Description: Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hatte sich in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung zu dem sog. „Protestcamp Losser Forst“ zu befassen. Zum Hintergrund: Mit einer Allgemeinverfügung hat der Landkreis Stendal die in Form eines Protestcamps geführte Versammlung, die gegen den Weiterbau der A 14 gerichtet ist, mit zahlreichen Auflagen versehen. Die meisten Auflagen sollen dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Umwelt dienen. Insbesondere untersagt der Landkreis bis zur Vorlage von Standsicherheitsnachweisen die weitere Nutzung der im Protestcamp befindlichen Baumhäuser. Gegen diese Allgemeinverfügung wandten sich zwei Antragsteller mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Magdeburg. Die Kammer hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Allgemeinverfügung teilweise wiederhergestellt und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Übrigen abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer sind die Auflagen teilweise deshalb formell rechtswidrig, weil die jeweils zur Umsetzung bestimmte Frist mit „unverzüglich“ zu unbestimmt sei. Dagegen hat die Kammer einen Teil der Auflagen, u. a. diejenige zum Standsicherheitsnachweis der Baumhäuser, für rechtmäßig gehalten. Insbesondere sei die in Ziffer 3 der Allgemeinverfügung ausgesprochene Untersagung der Nutzung und des Betretens der errichteten baulichen Anlagen in, an und zwischen den Bäumen, insbesondere der Baumhäuser und der dort zum Aufenthalt bestimmten Plattformen bis zum Nachweis ihrer Standsicherheit offensichtlich rechtmäßig. Auch die Verpflichtung zur Benennung eines Versammlungsleiters und die Führung von Kontaktlisten zum Schutz vor einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 seien – so die Kammer - rechtmäßig. Auch habe der Veranstalter der Versammlung die mit der Erfüllung der behördlichen Auflagen verbunden Kosten selbst zu tragen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Seitens der Antragstellerseite ist Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt erhoben worden. Aktenzeichen: 3 B 321/21 MD Impressum: Verwaltungsgericht Magdeburg Pressestelle Breiter Weg 203 - 206 39104 Magdeburg Tel: 0391 606-7041 oder -7020 Fax: 0391 606-7032 Mail: presse.vg-md@justiz.sachsen-anhalt.de Web: www.vg-md.sachsen-anhalt.de
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Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/PDB
Tags: Magdeburg ? Sachsen-Anhalt ? SARS-CoV-2 ? Baum ? Verwaltungsgericht ? Coronavirus ? Vorläufiger Rechtsschutz ? Waldfläche ? Forst ? Bauliche Anlage ? Gesundheitsvorsorge ? Umweltschutz ?
Region: Magdeburg
Bounding box: 11.62916° .. 11.62916° x 52.12773° .. 52.12773°
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Language: Deutsch
Issued: 2021-12-02
Time ranges: 2021-12-02 - 2021-12-02
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