Description: 25.4.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 108/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden) RICHTLINIEN RICHTLINIE 2007/2/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EURO- PÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, muss eine Koordinierung zwischen Nutzern und Anbietern der Informationen gegeben sein, damit Informationen und Kenntnisse aus verschiedenen Sektoren kombiniert werden können. (2)Gemäß dem sechsten Umweltaktionsprogramm, das mit dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) angenommen wurde, ist umfassend dafür zu sorgen, dass die Umweltpolitik der Gemeinschaft in integrativer Weise betrieben wird, wobei regionalen und lokalen Unterschieden Rechnung getragen werden muss. Einige Probleme bestehen bei der Ver- fügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsamen Nutzung von Geodaten, die für die Erfüllung der Ziele des sechsten Umweltaktionsprogramms erforder- lich sind. (3)Die Probleme bei der Verfügbarkeit, Qualität, Organisation, Zugänglichkeit und gemeinsamen Nutzung von Geodaten betreffen in gleicher Weise zahlreiche Bereiche der Politik und Information und nahezu alle Verwaltungsebenen. Ihre Lösung erfordert Maßnahmen für den Austausch, die gemeinsame Nutzung, die Zugänglichkeit und die Ver- wendung von interoperablen Geodaten und Geodatendiens- ten über die verschiedenen Verwaltungsebenen und Sekto- ren hinweg. Deshalb sollte in der Gemeinschaft eine Geodateninfrastruktur geschaffen werden. (4)Die Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemein- schaft (INSPIRE) sollte die Entscheidungsfindung in Bezug auf politische Konzepte und Maßnahmen, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unterstützen. (5)INSPIRE sollte sich auf die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Geodateninfrastrukturen stützen, die anhand gemeinsamer Durchführungsvorschriften kompatibel gemacht und durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden. Mit diesen Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Geodateninfrastrukturen kompatibel sind und gemein- schaftsweit und grenzüberschreitend genutzt werden kön- nen. auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozial- ausschusses (1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen, 2 gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( ) aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 17. Januar 2007 gebilligten gemeinsamen Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die gemeinschaftliche Umweltpolitik muss ein hohes Schutzniveau anstreben und dabei die unterschiedlichen Gegebenheiten in den verschiedenen Regionen der Gemein- schaft berücksichtigen. Zudem werden Informationen, einschließlich Geodaten, für die Festlegung und Durch- führung dieser Politik und anderer Gemeinschaftspolitiken benötigt, bei denen gemäß Artikel 6 des Vertrags die Erfordernisse des Umweltschutzes einbezogen werden müssen. Um eine solche Einbeziehung zu ermöglichen, (1) ABl. C 221 vom 8.9.2005, S. 33. (2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2005 (ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 116), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Januar 2006 (ABl. C 126 E vom 30.5.2006, S. 16) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 29. Januar 2007 und legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1. L 108/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union 25.4.2007 (6)Die Geodateninfrastrukturen der Mitgliedstaaten sollten so ausgelegt sein, dass Geodaten auf der optimal geeigneten Ebene gespeichert, zugänglich gemacht und verwaltet werden, aus verschiedenen Quellen aus der gesamten Gemeinschaft auf kohärente Art verknüpft und von verschiedenen Nutzern und für unterschiedliche Anwen- dungen genutzt werden können, dass Geodaten, die auf einer bestimmten Verwaltungsebene erfasst werden, von anderen Verwaltungsbehörden gemeinsam genutzt werden können, dass die Bedingungen für die Bereitstellung von Geodaten einer umfassenden Nutzung nicht in unange- messener Weise im Wege stehen, dass Geodaten leicht ermittelt und auf ihre Eignung hin geprüft werden können und dass die Nutzungsbedingungen leicht in Erfahrung zu bringen sind.Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Ver- meidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (4) und der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umwelt- wechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) (5), im Rahmen von Programmen entstehen, die durch die Gemeinschaft finanziert werden (z. B. CORINE Land- nutzung, Informationssystem für die europäische Verkehrs- politik) oder aus Initiativen auf nationaler oder regionaler Ebene hervorgehen. Die vorliegende Richtlinie wird solche Initiativen durch Schaffung eines Rahmens, der Inter- operabilität ermöglicht, ergänzen und gleichzeitig auf den vorhandenen Erfahrungen und Initiativen aufbauen, um Doppelarbeit zu vermeiden. (7)Es bestehen gewisse Überschneidungen zwischen den durch die vorliegende Richtlinie erfassten Geodaten und den Informationen, die unter die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umwelt- informationen (1) fallen. Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/4/EG gelten.(12) Diese Richtlinie sollte für Geodaten gelten, die bei Behörden (8) (9) Die vorliegende Richtlinie sollte unbeschadet der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (2) gelten, deren Ziele die Ziele der vorliegenden Richtlinie ergänzen. Das Bestehen und das Zustehen des geistigen Eigentums öffentlicher Stellen sollte von dieser Richtlinie unberührt bleiben. (10) Die Schaffung von INSPIRE wird einen signifikanten Mehrwert für andere Gemeinschaftsinitiativen wie die Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (3) und die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat „Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES): Schaffung einer Euro- päischen Kapazität für GMES — Aktionsplan (2004-2008)“ darstellen und gleichzeitig Nutzen aus diesen Initiativen ziehen. Die Mitgliedstaaten sollten prüfen, wie die von Galileo und GMES bereitgestellten Daten und Dienste genutzt werden können, wobei den Zeit- und Raumreferenzen von Galileo besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden, sowie für Geodaten, die von Behörden in Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags genutzt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen sollte diese Richtlinie aber auch für Geodaten gelten, die bei natürlichen oder juristischen Personen, die keine Behörden sind, vorhanden sind, vorausgesetzt, dass diese natürlichen oder juristischen Personen einen entsprechenden Antrag stellen. (13) Diese Richtlinie sollte keine Anforderungen an die Erfas- sung neuer Daten oder die Übermittlung solcher Informa- tionen an die Kommission festlegen, da diese Tätigkeiten bereits durch andere Umweltvorschriften geregelt sind. (14) Die Schaffung der nationalen Infrastrukturen sollte schritt- weise erfolgen, und den unter diese Richtlinie fallenden Geodaten-Themen sollten deshalb unterschiedliche Prioritä- ten zugeteilt werden. Dabei sollte berücksichtigt werden, in welchem Ausmaß Geodaten für unterschiedliche Anwen- dungen in verschiedenen politischen Bereichen benötigt werden, welche Priorität im Rahmen von Gemeinschafts- politiken getroffene Maßnahmen genießen, für die harmo- nisierte Geodaten erforderlich sind, und welche Fortschritte die Mitgliedstaaten bei ihren Harmonisierungsbemühungen erzielt haben. (15) Bei der Suche nach bestehenden Geodaten und der Prüfung ihrer Eignung für einen bestimmten Zweck entstehen Zeit- und Ressourcenverluste, die ein zentrales Hindernis für die umfassende Nutzung der verfügbaren Daten sind. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb Metadaten zur Beschreibung der verfügbaren Geodatensätze und -dienste bereitstellen. (11) Zahlreiche Initiativen auf nationaler Ebene und auf Gemeinschaftsebene befassen sich mit der Erfassung, Harmonisierung und Organisation der Verbreitung oder Nutzung von Geodaten. Solche Initiativen können in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft begründet sein (z. B. in der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der (1) ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26. (2) ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90. (3) ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1. (16) Da die große Vielfalt von Formaten und Strukturen für die Verwaltung von Geodaten in der Gemeinschaft und für den Zugang zu diesen Daten ein Hindernis für die effiziente Formulierung, Durchführung, Überwachung und Bewer- tung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Umwelt darstellt, (4) ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36. (5) ABl. L 324 vom 11.12.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 788/2004 (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 17). 25.4.2007 DE Amtsblatt der Europäischen Union sollte die Nutzung von Geodaten aus unterschiedlichen Quellen in den Mitgliedstaaten durch entsprechende Durch- führungsbestimmungen vereinfacht werden. Diese Maß- nahmen sollten dem Ziel der Interoperabilität der Geodatensätze dienen und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle Daten oder Informationen, die zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sind, zu Bedingungen zur Verfügung stehen, die ihre Nutzung zu diesem Zweck nicht beschränken. Die Durchführungsbestimmungen soll- ten, soweit möglich, auf internationalen Normen beruhen und sollten den Mitgliedstaaten keine überzogenen Kosten verursachen. L 108/3 (22) Bei der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags benötigen Behörden einen reibungslosen Zugang zu einschlägigen Geodatensätzen und -diensten. Dieser Zugang kann erschwert werden, wenn bei jedem benötigten Zugang individuelle Ad-hoc-Verhandlungen zwischen Behörden erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten sollten durch geeig- nete Maßnahmen, z. B. durch vorherige zwischenbehörd- liche