API src

(VG MD) Stilllegung der Tongrube Vehlitz

Description: Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 001/08 Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 001/08 Magdeburg, den 9. April 2008 (VG MD) Stilllegung der Tongrube Vehlitz Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage die Untersagung der Abfalleinlagerungen in der Tongrube Vehlitz durch das Landesamt für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt (LA) vorübergehend ausgesetzt. Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die vom LA angeführten Voraussetzungen für eine (teilweise) Rücknahme des Sonderbetriebsplanes aus dem Jahre 2003 (SBP 2003), auf dem die bislang vorgenommenen Einlagerungen beruhen, nicht gegeben seien. Denn der SBP 2003 dürfte sich nach Auffassung  des Gerichts in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als mit dem seinerzeit geltenden Recht vereinbar erweisen. Nur wenn dies aber nicht der Fall gewesen wäre, hätte der SBP 2003 vom LA  zurückgenommen werden dürften. Damit ist es dem Betreiber der Tongrube Vehlitz möglich, die Einlagerungen entsprechend des SBP 2003 zunächst fortzusetzen. Zum Hintergrund: Dem Betreiber der Tongrube in Vehlitz war es mit SBP 2003 erlaubt worden, im  Rahmen der Verfüllung, bestimmte sonstige Abfälle, die durch die Verwendung von sog. Abfallschlüsselnummern genau bezeichnet wurden, einzubringen. Das LA hat durch die teilweise Rücknahme des SBP 2003 mit Bescheid vom 11.03.2008 die Einbringung auf bestimmte Abfallstoffe und ¿arten begrenzt. Gerade die Verfüllung der Grube mit Abfällen solcher Schlüsselnummern, die bislang überwiegend eingelagert worden sind, sollte dadurch verhindert werden. Auch die teilweise Rücknahme des SBP 2003 verlangt jedoch, dass dieser zum Zeitpunkt seines Erlasses gegen geltendes Recht (hier insbesondere Bodenschutzrecht) verstoßen hat. Dies konnte Gericht jedoch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellen. Prüfungsgegenstand des Gerichts konnten dabei aus Rechtsgründen nur die vom LA  für die Rücknahme herangezogenen Vorschriften des Bodenschutzgesetzes und der Bodenschutzverordnung sein. Diese Vorschriften schützen nach Auffassung des Gerichts lediglich den Boden als obere Schicht der Erdkruste, bezögen sich mithin nicht auf darunter einzulagernde Stoffe. Ob eine mögliche Giftigkeit des eingelagerten Abfallmaterials zur Verfüllung der Tongrube Sanktionen nach Maßgabe anderer, im Bescheid des LA nicht herangezogener  Vorschriften rechtfertige, war und konnte nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, zumal diese Beurteilung von einer anderen Behörde als dem LA zu erfolgen hat. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann innerhalb von 2 Wochen Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden. Aktenzeichen: 3 B 53/08 MD Uwe Haack (Pressesprecher) Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: (0391) 606 - 7062 Fax: (0391) 606 - 7032 Mail: pressestelle@vg-md.justiz.sachsen-anhalt.de Impressum:Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7041 Fax: 0391 606-7032Mail: presse.vg-md@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-md.sachsen-anhalt.de

Types:

Text {
    text_type: PressRelease,
}

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/PDB

Tags: Magdeburg ? Sachsen-Anhalt ? Verwaltungsgericht ? Verfüllung ? Gerichtsentscheidung ? Tongrube ? Vorläufiger Rechtsschutz ? Bundesbodenschutzgesetz ? Pressemitteilung ? Abfall ? Bewertungsverfahren ? Erdkruste ? Geologie ? Toxizität ? Bodenschutzrecht ? Abfalleinstufung ? Lagerung ? Stilllegung ?

Region: Magdeburg

Bounding box: 11.62916° .. 11.62916° x 52.12773° .. 52.12773°

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Issued: 2008-04-08

Time ranges: 2008-04-08 - 2008-04-08

Status

Quality score

Accessed 1 times.