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Einfuhr und Ausfuhr in die bzw. aus der EU

Description: Für die Ein- und Ausfuhr von Tieren und Pflanzen der Anhänge A, B und C der EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 in die bzw. aus der EU sind zuvor spezielle Dokumente gemäß Artikel 4 und 5 dieser Verordnung vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn (Tel.: +49 228 8491-0, Fax: +49 228 8491-1319) erforderlich. Bundesamt für Naturschutz Artenschutzvollzug Konstantinstr. 110 53179 Bonn Einzelheiten zur Beantragung der Ein- und Ausfuhrgenehmigungen können auf der Webseite des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) unter Genehmigungen und Bescheinigungen nachgelesen werden. Eine Zusammenstellung aller bisherigen Einzelentscheidungen zur Einfuhr geschützter Tierarten enthält die Webseite des BfN unter ZEET . Voraussetzung für die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen für Arten der Anhänge A, B und C sind die EU-Bescheinigungen der zuständigen Behörden der Bundesländer, in Sachsen-Anhalt vom CITES-Büro in Steckby (siehe Seite Nachweispflicht und Vermarktungsbescheinigungen ). Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Kontrollaufgaben des Artenschutzes / CITES-Büro Zerbster Str. 7 39264 Steckby Letzte Aktualisierung: 19.12.2025

Types:

Origins: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU

Tags: Bonn ? Sachsen-Anhalt ? EU-Artenschutzverordnung ? Naturschutzverordnung ? Geschützte Arten ? Pflanzenbestand ? Artenschutz ? Naturschutz ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Modified: 2025-12-22

Time ranges: 2025-12-22 - 2025-12-22

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