Description: Sachverständigengruppe Gutachten über die tierschutzgerechte Haltung von Vögeln Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen vom 10. Januar 1995 I. Allgemeiner Teil Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Greifvögel (Falconiformes), mit den Familien Neuweltgeier (Cathartidae), Fischadler (Pandionidae), Greife (Accipitridae), Sekretäre (Sagittariidae) und Falken (Falconidae) sowie der Ordnung Eulen (Strigiformes) einschließlich der Schleiereulen. Die am häufigsten gehaltenen Arten sind in den Tabellen 1 und 2 genannt. Greifvögel und Eulen sind einzeln bzw. paarweise, bei einigen Arten in Gruppen lebende Vögel, die auf allen Kontinenten verbreitet sind. Sie besiedeln alle Lebensräume und Klimazonen, ausgenommen die Hochsee und die Poleiskappen. Greifvögel und Eulen ernähren sich von unterschiedlichen Beutetieren. Viele Arten haben ein breites Nahrungsspektrum, das Säuger, Vögel und Kerbtiere umfaßt, die sie z. T. selbst schlagen, aber auch tot aufgefunden nehmen. Manche Arten sind Spezialisten, die eine besondere Nahrung benötigen, wie z. B. der Fischadler oder der Schneckenweih, oder die ein spezifisches Nahrungs- verhalten zeigen, z. B. aasfressende Geier. Darüber hinaus gibt es einige Arten, die zusätzlich auch pflanzliche Kost nehmen wie Palmgeier, Schwarzer Milan und Wespenbussarde. Eulen und Falken bauen in der Regel kein Nest; andere Greifvögel dagegen z. T. gewaltige Horste. Als Brutstätten werden arttypisch unterschiedlich Bäume, Felsen, Boden und Höhlen ge- nutzt, ersatzweise auch Bauwerke. Zur Zeit kennt man 144 Eulen- und 291 Greifvogelarten. Fast alle Arten lassen sich zähmen. Greifvögel werden seit vielen Jahrhunderten zu Beizvögeln ausgebildet. Die Haltung von Greifvögeln und Eulen erfordert Sachkunde. Verletzt oder pflegebedürftig auf- gefundene Greifvögel oder Eulen sind bei einer behördlich genehmigten oder anerkannten Auf- fang- oder Pflegestation abzugeben, da die Haltung und Pflege dieser Tiere besondere Voraus- setzungen erfordert. -2- Einfuhr, Ausfuhr, Handel und Besitz aller Greifvögel- und Eulenarten werden durch Arten- schutzbestimmungen geregelt1). Zusätzlich gelten für viele einheimische Greifvogelarten auch jagdrechtliche Bestimmungen2). II. Spezieller Teil A. Generelle Haltungsansprüche 1. Grundsätzliches Greifvögel und Eulen dürfen nur in Volieren oder, unter bestimmten Bedingungen (s. Punkt 4), falknerisch gehalten werden. Kommerzielle Wanderschauhaltungen mit Greifvögeln oder Eulen sind nicht zu tolerieren. Greifvögel und Eulen beanspruchen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet Territorien unter- schiedlicher Größe, die verteidigt werden. Unverträgliche Individuen (zwischen- oder innerart- lich unverträglich) dürfen nicht vergesellschaftet werden. Alle Einrichtungen für die Haltung von Greifvögeln und Eulen sind so zu gestalten, daß Schäden (auch Gefiederschäden) ausgeschlossen sind. So sind z. B. Netz- und Drahtbespannungen der Volieren regelmäßig auf ausreichende Spannung zu kontrollieren und rechtzeitig nachzuspannen, damit sich die Vögel nicht verhängen können. Durchsichtige Abschrankungen sind so zu konstruieren, daß sich dagegen fliegende Vögel nicht verletzen können. 1) z. Z. gelten: 1. Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemein- schaft (ABl. EG Nr. L 384 S.1) in der jeweils gültigen Fassung. 2. Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den interna- tionalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderli- chen Dokumente (ABl. EG Nr. L 344 S. 1). 3.Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz - in der Fassung der Be- kanntmachung vom 12. März 1987 (BGBl. I S. 889), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1993 (BGBl. I S. 1458). 4.Verordnung zum Schutz wildlebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung- BArtSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1989 (BGBl. I S. 1677, 2011), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082). 2) z. Z. gilt: Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040). -3- Bei Gefahr durch andere Beutegreifer sind entsprechende Schutzmaßnahmen erforderlich, z. B. Unterspannetze, verschließbare Schutzhütten, Nachtvolieren. Schutz vor Witterungsunbilden, insbesondere vor Niederschlag, starker Sonneneinstrahlung und in Räumen vor Zugluft, muß bei jeder Haltung gegeben sein. Auf artspezifische Temperaturan- sprüche ist zu achten. Greifvögel und Eulen dürfen keinem schädlichen Streß durch die Nähe des Menschen oder an- derer Tiere ausgesetzt werden. Dieses Ziel kann durch verhaltensgerechte Rückzugsmöglichkei- ten und/oder Zähmung erreicht werden. Greifvögel und Eulen in Schauhaltungen müssen in aus- reichend großem Abstand von den Betrachtern untergebracht werden. Absperrungen vor Gehegen sind erforderlich, wenn die Maße der Volieren die Mindestanforderungen nicht deutlich überschreiten. Bei Schauhaltungen und Schauveranstaltungen müssen auch zahme Vögel so gehalten werden, daß fremde Personen sie nicht berühren können. 2. Ernährung Das Verabreichen lebender Wirbeltiere zur Ernährung ist nicht erforderlich und aus Tierschutz- gründen abzulehnen. Ausnahmen können bei der Eingewöhnung von Wildfängen oder bei der Vorbereitung auf die Auswilderung notwendig sein. Die Ansprüche der Vögel an Qualität und Quantität der Nahrung müssen erfüllt werden. Grund- sätzlich sollte die Nahrung so abwechslungsreich wie möglich sein und nicht nur schieres Muskelfleisch, sondern auch Knochen, Haare und Federn zur Gewöllbildung und gelegentlich Magen-Darm-Inhalt enthalten. Nach Bedarf sind Vitamine und Mineralstoffe zuzufüttern. Adulte der kleinsten Arten sollen mindestens zweimal täglich, der größeren Arten mindestens einmal täglich gefüttert werden. Da viele größere Arten nicht täglich erfolgreich jagen, sind bei diesen, wenn sie keine körperlichen Leistungen erbringen, Fastentage einzulegen, um Übergewicht zu vermeiden. Zur Erhaltung der Beutefangbereitschaft müssen für die Jagd trainierte Vögel restriktiv, d. h. ver- halten, gefüttert werden. Dabei darf es jedoch nicht zu einer Mangelernährung kommen. Für die restriktive Fütterung kann ein Futter gewählt werden, das energiereduziert und ballaststoffreich ist. Alle notwendigen Mineralstoffe und Vitamine müssen in optimaler Menge enthalten sein. Minderwertiges Futter darf nicht verwendet werden. Für die Reduktion der Körpermasse kann als Faustzahl etwa 15 %, gemessen an der Maximalkörpermasse, die am Ende der Mauser bei unbe- schränkter Fütterung und relativ wenig Bewegung erreicht ist, angegeben werden. Diese Faustzahl ist von Art zu Art und auch individuell unterschiedlich. Ziel der Ernährung für eine
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Language: Deutsch
Issued: 2001-10-29
Modified: 2001-10-29
Time ranges: 2001-10-29 - 2001-10-29
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