Description: Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten *) (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG) GeoZG Ausfertigungsdatum: 10.02.2009 Vollzitat: "Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist" Stand: *) Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2021 I 306 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE- Richtlinie) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) in deutsches Recht. Fußnote (+++ Textnachweis ab: 14.2.2009 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 2/2007 (CELEX Nr: 307L0002) +++) Abschnitt 1 Ziel und Anwendungsbereich § 1 Ziel des Gesetzes Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für 1.den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie 2.die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Metadaten über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen. (3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. (4) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1995 II S. 602) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen § 3 Allgemeine Begriffe (1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. - Seite 1 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de (2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen. (3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen: 1.Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen, 2.Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen, 3.Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste), 4.Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten. (4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards. (5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen. (6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht. (7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion. (8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704). § 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste (1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen: 1.Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland gemäß Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen; 2.sie liegen in elektronischer Form vor; 3.sie sind vorhanden bei a) b) einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und aa)wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt oder bb)sind bei einer solchen eingegangen oder cc)werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert, Dritten, denen nach § 2 Absatz 2 Anschluss an die nationale Geodateninfrastruktur gewährt wird, oder werden für diese bereitgehalten; 4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen: a)Koordinatenreferenzsysteme (Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums), b)geografische Gittersysteme (harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen), c)geografische Bezeichnungen (Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse), - Seite 2 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de d)Verwaltungseinheiten (lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind), e)Adressen (Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl), f)Flurstücke oder Grundstücke (Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden), g)Verkehrsnetze (Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1), und künftige Überarbeitungen dieser Entscheidung), h)Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, und in Form von Netzen), i)Schutzgebiete (Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen), j)Höhe (digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Gewässern und Mächtigkeit bei Eisflächen, sowie Uferlinien; (Geländemodelle)), k)Bodenbedeckung (physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wälder, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper), l)Orthofotografie (georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren), m)Geologie (geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter und - stauer, Störungen, Geomorphologie und anderes), n)statistische Einheiten (Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten), o)Gebäude (geografischer Standort von Gebäuden), p)Boden (Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität), q)Bodennutzung (Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks wie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete), r)Gesundheit und Sicherheit (geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (zum Beispiel Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (zum Beispiel Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (zum Beispiel Ermüdung, Stress) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Nahrung, genetisch veränderte Organismen)), s)Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste (Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser), t)Umweltüberwachung (Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen - Seite 3 von 8 -
Types:
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LVERMGEO
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Language: Deutsch
Issued: 2022-01-26
Modified: 2022-01-26
Time ranges: 2022-01-26 - 2022-01-26
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