Description: Kurzinformation Anzeigepflicht für Tiergehege an die Naturschutzbehörden der Landkreise bzw. kreisfreien Städte Fachbereich Naturschutz Aufgabenbereich Kontrollaufgaben des Artenschutzes / CITES-Büro Zerbster Straße 7 D - 39264 Steckby Tel. (039244) 940 90 Fax (039244) 940 919 E-Mail stvsw@lau.mlu.sachsen-anhalt.de Seit dem Inkrafttreten des aktuellen Bundesnaturschutzgesetzes am 1. März 2010 besteht mit § 43 wieder eine gesetzliche Anzeigepflicht für Tiergehege außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden. Was sind Tiergehege? Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden. Die Anzeigepflicht mindestens einen Monat im Voraus gilt für • die Errichtung (Neubau) und • die Erweiterung (Vergrößerung) sowie • die wesentliche Änderung eines Tiergeheges (z.B. die Hinzunahme einer neuen Tierart oder die Vergrößerung der Anzahl der Tiere). Die Anzeigepflicht gilt auch für • alle bereits bestehenden Tiergehege sowie • für bestehende Tiergehege, für die bei der Errichtung eine gesonderte Genehmigung (z.B. eine Baugenehmigung, eine wasserrechtliche Gestattung, eine Eingriffsgenehmigung oder eine Geneh- migung nach dem Tierschutzgesetz) erforderlich war. Die Anzeigen für bestehende Tiergehege können noch bis zum 31.12.2010 eingereicht werden. Wie und an wen erfolgt die Anzeige? Die Anzeige des Tiergeheges erfolgt bitte auf dem anliegenden Formular, das an die zuständige Natur- schutzbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu senden ist. Dem ist eine Lageskizze bei- zufügen. Ausnahmen von der Anzeigepflicht Eine Anzeige wird nicht erforderlich erachtet für: 1. Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten und in denen: a. keine besonders geschützten Tiere oder b. Tiere der in der Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung genannten Arten, gehalten werden; 2. Auswilderungsgehege für die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten, wenn die Tiere nicht länger als einen Monat darin verbleiben; 3. Tiergehege, in denen nicht mehr als fünf Tiere der dem Bundesjagdgesetz unterliegenden Arten Rothirsch, Damhirsch, Reh, Mufflon oder Wildschwein gehalten werden. Wichtige Hinweise: Diese Anzeigepflicht für Tiergehege ersetzt keine darüber hinaus erforderlichen Genehmigungen wie z. B. die Baugenehmigung, die wasserrechtliche Gestattung, die Eingriffsgenehmigung oder die Genehmigung nach dem Tierschutzgesetz. Diese Genehmigungen sind gegebenenfalls gesondert zu beantragen. Diese Anzeigepflicht für Tiergehege ersetzt ebenfalls nicht die Tierbestandsmeldungen für besonders geschützte Tiere. Der Tierbestand ist wie bisher dem CITES-Büro in Steckby zu melden. Die bei der Prüfung von Tiergehegen in Sachsen-Anhalt zu Grunde gelegten Haltungsgutachten sind unter www.lau-st.de CITES – „Anzeigepflicht für Tiergehege“ verfügbar. Formular zur Anzeige eines Tiergeheges als Anlage Anzeige eines Tiergeheges gemäß § 43 (3) Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz v. 29.07.2009 bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Kreises / der kreisfreien Stadt - Einschließlich Anzeige von Erweiterungen und wesentlichen Änderungen - Name, VornameGemarkungName des behandelnden Tierarztes Straße, HausnummerFlurOrt PLZ, OrtFlurstück-Nr.Neuanlage □ Tel.-Nr. (tagsüber): Altanlage, erbaut (Jahr) □ Datum / Unterschrift Gehegebetreiber Lageskizze ist als Anlage beizufügen E-Mail: Hinweis: Diese Anzeige ersetzt keine ggf. erforderlich werdenden Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung, wasserrechtliche Genehmigung o. ä.), sie ist auch für Altgehege erforderlich, für die bereits bei der Errichtung die notwendigen baurechtlichen Genehmigungen erteilt wurden. Die Angaben sind jeweils für einzelne Gehege / Volieren getrennt anzugeben Lfd. Nr. Maße Außenanlage L/B/H Maße Innenanlage L/B/H Tierarten max. Zahl / Art deutscher Name / (ohne Junge im wiss. Bezeichnung laufenden Jahr) Beschreibung der Gehegeausstattung z. B. Begrenzung, Material, Zaunhöhe, Witterungsschutz (ggf. Beiblatt verwenden) Seite 1 von 2 Anzeige eines Tiergeheges gemäß § 43 (3) Satz 1 Bundesnaturschutzgesetz v. 29.07.2009 bei der zuständigen unteren Naturschutzbehörde des Kreises / der kreisfreien Stadt - Einschließlich Anzeige von Erweiterungen und wesentlichen Änderungen - Lfd. Nr. Maße Außenanlage L/B/H Maße Innenanlage L/B/H max. Zahl / Art Tierarten deutscher Name / (ohne Junge im wiss. Bezeichnung laufenden Jahr) Beschreibung der Gehegeausstattung z. B. Begrenzung, Material, Zaunhöhe, Witterungsschutz (ggf. Beiblatt verwenden) Seite 2 von 2
Types:
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
Tags: Hirsch ? Damwild ? Mufflon ? Reh ? Stadtstraße ? Wildschwein ? Sachsen-Anhalt ? Anzeigepflicht ? Bundesartenschutzverordnung ? Bundesnaturschutzgesetz ? Geschäftshaus ? Anlagengenehmigung ? Baugenehmigung ? Bundesjagdgesetz ? Naturschutzbehörde ? Tierschutzgesetz ? Wasserrechtliche Genehmigung ? Altanlage ? Jagdrecht ? Tierart ? Tierbestand ? Artenschutz ? Naturschutz ?
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Language: Deutsch
Issued: 2010-05-17
Modified: 2010-05-17
Time ranges: 2010-05-17 - 2010-05-17
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