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Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen

Description: Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen Fachinformation 02/2020 Impressum Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen Herausgeber:Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale) poststelle@lau.mlu.sachsen-anhalt.de Internet: www.lau.sachsen-anhalt.de Redaktion:Fachgebiet 31 Dr. Robin Sircar, Rainer Lux Redaktionsschluss:09.11.2020 Web-Link der Publikation:http://www.lau.sachsen-anhalt.de/wir-ueber-uns- publikationen/fachpublikationen/fachinformationen Fachinformation des LAU 02/2020 2 Anforderungen und Hinweise an nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stellen für die Planung, Durchführung und Dokumentation von angeordneten Emissions- und Immissionsermittlungen im Land Sachsen-Anhalt Das Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) ist die gemäß Nr. 1.2.1 des Anhangs der Immi-ZustVO für die Bekanntgabe von Stellen nach § 29b BImSchG zuständige Behörde des Landes Sachsen-Anhalt. In Ausübung dieser Aufgabenzuweisung werden die zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der nach § 16 (4) Nr. 2 der 41. BImSchV zu beachtenden sachsen-anhaltischen Anforderungen an die Tätigkeit, Art und Weise der Übermittlung der Ergebnisse, qualitätssichernde Maßnahmen, die die Mitwirkung der Stelle erfordern und Festlegungen sowie darüber hinaus zu beachtende Hinweise zur Beteiligung des LAU hiermit bekannt gemacht: 1. Abstellend auf die Überwachungstätigkeit gemäß § 16 (4) Nr. 3 der 41. BImSchV sind dem LAU auf dessen Verlangen hin Kopien des Bekanntgabebescheides, der Akkreditierungsunterlagen, Ergebnisse von Ringversuchen und diesbezügliche Teilnahmeplanungen sowie eine funktionsbezogene Übersicht zur personellen Ausstattung (fachlich Verantwortliche und deren Stellvertreter*innen, fachkundige Mitarbeiter*innen) zu übermitteln. Eine Übersicht zur personellen Ausstattung ist generell der nach Nr. 10 dieser Fachinformation abzugebenden Vorjahresmeldung beizufügen. 2.Ermittlungen sind in der fachlichen Verantwortung der von der bekannt gebenden Behörde i. S. von § 4 (2) Satz 2 der 41. BImSchV entsprechend benannten Personen durchzuführen. 3.Den zuständigen Überwachungsbehörden und dem LAU sind gemäß § 16 (4) Nr. 4 der 41. BImSchV ein an den jeweiligen unter Nr. 7 dieser Fachinformation genannten Berichtsvorgaben ausgerichteter Messplan grundsätzlich mindestens 14 Tage vor Messdurchführung in Schriftform (auf dem Postweg) vorzulegen. Die messtechnische Ermittlung ist nach dem Messplan durchzuführen, Änderungen sind vor Ermittlungsbeginn schriftlich anzuzeigen. Etwaige Messterminänderungen sind rechtzeitig zu übermitteln, sodass eine Teilnahme von Beauftragten des LAU an der Ermittlungsdurchführung ermöglicht werden kann. 4.Die Ermittlungen sind aus Gründen der Komplexität wie auch der Sicherung einer qualitätsgerechten Durchführung und Erfassung emissionsrelevanter Anlagendaten von mindestens zwei fachkundigen Mitarbeitern der Stelle auszuführen. Ausnahmen aufgrund örtlicher oder messtechnischer Gegebenheiten sind bereits im Messplan anzuzeigen und zu begründen. Fachinformation des LAU 02/2020 3

Types:

Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU

Tags: Sachsen-Anhalt ? Landesplanung ? Ringversuch ? Einundvierzigste BImSchV ? Gewährleistung ? Saale ? Umweltplanung ?

License: all-rights-reserved

Language: Deutsch

Issued: 2020-11-18

Modified: 2020-11-18

Time ranges: 2020-11-18 - 2020-11-18

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