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Handlungsempfehlungen zur Identifizierung INSPIRE relevanter Geodaten für geodatenhaltende Stellen

Description: Koordinierungsstelle GDI-DE im Bundesamt für Kartographie und Geodäsie Richard-Strauss-Allee 11 60598 Frankfurt am Main Fax: +49 69 6333 441 E-Mail: mail@gdi-de.org www.gdi-de.org | www.geoportal.de Identifizierung INSPIRE - relevanter Geodaten Handlungsempfehlung für geodatenhaltende Stellen Version Datum Status Autoren 2.0.3 06.10.2020 veröffentlicht Sascha Kuhnt, Anja Loddenkemper (Koordinierungsstelle GDI-NI), Andreas Höhne, Tillmann Faust (GDI-Kompetenzzentrum BW), Astrid Feichtner (Geschäftsstelle GDI-BY), Karsten Spilker (Kompetenzstelle für Geoinformation HE), Lars Behrens (GIW-Geschäftsstelle), Daniela Hogrebe, Iris Heine (Koordinierungsstelle GDI-DE) Herausgeber Koordinierungsstelle GDI-DE Haftungsausschluss Diese Handlungsempfehlung wird als ein empfehlendes Papier veröffentlicht. Aussagen daraus können nicht im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen und deren Umsetzung geltend gemacht werden. Handlungsempfehlung zur Identifizierung INSPIRE - relevanter Geodaten für geodatenhaltende Stellen 1. Einleitung Die europäische Richtlinie 2007/2/EG vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), nachfolgend INSPIRE-Richtlinie genannt, bildet die rechtliche, organisatorische und technische Grundlage für die gesamteuropäische Geodateninfrastruktur. Die INSPIRE-Richtlinie verlangt u.a. die Interoperabilität von Geodaten und Geodatendiensten, um den Zugang für die Nutzung von Bürger, Verwaltung und Wirtschaft zu vereinfachen. Die Richtlinie wurde in Deutschland durch das Geodatenzugangsgesetz des Bundes und entsprechende Gesetze in den Ländern in nationales Recht umgesetzt (https://www.gdi-de.org/INSPIRE/rechtliche%20Umsetzung). Die vorliegende Handlungsempfehlung richtet sich an geodatenhaltende Stellen im Sinne der INSPIRE- Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland (siehe Kap. 2). Zweck ist die Erarbeitung einer einheitlichen Strategie für die Identifizierung INSPIRE-relevanter Geodatenressourcen (Geodatensätze und –dienste) im Rahmen des INSPIRE-Monitoring in Deutschland als einheitliche Leitschnur für alle Kontaktstellen GDI-DE und geodatenhaltenden Stellen. Das Monitoring bildet den aktuellen Stand der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie ab und unterstützt die Steuerung bzw. Koordinierung des Umsetzungsprozesses sowie die Rechtsfolgenabschätzung von INSPIRE. Das Monitoring erzeugt Transparenz in Deutschland sowie gegenüber den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Das Monitoring regelt nicht die allgemeine Betroffenheit, denn diese ist durch die INSPIRE-Richtlinie selbst gegeben. Hinweis: Nachfolgende Erläuterungen und Empfehlungen gelten vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Regelungen bei Bund und Ländern. 2. Geodatenhaltende Stelle im Sinne des Artikels 3 der INSPIRE-Richtlinie Nach Artikel 3 Nr. 9 der INSPIRE-Richtlinie umfasst der Begriff der „Behörde“ geodatenhaltende Stellen der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene (z.B. Bundesbehörden, Landesbehörden, Kommunen), alle natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen (z.B. Stiftungen, Gesellschaften), und alle natürlichen oder juristischen Personen, die unter der Kontrolle bzw. Aufsicht der oben genannten Stellen öffentliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen (z.B. Energieversorgungsunternehmen, eingetragene Vereine). Nach § 2 des Umweltinformationsgesetzes des Bundes stehen geodatenhaltende Stellen unter staatlicher Kontrolle bzw. Aufsicht, wenn sie besondere Pflichten gegenüber Dritten haben (z.B. Versorgungspflicht), sie über besondere Abwassersysteme), der öffentlichen Hand mehr als die Hälfte des Kapitals gehört, die öffentliche Hand über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Gesellschaft verfügt, die über das Kapital bestimmt oder die öffentliche Hand mehr als die Hälfte des Leitungs- oder Aufsichtsorgans der Gesellschaft beruft. Version 2.0.2 vom Rechte verfügen (z.B. Anschlusspflicht der Grundstücke an Seite 2 von 9 Handlungsempfehlung zur Identifizierung INSPIRE - relevanter Geodaten für geodatenhaltende Stellen Darüber hinaus haben auch weitere Stellen („Dritte“) die Möglichkeit, ihre Geodatenressourcen freiwillig über die GDI-DE für INSPIRE bereitzustellen, sofern sie sich verpflichten, diese nach den gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen innerhalb der GDI-DE (z.B. Konventionen zur Metadatenbereitstellung) sollten berücksichtigt werden. Hinweis: Landesspezifische Regelungen können hiervon https://www.gdi-de.org/INSPIRE/rechtliche%20Umsetzung). abweichen (siehe Anhang 2 und 3. Identifizierung INSPIRE-relevanter Geodaten nach Artikel 4 der INSPIRE-Richtlinie Zu den Geodatenressourcen gehören alle Daten- oder Datensysteme mit direktem (z.B. eine Koordinate) oder indirektem (z.B. eine Adresse) Raumbezug. Konkret kann es sich um Vektor- und Rasterdaten, Tabellen, Dienste, Karten, Pläne, Fachinformationssysteme etc. handeln, die für die Betrachtung eines bestimmten Standortes oder geographischen Gebietes in Frage kommen. Prüfen Sie, ob die in Ihrem Verantwortungsbereich liegenden Geodaten und, falls vorhanden, zugehörige Geodatendienste die nachfolgenden Bedingungen des Artikels 4 der INSPIRE-Richtlinie erfüllen. Die Geodatenressourcen liegen im „Hoheitsgebiet“ des Bundes bzw. Ihres Landes (im räumlichen Zuständigkeitsbereich), liegen in elektronischer Form vor, Hinweis: Nach der INSPIRE-Richtlinie sind alle Geodatenressourcen betroffen, die in jeglicher Form digital vorhanden sind, auch wenn zur elektronischen Vorhaltung keine Verpflichtung besteht. Die Geodaten sollten noch in Verwendung stehen. Geodaten (Archivdaten), die nicht mehr in Verwendung stehen, sind nicht betroffen. werden von Ihrer Behörde (siehe Kap. 2) erstellt, verwaltet, bereitgestellt oder aktualisiert, fallen unter den öffentlichen Auftrag Ihrer Behörde, Hinweis: Es sind alle Geodaten betroffen, die im Rahmen der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben oder Dienstleistungen bei einer Behörde vorgehalten werden. Dabei muss die Sammlung oder Verbreitung der Geodaten nicht explizit vorgeschrieben sein (Ausnahme: unterste Verwaltungsebene, siehe unten).  sind eine originäre Referenzversion und keine davon abgeleitete identische Kopie, Hinweis: Sobald kopierte Geodatensätze modifiziert wurden (z.B. durch Generalisierung oder die Veränderung von Topologien) oder zusätzliche, INSPIRE-relevante Daten enthalten, handelt es sich um eigenständige Referenzversionen. Geodaten, die interne Arbeits- oder Zwischenstände für den Aufbau eigentlicher Geodaten darstellen, sind nicht betroffen.  betreffen eines der Themen der Anhänge I bis III der INSPIRE-Richtlinie (siehe auch Kap. 4). Zusatz für die unterste Verwaltungsebene:  Geodatenressourcen der untersten Verwaltungsebene sind nur dann betroffen, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung durch eine Rechtsvorschrift vorgeschrieben wird. Version 2.0.2 vom Seite 3 von 9

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LVERMGEO

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License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Issued: 2020-10-08

Modified: 2020-10-08

Time ranges: 2020-10-08 - 2020-10-08

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