Description: LAU 07/15 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Verordnung Glücksburger Heide (DE 4143-401) Natura 2000–Gebiet: SPA 0022 Das EU SPA „Glücksburger Heide“ (DE 4143-401) ist Teil des zur Umsetzung der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie in Landesrecht verordneten NSG „Glücksburger Heide“ (NSG0196_). Für das Vogelschutzgebiet „Glücksburger Heide“ (DE 4143-401) gelten im Besonderen die speziell für die Vogelarten und ihre Lebensräume formulierten Schutz- und Erhaltungsziele. Für weitere Arten und /oder Lebensraumtypen gelten die Schutz- und Erhaltungsziele für das Gesamtgebiet entsprechend. Die Schutz- und Erhaltungsziele sind im §3 (Schutzzweck) in der Verordnung des NSG „Glücksburger Heide“ (NSG0196_) VO v. 13.10.2011 (Amtsbl. d. Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt – 11/2011 v. 15.11.2011) formuliert. §3 Schutzzweck 1) Das Naturschutzgebiet befindet sich in der Landschaftseinheit „Südliches Fläming- Hügelland“. Das ehemalige Waldgebiet wurde jahrzehntelang militärisch genutzt. Rodungen, Brände und der Übungsbetrieb führten zur Zurückdrängung des Waldes. Es entstand eine artenreiche, offene Landschaft mit Heiden, Sandtrockenrasen und vegetationsfreien Flächen, die von teilweise naturnahen Wäldern nach außen abgeschirmt wird. Seit der Aufgabe der militärischen Nutzung im Jahr 1990 unterlagen große Teile der naturschutzfachlich wertvollen Heidekomplexe der natürlichen Sukzession. In den vergangenen Jahren entwickelten sich auf den ehemals offenen Flächen an vielen Stellen Pionierwälder. Im westlichen Teil des Gebietes befinden sich die „Marcolinischen Wiesen“ – ein Komplex aus feuchten bis frischen Grünlandflächen, Seggenriedern und einem Erlenbruch. Weiterhin befinden sich im Gebiet einige Kleingewässer. Das Naturschutzgebiet ist Lebensraum für zahlreiche an Heiden, Sandtrockenrasen, feuchte Lebensräume beziehungsweise Wälder gebundene Tier- und Pflanzenarten. (2) Die Festsetzung des Naturschutzgebietes erfolgt zur Erhaltung des großflächigen, unzersiedelten, von Offenlandbereichen und ausgedehnten Waldungen geprägten Landschaftsraumes mit der zum Teil durch den militärischen Übungsbetrieb geförderten Vielfalt an Arten und Biotopen und zur Erhaltung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen und Arten. (3) Der gebietsspezifische Schutzzweck besteht insbesondere in: 1. der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Habitat- und Strukturfunktionen der Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie sowie der Lebensräume der im Gebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der unten aufgeführten Arten der Anhänge II und IV der FFH-Richtlinie sowie der Vogelarten der Vogelschutzrichtlinie, 2. der Bewahrung der in einem günstigen Erhaltungszustand befindlichen Heideflächen Landesamt für Umweltschutz Sachsen Anhalt LAU 07/15 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Verordnung beziehungsweise der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Heideflächen in einem schlechten Zustand sowie der Sicherung der Habitatansprüche heidetypischer Zielarten wie zum Beispiel Ziegenmelker, Heidelerche, Neuntöter, Sperbergrasmücke, Blauflügelige Sandschrecke und Haar- Ginster, 3. der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung weiterer naturschutzfachlich wertvoller Biotope im Offenland wie Borstgras-, Mager- und Sandtrockenrasen, 4. der Erhaltung und Entwicklung strukturreicher und möglichst ausgedehnter Übergangsbereiche zwischen ausgedehnter Übergangsbereiche zwischen Offenland- und Waldkomplexen, 5. der Erhaltung verschiedener Stadien der Gehölzsukzession im Komplex mit Zwergstrauchheiden, 6. der Erhaltung und Schaffung von Gehölzinseln innerhalb großer, offener Heideflächen, 7. dem Zulassen der eigendynamischen Entwicklung von Heideflächen und Pionierwäldern auf den am stärksten munitionsbelasteten Flächen, 8. der Erhaltung und Entwicklung von natürlichen und naturnahen Waldgesellschaften und naturnahen Waldgesellschaften mit allen Altersphasen in mosaikartigem Wechsel und einem den natürlichen Verhältnissen nahekommenden Anteil an Alt- und Totholz, insbesondere als Lebensraum von