Description: Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 009/07 Landesverwaltungsamt - Pressemitteilung Nr.: 009/07 Halle (Saale), den 20. Februar 2007 Neuer Bußgeldkatalog für Verstöße gegen den Kinder- und Jugendschutz Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz können zum Schutz von Kindern und Jugendlichen mit Bußgeldern geahndet werden. Die Einzelheiten zu den Geldbußen bei Verstößen sind in dem neu erstellten Bußgeldkatalog des Landes Sachsen-Anhalt zusammengefasst, der im Amtblatt des Landesverwaltungsamtes Nr. 1/2007 veröffentlicht ist, aber auch bei den Landkreisen und kreisfreien Städten in den Ordnungs- bzw. Jugendämtern vorliegt. Die entsprechenden Bußgelder können insbesondere gegen Gewerbetreibende und Veranstalter verhängt werden, die die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes verletzen. Bürger, die auf kinder- und jugendgefährdende Sachverhalte aufmerksam geworden sind, können ihre Bedenken auf schnelle, unkomplizierte Art und Weise dem Landesverwaltungsamt mitteilen. Für diese Meldung von Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz steht ein Online-Formular im Internet unter www.landesverwaltungsamt.sachsen-anhalt.de zur Verfügung. Dem Anzeigenden wird über den ohnehin zu beachtenden Datenschutz hinaus Vertraulichkeit zugesichert. Bedenken können aber auch per Fax, E-Mail oder auf dem Postweg an das Landesverwaltungsamt weiter geleitet werden. Hintergrund: Seit dem 1. April 2003 gilt das neue Jugendschutzgesetz (JuSchG), das zu verschiedenen Änderungen geführt hat. Hervorzuheben sind neben den Strafvorschriften (§ 27 JSchG), die bezüglich der Verbreitung / Werbung vor allem von Trägermedien verschärft wurden (Verstöße können mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden), die Ordnungswidrigkeiten ( § 28 Abs. 5 JuSchG), die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Die zuständigen Behörden können zum Schutz der Kinder und Jugendlichen die entsprechenden Bußgelder insbesondere gegen die Gewerbetreibende und Veranstalter verhängen, die den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zuwiderhandeln. Wesentliche Kernpunkte des Jugendschutzgesetzes sind: § 1 Abs. 1 / Nr. 4 JuSchG - Erziehungsbeauftragte Person: Eine Person über 18 Jahre kann nach Vereinbarung mit einer personensorgeberechtigten Person (Eltern, Elternteil) die Betreuung der Kinder übernehmen; dadurch werden insbesondere Altersgrenzen für bestimmte Bereiche aufgehoben. Diese Regelung verlangt ein erhöhtes Maß an Verantwortung. Die erziehungsbeauftragte Person trägt beispielsweise Sorge dafür, dass sich die anvertrauten Minderjährigen in der Diskothek nicht betrinken und zuverlässig wieder nach Hause kommen. Ein Veranstalter selbst kann die Funktion eines Begleiters nicht übernehmen. § 2 Abs. 1 JuSchG - Prüfungs- und Nachweispflicht: Erziehungsbeauftragte Personen müssen ihre Berechtigung auf Verlangen darlegen, Veranstalter und Gewerbetreibende müssen dies im Zweifelsfall überprüfen. § 4 JuSchG ¿ Gaststätten - Festlegung eines Zeitrahmens für den Aufenthalt in Gaststätten mit zeitlicher Begrenzung in den Morgenstunden ohne Begleitung - Jugendliche ab 16 Jahren ab 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr (früher: bis 24.00 Uhr); - Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren zur vorübergehenden Aufnahme einer Mahlzeit oder eines Getränks von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr (früher: keine Regelung) § 10 Abs. 1 JuSchG - Abgabe von Tabakwaren und Rauchen: Neu ist die Regelung in Bezug auf die Abgabe von Tabakwaren. Weder dürfen diese in der Öffentlichkeit an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben (Erwerb auch nicht für Eltern oder Erwachsene!) noch darf diesen das Rauchen gestattet werden. § 10 Abs. 2 JuSchG - Zigarettenautomat: Hier galt eine Übergangsfrist: sie mussten bis 1. Januar 2007 technisch so umgerüstet sein, dass Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren die Entnahme von Zigaretten nicht möglich ist. § 11 Abs. 5 JuSchG - Kino und Werbung: Eine erstmalige Neuregelung zu Kinofilmen betrifft die Werbung vor den Filmen. Danach darf jetzt für Tabakwaren und Alkohol erst nach 18 Uhr geworben werden. § 11 Abs. 3 JuSchG - Stärkung der Medienkompetenz der Eltern - Filme mit einer Altersfreigabe ¿ab 12 Jahre¿ dürfen nun auch von Kindern ab 6 Jahren besucht werden, wenn diese von einer sorgeberechtigten Person (Eltern/Vormund) begleitet werden; § 12 Abs. 1 JuSchG - Bildträger mit Filmen oder Spielen: Computerspiele und Bildschirmspielgeräte müssen wie bislang bereits Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabekennzeichnung versehen werden. Diese Bildträger dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, die das gekennzeichnete Alter haben. § 13 JuSchG - Bildschirmspielgeräte: Kinder und Jugendliche dürfen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur mit den für ihre jeweilige Altersstufe freigegebenen Computerspielen spielen. Frei zugängliche Bildschirmspielgeräte (z.B. in Geschäftsräumen, Fluren, Zugängen) dürfen nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab 6 Jahre freigegeben sind oder mit "Info-" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Willy-Lohmann-Str. 7 06114 Halle (Saale) Tel: (0345) 514-1244 Fax: (0345) 514-1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de Impressum LandesverwaltungsamtPressestelleErnst-Kamieth-Straße 206112 Halle (Saale)Tel: +49 345 514 1244Fax: +49 345 514 1477Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de
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Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/PDB
Tags: Sachsen-Anhalt ? Alkohol ? Kinofilm ? Kind ? Ordnungswidrigkeit ? Erwachsener ? Pressemitteilung ? Saale ? Jugendlicher ? Bußgeld ? Getränk ? Übergangsfrist ? Computerspiel ?
Region: Halle (Saale)
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Language: Deutsch
Issued: 2007-02-20
Time ranges: 2007-02-20 - 2007-02-20
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