Description: 4.2.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 33/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 166/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen über die Frei- setzung von Schadstoffen und die Verbringung von Abfäl- len und Schadstoffen außerhalb des Standortes, die Feststellung von Trends, den Nachweis von Fortschritten bei der Verringerung der Umweltverschmutzung, die Über- wachung der Einhaltung internationaler Übereinkommen, die Festlegung von Prioritäten und die Bewertung von Fort- schritten durch umweltpolitische Maßnahmen und Pro- gramme der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI- SCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein- schaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), (4)Ein integriertes und einheitliches PRTR bietet der Öffentlichkeit, der Industrie, Wissenschaftlern, Versiche- rungsgesellschaften, lokalen Behörden, Nichtregierungs- organisationen und anderen Entscheidungsträgern eine zuverlässige Datenbank für Vergleiche und künftige Entscheidungen in Umweltfragen. (5)Am 21. Mai 2003 unterzeichnete die Europäische Gemein- schaft das UN-ECE Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nachstehend „Protokoll“ genannt). Um den Abschluss des Protokolls durch die Gemeinschaft zu ermöglichen, sollte das Gemeinschafts- recht mit den Bestimmungen des Protokolls in Einklang gebracht werden. (6)Durch die Entscheidung 2000/479/EG der Kommission (4) wurde ein Europäisches Schadstoffemissionsregister (nach- stehend „EPER“ genannt) geschaffen. Das PRTR-Protokoll stützt sich auf die gleichen Prinzipien wie das EPER, ver- langt aber eine Berichterstattung über mehr Schadstoffe, mehr Tätigkeiten, die Freisetzung in Böden, die Freisetzung aus diffusen Quellen und die Verbringung außerhalb des Standortes und geht somit über die Bestimmungen des EPER hinaus. (7)Die Ziele eines Europäischen PRTR können nur erreicht werden, wenn die Daten zuverlässig und vergleichbar sind. Deshalb ist eine angemessene Harmonisierung der Daten- erfassung und -übertragung erforderlich, um Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Im Ein- klang mit dem Protokoll sollte für das Europäische PRTR ein möglichst einfacher öffentlicher Zugang über das Inter- net ermöglicht werden. Informationen über Freisetzungen und Verbringungen sollten in aggregierter und nicht agg- regierter Form leicht abrufbar sein, um innerhalb einer rea- listischen Zeitspanne auf ein Maximum an Informationen zugreifen zu können. nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft, das durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom (3) eingesetzt wurde, wird gefordert, den Bürgern leicht zugängliche Informati- onen über den Zustand der Umwelt zur Verfügung zu stel- len, den Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Trends darzulegen und generell zu einer Förderung des Umweltbewusstseins beizutragen. (2)In dem von der Europäischen Gemeinschaft am 25. Juni 1998 unterzeichneten UN-ECE Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend „Århus-Übereinkommen“ genannt) wird hervorgehoben, dass ein besserer Zugang der Öffentlichkeit zu Umwelt- informationen und die Verbreitung dieser Informationen zu einer Sensibilisierung für Umweltfragen, einem freien Meinungsaustausch, einer wirksameren Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung im Umwelt- bereich und letztlich zu einer besseren Umwelt beiträgt. (3) Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nach- stehend „PRTR“ genannt) sind ein kostengünstiges Instru- ment zur Verbesserung der Umweltleistung und des (1) Stellungnahme vom 6. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröf- fentlicht). (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Dezem- ber 2005. (3) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1. (4) ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36. L 33/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union 4.2.2006 (8)Zur Förderung des Ziels der Bereitstellung zugänglicher Informationen über den Zustand der Umwelt für den Bür- ger sowie einer generellen Sensibilisierung für Umwelt- fragen sollte das Europäische PRTR Verknüpfungen zu ähnlichen Datenbanken in den Mitgliedstaaten, in Dritt- ländern und bei internationalen Organisationen enthalten.(16)Zur Förderung des Nutzens und der Wirkung des PRTR sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten gemein- sam Hinweise erstellen, um die Durchführung des Europä- ischen PRTR zu unterstützen, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und eine angemessene und rechtzeitige Unterstützung zu gewährleisten. (9)Im Einklang mit dem Protokoll sollte das Europäische PRTR auch Informationen über spezifische Tätigkeiten der Abfallbeseitigung enthalten, die als Freisetzungen in den Boden mitzuteilen sind; Verwertungstätigkeiten wie die Ausbringung von Klärschlamm und Wirtschaftsdünger werden in diesem Zusammenhang nicht gemeldet.