Vereinbarungen, dafür sorgen, dass sich der gemeinsamen Nutzung der Daten keine solchen praktischen Hindernisse entgegenstellen. (23) Stellt eine Behörde einer anderen Behörde in demselben (17) Netzdienste sind erforderlich, um Geodaten auf den verschiedenen Verwaltungsebenen in der Gemeinschaft gemeinsam nutzen zu können. Über diese Netzdienste sollte es möglich sein, Geodaten zu ermitteln, umzuwan- deln, abzurufen und herunterzuladen und Geodatendienste sowie Dienste des elektronischen Geschäftsverkehrs in Anspruch zu nehmen. Die Netzdienste sollten gemäß gemeinsam vereinbarten Spezifikationen und Mindestleis- tungskriterien funktionieren, um die Interoperabilität der von den Mitgliedstaaten geschaffenen Infrastrukturen zu gewährleisten. Das Netz sollte auch die technischen Voraussetzungen enthalten, um es den Behörden zu ermöglichen, ihre Geodatensätze und -dienste zur Ver- fügung zu stellen. (18) Bestimmte Geodatensätze und -dienste, die für Gemein- schaftspolitiken mit direkten oder indirekten Auswirkungen auf die Umwelt relevant sind, sind bei Dritten vorhanden und werden von diesen verwaltet. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb Dritten die Möglichkeit bieten, einen Beitrag zu den nationalen Infrastrukturen zu leisten, wobei jedoch zu gewährleisten ist, dass Kohärenz und leichte Nutzung der Geodaten und Geodatendienste, die in diese Infra- strukturen eingegliedert sind, nicht beeinträchtigt werden. Mitgliedstaat Geodatensätze oder -dienste zur Verfügung, die zur Erfüllung der aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten erforderlich sind, sollte der betroffene Mitgliedstaat beschließen können, dass diese Geodatensätze und -dienste keiner Gebühr unterliegen. Die Regelungen für die gemeinsame Nutzung von Geodatensät- zen und -diensten durch staatliche und andere Behörden sowie natürliche oder juristische Personen, die aufgrund innerstaatlichen Rechts Aufgaben der öffentlichen Ver- waltung wahrnehmen, sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, die finanzielle Bestandsfähigkeit der Behörden zu gewährleisten, insbesondere jener, die verpflichtet sind, Einnahmen zu sichern. Die Gebühren sollten jedenfalls die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Ver- breitung zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen. (24) Die Bereitstellung von Netzdiensten sollte unter uneinge- schränkter Beachtung der Grundsätze des Schutzes perso- nenbezogener Daten nach der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei- tung personenbezogener Daten und zum freien Datenver- kehr (1) erfolgen. (25) Rahmen für die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch (19) Die Erfahrungen in den Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass es für den Erfolg einer Geodateninfrastruktur wichtig ist, der Öffentlichkeit eine Mindestanzahl von Diensten kosten- los zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb zumindest die Dienste für die Ermittlung sowie unter bestimmten besonderen Bedingungen die Dienste für die Abrufung von Geodatensätzen kostenlos anbieten. Behörden, die aufgrund dieser Richtlinie zur gemeinsamen Nutzung verpflichtet sind, sollten für solche Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats, aber auch für solche Behörden in anderen Mitgliedstaaten und für Organe der Gemeinschaft in ihrer Wirkung neutral sein. Da die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft häufig Geodaten aus allen Mitgliedstaaten integrieren und bewerten müssen, sollten für sie harmonisierte Bedingungen für den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten und deren Nutzung gelten. (20) Um die Integration der nationalen Infrastrukturen in INSPIRE zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten über ein von der Kommission verwaltetes Geo-Portal der Gemein- schaft sowie über sonstige Zugangspunkte, deren Ein- richtung sie selbst beschließen, Zugang zu ihren Infrastrukturen bieten.(26) Um im Interesse von Behörden und Öffentlichkeit die (21) Um Informationen unterschiedlicher Verwaltungsebenen(27) Für die effiziente Einrichtung von Geodateninfrastrukturen verfügbar zu machen, sollten die Mitgliedstaaten alle praktischen Hindernisse beseitigen, auf die Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bei der Wahrneh- mung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, stoßen.(1) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). Entwicklung von Mehrwertdiensten durch Dritte zu fördern, muss der Zugang zu Geodaten, die über administrative oder nationale Grenzen hinausgehen, erleichtert werden. ist eine Koordinierung durch alle Beteiligten erforderlich, die ein Interesse an der Schaffung solcher Infrastrukturen, sowohl als Anbieter als auch als Nutzer, haben. Deshalb
Types:
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LVERMGEO
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Language: Deutsch
Issued: 2007-04-24
Modified: 2007-04-24
Time ranges: 2007-04-24 - 2007-04-24
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