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Description: L 326/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 4.12.2008 VERORDNUNG (EG) Nr. 1205/2008 DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — zusätzliche Elemente ausführlicher dokumentieren, die sich aus internationalen Normen oder der Arbeitspraxis ihrer Interessengemeinschaft ergeben. Dies schließt auch nicht aus, dass die Kommission insbesondere dann Leit­ linien aufstellt und auf dem neuesten Stand hält, wenn dies notwendig ist, um die Interoperabilität der Metada­ ten zu sichern. gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parla­ ments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 4, (3)Für die Validierung von Metadaten nach der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf die Bedingungen und die erwar­ tete Multiplizität der einzelnen Metadatenelemente wer­ den Anweisungen benötigt, d. h., es ist festzulegen, ob für ein Element des Metadatensatzes immer Werte zu erwarten sind und ob sie genau einmal oder auch öfter vorkommen können. (4)Für jedes Metadatenelement ist die Angabe eines Werte­ bereichs erforderlich, um die Interoperabilität der Meta­ daten in einem mehrsprachigen Umfeld zu gewährleisten, und dieser Wertebereich sollte folgende Formen anneh­ men können: Freitext, Daten, aus internationalen Normen abgeleitete Codes wie z. B. Sprachcodes, aus kontrollier­ ten Listen oder Thesauri abgeleitete Schlüsselwörter oder Zeichenketten. (5)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen ent­ sprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — in Erwägung nachstehender Gründe: (1) (2) Die Richtlinie 2007/2/EG enthält allgemeine Bestimmun­ gen zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft. Da es für das ordnungsge­ mäße Funktionieren dieser Infrastruktur erforderlich ist, dass Nutzer in der Lage sind, Geodatensätze und -dienste zu finden und zu klären, ob und für welche Zwecke sie genutzt werden können, müssen die Mitgliedstaaten zu diesen Geodatensätzen und -diensten Beschreibungen in Form von Metadaten bereitstellen. Da solche Metadaten kompatibel und im gemeinschaftlichen wie im grenz­ überschreitenden Kontext nutzbar sein sollen, müssen Vorschriften für Metadaten zur Beschreibung von Geoda­ tensätzen und -diensten erlassen werden, die unter die in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG auf­ geführten Themen fallen. Die Definition eines Satzes von Metadatenelementen ist für die Identifizierung der Informationsressource, für die Metadaten erstellt werden, und für ihre Klassifizierung erforderlich, sowie für die Identifizierung ihres geografi­ schen Standorts und ihres zeitlichen Bezugs, ihrer Qua­ lität und Gültigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den Durchführungsbestimmungen zur Interoperabilität der Geodatensätze und -dienste, ihrer Zugangs- und Nut­ zungseinschränkungen sowie der für die Ressource zu­ ständigen Organisation. Ferner werden Metadatenele­ mente benötigt, die sich auf den Metadatensatz selbst beziehen, damit überwacht werden kann, ob die erstellten Metadaten aktualisiert werden, und damit die Organisa­ tion ermittelt werden kann, die für die Erstellung und Pflege der Metadaten zuständig ist. Dieser Satz von Meta­ datenelementen ist mindestens erforderlich, um den An­ forderungen der Richtlinie 2007/2/EG zu entsprechen, womit aber die Möglichkeit nicht ausgeschlossen wird, dass Organisationen die Informationsressourcen durch (1) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung legt die Erfordernisse für die Erstellung und Pflege von Metadaten über Geodatensätze, Geodatensatzreihen und Geodatendienste fest, die unter die in den Anhängen I, II und III der Richtlinie 2007/2/EG aufgeführten Themen fallen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten neben den Begriffsbe­ stimmungen des Artikels 3 der Richtlinie 2007/2/EG die in Teil A des Anhangs festgelegten Begriffsbestimmungen. 4.12.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union Artikel 3 Erstellung und Pflege von Metadaten Metadaten, die einen Geodatensatz, eine Geodatensatzreihe oder einen Geodatendienst beschreiben, bestehen aus den in Teil B des Anhangs festgelegten Metadatenelementen oder Gruppen von Metadatenelementen und sind nach den in den Teilen C und D des Anhangs festgelegten Vorschriften zu erstellen und zu pflegen. Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitglied­ staat. Brüssel, den 3. Dezember 2008 Für die Kommission Stavros DIMAS Mitglied der Kommission L 326/13 DE L 326/14 Amtsblatt der Europäischen Union ANHANG DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR METADATEN TEIL A Auslegung 1. Es gelten die folgenden begriffsbestimmungen: — „Zeichenkette“: Wertebereich von Metadatenelementen, ausgedrückt durch eine Menge von Zeichen, die als Einheit behandelt wird; — „Freitext“: Wertebereich von Metadatenelementen, ausgedrückt in einer oder mehreren natürlichen Sprachen; — „Herkunft“: Geschichte des Datensatzes nach EN ISO 19101, einschließlich seines Lebenszyklus von der Sammlung und Erfassung über die Zusammenstellung und Ableitung bis zu seiner derzeitigen Form; — „Metadatenelement“: diskrete Metadateneinheit nach EN ISO 19115; — „Namensraum“: durch einen einheitlichen Bezeichner für Ressourcen (URI) identifizierte Sammlung von Namen, die in Dokumenten, die in einer erweiterbaren Auszeichnungssprache (XML) abgefasst sind, als Element- und Attri­ butnamen verwendet werden; — „Qualität“: nach EN ISO 19101 die Gesamtheit der Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Eignung beziehen, festgelegte oder vorausgesetzte Erfordernisse zu erfüllen; — „Ressource“: Informationsressource mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet; — „Geodatensatzreihe“: Sammlung von Geodatensätzen mit derselben Produktspezifikation. 2. Verweise auf die gültigkeit von geodatensätzen beziehen sich auf einen der folgenden aspekte: — von den Daten abgedeckter räumlicher und zeitlicher Bereich, — ob die Daten gegen eine Messungs- oder Leistungsnorm geprüft worden sind, — den Grad, in dem die Daten für ihren Einsatzzweck geeignet sind, und — gegebenenfalls die Rechtsgültigkeit des Geodatensatzes. TEIL B Metadatenelemente 1. IDENTIFIZIERUNG Folgende Metadatenelemente sind anzugeben: 1.1. Ressourcenbezeichnung (resource title) Charakteristische und häufig eindeutige Bezeichnung, unter der die Ressource bekannt ist. Der Wertebereich dieses Metadatenelements ist Freitext. 4.12.2008

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LVERMGEO

Tags: Brüssel ? Europäische Geodateninfrastruktur ? Europäische Gemeinschaften ? Geodatendienst ? Metadaten ? Europäische Union ? Geodaten ? INSPIRE-Richtlinie ? Thesaurus ? Vertrag ? Produktlebenszyklus ? Geländerelief ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Issued: 2008-12-03

Modified: 2008-12-03

Time ranges: 2008-12-03 - 2008-12-03

Status

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