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Überwachung von Anlagen mit klimawirksamen und ozonschichtschädigenden Stoffen in Sachsen-Anhalt

Description: Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie Sachsen-Anhalt Leitfaden zur Überwachung der ChemVOCFarbV – Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung in Sachsen-Anhalt Mai 2016 Inhaltsverzeichnis 1. Einführung ....................................................................................................................... 3 2. Rechtliche Grundlagen ................................................................................................... 3 3. Überwachung................................................................................................................... 4 A Überwachungsbogen (PDF)......................................................................................... 4 Abschnitt 1 – Allgemeine Angaben ................................................................................. 5 Abschnitt 2 – Produktkontrolle ........................................................................................ 5 2.1 – Allgemeine Angaben zum Produkt ..................................................................... 5 2.2 – Kennzeichnungspflichten nach ChemVOCFarbV ............................................... 5 2.3 - 2.4 – Kennzeichnung gefährliche Gemische ....................................................... 5 Abschnitt 3 – Weiterführende Maßnahmen..................................................................... 6 3.1 – Analysen ............................................................................................................ 6 3.2 – Maßnahmen, Ergänzungen und weitere Informationen ...................................... 6 B Ergebnisse .................................................................................................................... 6 Stand: 23. Mai 2016 2 1. Einführung Die Luftreinhaltung stellt einen wesentlichen Politikbereich innerhalb der EU dar, der sowohl dem Schutz der Umwelt als auch des Menschen vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen dient. Folgen der Luftverschmutzung durch flüchtige organische Substanzen und andere Luftschadstoffe sind u. a. als Sommersmog und Zerstörung der Ozonschicht bekannt. Hohe Ozonwerte sind für Menschen, Tiere und Pflanzen schädlich. Beim Menschen kommt es zu Reizungen der Augen und Schleimhäute. Zudem werden die Atmungs- und sportliche Leis- tungsfähigkeit vermindert. Neben Stickoxid gehören flüchtige organische Verbindungen (VOC = Volatile Organic Compounds) zu den Ozon-Vorläufersubstanzen. Die flüchtigen organischen Verbindungen werden sowohl auf natürlichem Weg freigesetzt, etwa durch Pflanzenstoffwechsel, Fäulnis- oder Abbauprozesse, als auch durch die Verwen- dung von Lösemitteln, zum Beispiel in Lacken und Farben. Nitro-, Kunststoff-, Polyurethan-, Kunstharz-, Alkydharz- und Naturharzlacke enthalten besonders viele flüchtige organische Verbindungen als Lösemittel. Auch wasserverdünnbare Lacke enthalten organische Lösemit- tel, jedoch in weitaus geringerer Menge. Der VOC-Gehalt von Farben, Lacken und Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung führt zu erheblichen VOC-Emissionen in die Luft, die zur lokalen Bildung fotochemischer Oxidan- tien in der Grenzschicht der Troposphäre beitragen. Im Interesse eines hohen Umwelt- schutzniveaus müssen für die o. g. Produkte Grenzwerte für den VOC-Gehalt festgelegt und deren Einhaltung überwacht werden. 2. Rechtliche Grundlagen Seit mehreren Jahren gibt es Bemühungen, die Menge der in die Atmosphäre eingetragenen (emittierten) VOC zu vermindern. Die Richtlinie 1999/13/EG (VOC-Anlagen-Richtlinie) legt Maßnahmen zur Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Löse- mittel entstehen, fest (Umsetzung in deutsches Recht: 31. BImSchV). Eine rein handwerkli- che Verarbeitung von Farben und Lacken wurde durch diese Richtlinie nicht mit erfasst. Die Reduktion der Emissionen durch anlagentechnische Regelungen muss daher durch produkt- bezogene Maßnahmen – Produkte mit geringeren Lösemittelmengen – ergänzt werden. Mit der EU-Richtlinie 2001/81/EG wurden nationale Emissionshöchstmengen festgelegt, die jedoch keine Grenzwerte für Emissionen aus spezifischen Quellen enthielten. Mit der Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der RL 1999/13/EG wurde der produktbezogene Ansatz umgesetzt. Diese sogenannte Decopaint- Richtlinie wurde im Dezember 2004 durch die Lösemittelhaltige Farben- und Lack- Verordnung (ChemVOCFarbV) in nationales Recht umgesetzt. Sie stellt Anforderungen an die Reduktion des Lösemittelgehaltes in zwei Stufen (2007 und 2010). Zweck dieser Verordnung ist es, den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in be- stimmten Farben und Lacken zur Beschichtung von Bauwerken, ihren Bauteilen und dekorativen Bauelementen sowie in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung zu begrenzen, um die aus dem Beitrag der flüchtigen organischen Verbindungen zur Bildung des bodennahen Ozons resultierende Luftverschmutzung zu vermeiden oder zu verringern. Zu den Bauteilen zählen z.B. Fertigteile, Fenster, Türen, Zargen, Fußböden und Treppen, nicht hingegen Möbel. Stand: 23. Mai 2016 3

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU

Tags: Sachsen-Anhalt ? Ozonwert ? Photochemischer Smog ? Kennzeichnungspflicht ? Lack ? Organisches Lösungsmittel ? Ozonvorläufer ? Gesundheitsschaden ? VOC ? Lösungsmittel ? Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung ? VOC-Emission ? Leitfaden ? Luftreinhaltung ? Stickoxide ? Organisches Material ? Luftverschmutzung ? Beschichtung ? Bodennahes Ozon ? Ozonabbauende Substanzen ? Nationale Emissionshöchstmengen ? Abbau der Ozonschicht ? Energie ? Emissionsgrenzwert ? Luftschadstoff ? Pflanzenstoffwechsel ? Bauliche Anlage ? Anlagenüberwachung ? Rechtsgrundlage ? Emissionsminderung ? Nationales Recht ? Troposphäre ? Pflanze ? Umweltschutz ? Atmosphäre ? Grenzschicht ? Grenzwert ? Landwirtschaft ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Persons

Issued: 2016-05-23

Modified: 2016-05-23

Time ranges: 2016-05-23 - 2016-05-23

Status

Quality score

Accessed 1 times.