Wespenbussard, Rotmilan, Schwarzspecht, Raufußkauz und Mopsfledermaus, 9. dem Zulassen von eigendynamischer natürlicher Entwicklung von naturnah ausgeprägten Waldgesellschaften bei Verzicht auf jegliche menschliche Nutzung (Prozessschutz), 10. der Erhaltung des Waldgebietes in seiner Weiträumigkeit, Unzerschnittenheit und Ungestörtheit und mit seinen Funktionen als Schutzzone zur Erhaltung störungsempfindlicher Vegetationsbereiche und Tierarten, insbesondere von Greifvogel- Eulen- und Spechtvogelarten, 11. der Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung des Wiesenkomplexes „Marcolinische Wiesen“ mit arten- und strukturreichen frischen bis feuchten Grünlandbeständen, seggen-, binsen- und hochstaudenreichen Nasswiesen, Seggenriedern und dem Erlenbruchwald, 12. der Erhaltung und Entwicklung der im Gebiet vorhandenen Kleingewässer einschließlich der dazu gehörigen, angrenzenden Sumpf- und Niedermoorvegetation, insbesondere zur Förderung von Großer Moosjungfer und Kammmolch, 13. der Erhaltung weitgehend störungsfreier Wald-Ackergrenzen innerhalb des Naturschutzgebietes zur Sicherung der Ortolan- Vorkommen, 14. der Erhaltung und Entwicklung der Vielfalt seltener, besonders geschützter und bestandsbedrohter Arten und Pflanzengesellschaften im Gebiet und als Ausgangspunkt für Wiederbesiedlungen umliegender Landschaftsteile durch diese Arten, Landesamt für Umweltschutz Sachsen Anhalt LAU 07/15 Schutz- und Erhaltungsziele gemäß Verordnung 15. der Sicherung des Gebietes als Nationales Naturerbe. Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt 11/2011 184 (4) Der Schutzzweck der Glücksburger Heide, die als Vorkommensgebiet zahlreicher Tierarten und Lebensräume nach Vogelschutz- und FFH-Richtlinie Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung „Natura 2000“ ist, umfasst die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes durch schutzzweckverträgliche Nutzungsregelungen und gezielte Pflegemaßnahmen, insbesondere von: 1. Arten nach Artikel 4 Abs. 1 (Anhang I-Arten) der Vogelschutzrichtlinie, hierzu zählen insbesondere: Brachpieper (Anthus campestris, Code A255), Heidelerche (Lullula arborea, Code A246), Kornweihe (Circus cyaneus, Code A082), Kranich (Grus grus, Code A127), Neuntöter (Lanius collurio, Code A338), Ortolan (Emberiza hortulana, Code A379), Raufußkauz (Aegolius funereus, Code A223), Rohrweihe (Circus aeruginosus, Code A081), Rotmilan (Milvus milvus, Code A074), Schwarzspecht (Dryocopus martius, Code A236), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria, Code A307), Wespenbussard (Pernis apivorus, Code A072) und Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus, Code A224). 2. Arten nach Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie, hierzu zählen insbesondere: Baumfalke (Falco subbuteo, Code A099), Feldlerche (Alauda arvensis, Code A247), Raubwürger (Lanius excubitor, Code A340), Schwarzkehlchen (Saxicola torquata, Code A276), Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe, Code A277), Wendehals (Jynx torquilla, Code A233) und Wiedehopf (Upupa epops, Code A232). 3. natürlichen Lebensräumen und Lebensraumtypen (LRT) von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I der FFH-Richtlinie, hierzu zählen insbesondere: - LRT 4030: Trockene europäische Heiden, - LRT 6510: Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis). 4. Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang II der FFH- Richtlinie, hierzu zählen insbesondere: Große Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis, Code 1042), Kammmolch (Triturus cristatus, Code 1166) und Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus, Code 1308). 5. streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang IV der FFH-Richtlinie, hierzu zählen insbesondere: Glattnatter (Coronella austriaca, Code 1283), Moorfrosch (Rana arvalis, Code 1214) und Zauneidechse (Lacerta agilis, Code 1261). Landesamt für Umweltschutz Sachsen Anhalt
Types:
Origin: /Land/Sachsen-Anhalt/LAU
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Language: Deutsch
Issued: 2015-08-19
Modified: 2015-08-19
Time ranges: 2015-08-19 - 2015-08-19
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