(17)Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitä- ten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden. Wenn das Europäische PRTR der Öffentlichkeit zuverläs- sige Informationen bieten und wissensbasierte Entschei- dungen ermöglichen soll, sind für Datenerfassung und Berichterstattung realistische, aber strikte Fristen vorzuse- hen; dies gilt insbesondere für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission.(18)(10)(11)Die Mitteilung über Freisetzungen aus Industriebetriebsein- richtungen kann im Hinblick auf Konsequenz, Vollständig- keit und Vergleichbarkeit zwar noch verbessert werden, ist in vielen Mitgliedstaaten aber ein gängiges Verfahren. Gegebenenfalls muss die Berichterstattung über Freiset- zungen aus diffusen Quellen noch verbessert werden, um es den Entscheidungsträgern zu ermöglichen, diese Freiset- zungen in einem größeren Zusammenhang zu sehen und sich für die wirksamste Lösung zur Verringerung der Ver- schmutzung entscheiden zu können.Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen, nämlich die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen durch Einrichtung einer integrier- ten, einheitlichen, gemeinschaftsweiten elektronischen Datenbank, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausrei- chend erreicht werden können und daher wegen der erfor- derlichen Vergleichbarkeit der Daten aller Mitgliedstaaten und des sich daraus ergebenden hohen Harmonisierungs- bedarfs besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft nach dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (19)Um die Meldepflichten zu vereinfachen und zu rationali- sieren, sollten die Richtlinien 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (2) und 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (3) geändert werden. (20)Mit dem Europäischen PRTR soll unter anderem die Öffent- lichkeit über bedeutende Schadstoffemissionen informiert werden, die insbesondere durch Aktivitäten verursacht werden, die in der Richtlinie 96/61/EG erfasst sind. Dem- entsprechend sollte die Öffentlichkeit gemäß dieser Ver- ordnung über Emissionen der von Anhang I der genannten Richtlinie erfassten Anlagen informiert werden. (21)Um eine doppelte Berichterstattung möglichst zu vermeiden, können laut dem Protokoll Systeme für Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister soweit praktikabel in bestehende Informationsquellen wie Berichtsmechanismen im Rahmen von Lizenzen oder Betriebseinrichtungsgenehmigungen integriert werden. Im Einklang mit dem Protokoll sollten die Bestimmungen dieser Verordnung das Recht eines Mitgliedstaats nicht einschränken, ein umfassenderes oder der Öffentlich- keit besser zugängliches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister als im Rahmen des Europäischen PRTR vorzusehen, beizubehalten oder einzurichten — (12) (13) Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sollten insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit eine hohe Qualität aufweisen. Es ist besonders wichtig, zukünftige Maßnahmen von Betreibern und Mitgliedstaaten zu koordinieren, um die Qualität der gemeldeten Daten zu verbessern. Die Kommission wird deshalb in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Maß- nahmen für die Qualitätskontrolle ergreifen. Im Einklang mit dem Århus-Übereinkommen sollte die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen des Europäi- schen PRTR erhalten, ohne dafür ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen, d. h. das Europäische PRTR sollte auf elektronischem Wege direkt über das Internet zugäng- lich sein. (14)Der Zugang zu den Informationen des Europäischen PRTR sollte uneingeschränkt möglich sein, wobei Ausnahmen von dieser Regel nur möglich sein sollten, wenn dies in bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft aus- drücklich vorgesehen ist. (15)Im Einklang mit dem Århus-Übereinkommen sollte bei der weiteren Entwicklung des Europäischen PRTR sicherge- stellt werden, dass die Öffentlichkeit einbezogen wird, indem sie frühzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, Bemerkungen, Informationen, Analysen und Standpunkte zum Entscheidungsfindungsprozess zu unterbreiten. Antragsteller sollten Handlungen oder Unterlassungen von Behörden in Bezug auf einen Antrag auf dem Verwaltungs- oder Rechtsweg anfechten können. (1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (2) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28). (3) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Ver- ordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). 