstermine Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprü fung Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprü fung in besonderen Fällen 379 MBl. LSA Nr. 22/2012 vom 18. 6. 2012 § 13 § 14 Abschnitt 3 Durchführung der Abschlussprüfung § 15 § 16 § 17 § 18 § 19 § 20 § 21 § 22 §3 Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse Anmeldung zur Abschlussprüfung Entscheidung über die Zulassung zur Abschluss prüfung Prüfungsgegenstand Gliederung der Prüfung Nichtöffentlichkeit Besondere Verhältnisse behinderter Menschen Leitung und Aufsicht Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße Rücktritt, Nichtteilnahme Niederschrift (1) Für die Zusammensetzung und Berufung der Prü fungsausschüsse gilt § 40 Berufsbildungsgesetz. (2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder wer den von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, ist für die verbleibende Amtszeit eine neue Berufung vorzunehmen. (3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jedes Prüfungsausschusses können von der zuständigen Stelle auch in einem anderen Prüfungsausschuss eingesetzt werden, wenn bestellte Mitglieder verhindert sind. Abschnitt 4 Bewertung der Prüfungsleistungen, Beschluss und Beurkundung der Prüfungsergebnisse, Wiederholungsprüfung § 23 § 24 § 25 § 26 § 27 Bewertung der Prüfungsleistungen Beschluss des Gesamtergebnisses der Abschluss prüfung Prüfungszeugnis Nicht bestandene Abschlussprüfung Wiederholung der Abschlussprüfung §4 Ausschluss von der Mitwirkung (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüflinge nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind: 1. Verlobte, 2. Ehegatten, 3. eingetragene Lebenspartner, Abschnitt 5 Schlussbestimmungen 4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 5. Geschwister, § 28 § 29 § 30 § 31 § 32 Umschulung Rechtsbehelfsbelehrung Prüfungsunterlagen Sprachliche Gleichstellung Inkrafttreten und Genehmigung Abschnitt 1 Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang der Prüfungsorgane §1 Prüfungsorgane (1) Die Durchführung der Prüfungen obliegt der zustän digen Stelle. (2) Die Prüfungsorgane sind 1. die zuständige Stelle 2. die Prüfungsausschüsse und 3. der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses. §2 Errichtung der Prüfungsausschüsse Für die Durchführung der Prüfungen (§ 6) richtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse in der erforder lichen Anzahl ein. Diese kann aufgrund der Anzahl der Prüflinge in den Ausbildungsberufen der Geoinformations technologie bestimmt werden. 380 6. Kinder der Geschwister, 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehe gatten, 8. Geschwister der Eltern und 9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn 1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Bezie hung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; 2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind er loschen ist und 3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. (2) Hält ein Prüfungsausschussmitglied die Vorausset zungen des Absatzes 1 für gegeben oder bestehen hier an Zweifel, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Prüfung, Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. MBl. LSA Nr. 22/2012 vom 18. 6. 2012 (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vor liegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die be troffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. (4) Gegen das Mitwirken von Ausbildenden und Ausbil dern der Prüflinge an der Prüfung, die im Prüfungsaus schuss mitwirken, bestehen keine Bedenken unbeschadet von Absatz 2 und 3. §5 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Vorsitz, die Beschlussfähigkeit und Abstimmung der Prüfungsausschüsse regelt sich nach § 41 Berufsbil dungsgesetz. (2) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschus ses bestimmt einen Schriftführer. (3) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. §6 Aufgaben der Prüfungsausschüsse und deren Vorsitzenden (1) Die Prüfungsausschüsse sind insbesondere zustän dig für folgende Aufgaben: 1. Mitwirkung bei der Festsetzung der Prüfungstermine, 2. Zulassung der Arbeits- und Hilfsmittel, 3. Erstellung von Prüfungsaufgaben und Entscheidung über die Eignung der eingereichten Prüfungsaufgaben, 4. Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprü fung bei Nichtgegebenheit der Zulassungsvorausset zungen (§ 14 Absatz 1), 5. Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen (§ 20), 6. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für Rücktritt oder Nichtteilnahme bei Nicht anerkennung der zuständigen Stelle (§ 21), 7. die Leitung und Aufsicht der Prüfung, 8. Bewertung von Prüfungsleistungen, 9. Beschluss über die Ergebnisse der Zwischenprüfung (§ 9 Absatz 7) und 10. Beschlüsse über die Ergebnisse der Prüfungsberei che, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung (§§ 24, 26). (2) Der Vorsitzende hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Organisation der ordnungsgemäßen Vorbereitung und Durchführung der Prüfung, 2. Leitung der Sitzung des Prüfungsausschusses und 3. Festlegung der Prüfer im Einvernehmen mit dem Prü fungsausschuss. §7 Aufgaben der zuständigen Stelle (1) Die zuständige Stelle hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Festsetzung der Prüfungstermine, 2. Organisation der Prüfungsdurchführung, 3. Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung (§§ 11, 12), 4. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grun des für Rücktritt oder Nichtteilnahme (§ 21), 5. Bekanntgabe über die Ergebnisse der Zwischenprüfung (§ 9 Absatz 8) und 6. Bekanntgabe über die Ergebnisse der Prüfungsberei che, das Gesamtergebnis sowie das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung (§§ 25, 26). (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen deren Geschäftsführung und die Durchführung der Beschlüsse. §8 Verschwiegenheit Die Prüfer und andere am Prüfungsgeschehen betei ligte Personen haben über alle mit der Prüfung im Zu sammenhang stehenden Vorgänge gegenüber Dritten Ver schwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zu ständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle. Abschnitt 2 Zwischenprüfung, Vorbereitung der Abschlussprüfung §9 Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres eine Zwischen prüfung durchzuführen. Für die zwei Ausbildungsberufe wird eine gemeinsame Zwischenprüfung durchgeführt. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung über die Berufsaus bildung in der Geoinformationstechnologie in der jeweils geltenden Fassung für das erste Ausbildungsjahr aufge führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in der Prüfungszeit von 120 Minu ten fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten. (4) Auf die Durchführung der Zwischenprüfung finden die Regelungen über die Abschlussprüfung 1. die Anmeldung (§ 13 Absatz 1), 2. die Nichtöffentlichkeit (§ 17), 381
Types:
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LVERMGEO
Tags: Sachsen-Anhalt ? Landesentwicklung ? Ausbildungsberuf ? Flechte ? Qualifikation ? Kind ? Naturschutzverband ? Geoinformation ? Saale ? Anerkannte Naturschutzvereinigung ? Beruf ? Verkehr ?
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Language: Deutsch
Issued: 2012-06-13
Modified: 2012-06-13
Time ranges: 2012-06-13 - 2012-06-13
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