4.2.2006 Amtsblatt der Europäischen Union DE 9. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung wird auf Gemeinschaftsebene ein integrier- tes Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nachste- hend „Europäisches PRTR“ genannt) in Form einer öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbank geschaffen und dessen Funktionsweise geregelt, um damit das UN-ECE-Protokoll über die Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister umzuset- zen, die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Ent- scheidungen zu unterstützen und einen Beitrag zur Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung zu leisten. Artikel 2 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1.„Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie — in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften oder der nationalen Praxis — deren Ver- einigungen, Organisationen oder Gruppen; 2.„zuständige Behörde“ eine oder mehrere nationale Behörden oder sonstige zuständige Stellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden; 4. 5. 6. 7. 8. „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt wer- den, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätig- keiten in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf Emissionen und Umweltverschmutzung haben können; „Betriebseinrichtung“ eine oder mehrere Anlagen am gleichen Standort, die von der gleichen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden; „Standort“ den Betriebseinrichtung; geografischen Standort „Schadstoff“ einen Stoff, der für die Umwelt oder die Gesund- heit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und seines Einbringens in die Umwelt schädlich sein kann, oder eine derartige Stoffgruppe; 10. „Freisetzung“ jedes Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten, ob absichtlich oder versehentlich, regelmäßig oder nicht regelmäßig, einschließ- lich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder das Einbringen über Kanalisations- systeme ohne endgültige Abwasserbehandlung; 11. „Verbringung außerhalb des Standortes“ die Verlagerung von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen und von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung über die Grenzen einer Betriebsein- richtung hinaus; 12. „diffuse Quellen“ die zahlreichen kleinen oder verteilten Quel- len, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft und Wasser freige- setzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die es nicht praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen; Begriffsbestimmungen 3. L 33/3 13. „Abfälle“ alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (1); 14. „gefährliche Abfälle“ alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG; 15. „Abwasser“ kommunales, häusliches und industrielles Abwasser im Sinne von Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (2) und sonsti- ges benutztes Wasser, welches — aufgrund der enthaltenen Stoffe oder Gegenstände — gemeinschaftsrechtlichen Rege- lungen unterliegt; 16. „Beseitigung“ jede der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG genannten Tätigkeiten; 17. „Verwertung“ jede der in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG genannten Tätigkeiten. der „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die die Betriebseinrichtung betreibt oder besitzt oder der — sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — die aus- schlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Betriebseinrichtung übertragen wor- den ist; „Berichtsjahr“ das Kalenderjahr, für das Daten über die Frei- setzung von Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des Standortes erfasst werden müssen; „Stoff“ jedes chemische Element und seine Verbindungen mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; Artikel 3 Inhalt des Europäischen PRTR Das Europäische PRTR enthält Informationen über: a) Freisetzungen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genann- ten Schadstoffe, die vom Betreiber der Betriebseinrichtungen gemeldet werden müssen, in denen die in Anhang I aufgelis- teten Tätigkeiten durchgeführt werden; (1) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verord- nung (EG) Nr. 1882/2003. (2) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Zuletzt geändert durch die Verord- nung (EG) Nr. 1882/2003.
Types:
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
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Language: Deutsch
Issued: 2006-02-02
Modified: 2006-02-02
Time ranges: 2006-02-02 - 2006-02-02
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